— 209 — Iv. Als Dienſtzeit gilt die geſamte Beſchäftigungszeit gegen Entgelt im Dienſte der Stadt Charlottenburg. Der zuläſſige Urlaub kann ſchon in demjenigen Jahre gewährt werden, in dem während der üblichen Urlaubszeit die vorgeſchriebenen Dienſtjahre vollendet werden, auch wenn dieſe zur Zeit der Beurlaubung noch nicht abgelaufen ſind. Hinſichtlich der durch Privatdienſtvertrag angenommenen Dienſtverpflichteten muß jedoch bei der er ſtmaligen Beurlaubung die Voraus ſetzung für die Urlaubsgewährung (ſechsmonatige Tätigkeit — vgl. zu I11) erfüllt ſein. Sonn⸗ und Feiertage ſind in die Urlaubsdauer einzurechnen. v. Bei Einberufungen zu militäriſchen Übungen oder Dienſtleiſtungen fällt für die gleiche Dauer im betreffenden Jahre der Erholungsurlaub in der Regel fort. Zu Abweichungen hiervon in beſonders gearteten Ausnahmefällen bedarf es eines Magiſtratsbeſchluſſes. vI. Alljährlich bis zum 1. Mai ſind nach dem üblichen Formular Zuſammenſtellungen der Urlaubsgeſuche (Urlaubsliſten) in Reinſchrift auf dem Dienſtwege bei der Stelle I einzureichen. Durch dieſe Liſten wird nur die Urlaubs dauer feſtgeſetzt; die näheren Beſtimmungen nach Monat und Tag ſind durch die Dezernenten zu treffen. Hinſichtlich der Beamten Klaſſe a l und II. der Beamten in beſonderen und in leitenden Stellen ſowie der Dienſtverpflichteten in leitender Stellung iſt der Stelle 1 von den durch die Dezernenten beſtimmten Urlaubszeiten beſondere Mit⸗ teilung zu machen. Urlaub über die Grundſätze hinaus iſt ſtets durch beſonderes Geſuch — gegebenenfalls unter Beifügung eines ärztlichen Gutachtens — auf dem Dienſtwege zu beantragen. vII. Die Beurlaubten haben ihre Adreſſe in derjenigen Geſchäftsſtelle niederzulegen, zu deren Geſchäfts⸗ bereich ſie gehören. vIII. Außer Kraft treten hierdurch die bisherigen Beſtimmungen betr. Gewährung von, Erholungsurlaub. Unberührt bleiben jedoch die bezüglichen Beſtimmungen hinſichtlich der durch Arbeitsvertrag angenommenen Perſonen und der ſtädtiſchen Schweſtern im Kranlenpflegedienſt. Charlottenburg, den 20. März 1907. Der Oberbürgermeiſter Schuſtehrus. An die Herren Dezernenten und ſämtliche Verwaltungsſtellen. 1. 3492. 4. Ortsſtatut betreffend die Gewährung von Ruhegehalt. Unter Berückſichtigung der Nachträge vom 15. März 1905 — l1. 3653 — (genehmigt am 21. März 1905 — B. 3003 —) und vom 25. Juni 1907 — I. 1128 — (genehmigt am 9. Juli 1907 — B. 6935 —) hat das Statut 1 folgende Faſſung: Auf Grund des § 11 der Städteordnung vom 30. Mai 1853 wird mit Zuſtimmung der Stadt⸗ verordneten⸗Verſammlung hiermit für die Stadt Charlottenburg folgendes Ortsſtatut erlaſſen: Artikel 1. Die Stadtgemeinde Charlottenburg gewährt Ruhegehalt: a) den beſoldeten Magiſtratsmitgliedern“ nach der Vorſchrift des § 65 der Städteordnung für die öſtlichen Provinzen vom 30. Mai 1853 in Verbindung mit § 14 des Geſetzes betr. die Anſtellung und Verſorgung der Kommunalbeamten vom 30. Juli 1899; p) den Direktoren und Lehrern an den höheren Lehranſtalten, ſowie den Direktoren, Lehrern und Lehrerinnen an den höheren Mädchenſchulen nach den Beſtimmungen des Geſetzes betr. die Penſionierung der unmittelbaren Staatsbeamten, ſowie der Lehrer und Beamten an den höheren Lehranſtalten uſw. vom 27. März 1872 in der durch die Novellen vom 31. März 1882, 869 114 1884, 20. März 1890, 25. April 1896, 31. März 1905 und 27. Mai 1907 abgeänderten aſſung; c) den Rektoren, Lehrern und Lehrerinnen an den Gemeindeſchulen, ſoweit ſie nicht gemäß Geſetzes vom 23. Juli 1893 den Ruhegehaltskaſſen angeſchloſſen ſind, insbeſondere den an der Bürgermädchenſchule beſchäftigten Lehrperſonen nach den Beſtimmungen des Geſetzes betr. die Penſionierung der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksſchulen vom 6. Juli 1885 und 10. Juni 1907, ſo jedoch, daß der Staatszuſchuß (§ 26 daſ.) wegfällt und das volle Ruhegehalt auf die Stadtkaſſe übernommen wird: 4) dem Direktor und den feſtangeſtellten Lehrern der Kunſtgewerbe⸗ und Handwerkerſchule““ nach Maßgabe des Geſetzes vom 6. Juli 1885 mit dem Vorbehalt, daß die Entſcheidung darüber, ob und zu welchem Zeitpunkte dem Antrage eines Lehrers auf Verſetzung in den Ruheſtand ſtatt⸗ zugeben iſt (§ 13 des Geſ.), ſowie darüber, ob und welches Ruhegehalt einem Lehrer bei ſeiner Verſetzung in den Ruheſtand zuſteht (§ 13 des Geſ.), gemäß Art. 11 § 14 ff. dieſes Ortsſtatuts durch Gemeindebeſchluß erfolgt. Artikel 11. Für die übrigen im Dienſte der Stadtgemeinde ſtehenden Perſonen gelten die folgende! Grundſätze: § 1. Jeder gemäß §§ 1, 8 und 9 des Geſetzes vom 30. Juli 1899 angeſtellte ſtädtiſche Beamte erhält ein lebenslängliches Ruhegehalt, wenn er nach einer Dienſtzeit von wenigſtens 10 Jahren im Dienſte der Stadt Charlottenburg infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ſeiner körperlichen oder geiſtigen Kräfte zur Erumung ſeiner Amtspflichten dauernd unfähig iſt, und deshalb in den Ruheſtand verſetzt wird. Gemeindebeſchluß vom . Ket. 1907: a) Beſoldete Magiſtratsmitglieder erhalten während der erſten 6 Jahre ihrer Dienſtzeit im Falle ihrer Verſetzung iu den Ruheſtand ein Ruhegehalt in Höhe von /o ihres Gehalts. p) Diejenigen beſoldeten Magiſtratsmitglieder, welche infolge ihrer Berufung nach Charlottenburn aus einer richegehaleeberechügten Stellung im Dienſte des Reiches, des Staates oder kommunaler Körper⸗ 4 ausgeſchieden ſind, erhalten bei ihrer Verſetzung in den Ruheſtand. ſoweit ſie nicht bereits als Mitglieder des Magiſtrats zu Charlottenburg ein gleich hohes oder höheres Ruhegehalt erdient haben, ſehalt in Höhe des in ihrer früheren Stellung bereits erdient geweſenen, infolge ihrer Berufung Ruhegehaltsanſpruches. 0 8 % Nach dem Gemeindebeſchluß vom 7./13. März 1901 gelten für die Penſionierung die ſtaatlicherſeits aufgeſtellten Grundſätze vom 13. Jannar 1901. 27