— 210 — Iſt die Dienſtunfähigkeit die Folge einer Krankheit, Verwundung oder ſonſtigen Beſchädigung, welche der Beamte bei Ausübung des Dienſtes oder aus Veranlaſſung desſelben ohne eigene Verſchuldung ſich zugezogen hat, ſo tritt die Ruhegehaltsberechtigung auch bei kürzerer als 10 jähriger Dienſtzeit ein. Wird ſonſt ein Beamter vor Vollendung des 10. Dienſtjahres dienſtunfähig und deshalb in den Ruheſtand verſetzt, ſo kann demſelben bei vorhandener Bedürftigkeit durch Gemeindebeſchluß ein Ruhegehalt entweder auf beſtimmte Zeit oder lebenslänglich bewilligt werden. Bei Beamten, welche das 65. Lebensjahr vollendet haben, iſt eingetretene Dienſtunfähigkeit nicht Vorbedingung des Anſpruchs auf Ruhegehalt. §. 2. Die gleichen Anſprüche auf Ruhegehalt haben, ſofern die Stellen in dem Normal⸗Beſoldungsetat aufgenommen ſmd, auch die bei den ſtädtiſchen Betriebsverwaltungen (§ 5 des Ortsſtatuts betr. die Anſtellung der Beamten vom 16. März 1900), ſowie die zu überwiegend mechaniſchen Dienſtverrichtungen durch Privat⸗ dienſtvertrag Angeſtellten. § 8. Der Beginn der zum Ruhegehalt berechtigenden Dienſtzeit wird in der Anſtellungsurkunde oder in dem Privatdienſtvertrage feſtgeſetzt. § 4 Beamte und Angeſtellte, welche außer dem Falle der Invalidität (ſiehe § 1), ſei es durch Nicht⸗⸗ erneuerung des Anſtellungsvertrages oder durch Kündigung rechtsverbindlich entlaſſen werden, verlieren jeden Anſpruch auf Ruhegehalt, auch wenn ſie bereits mehr als 10 Jahre im Dienſte der Stadtgemeinde geſtanden haben. Das Gleiche gilt von den Standesbeamten und deren Stellvertretern, deren Beſtellung infolge Wider⸗ rufes der höheren Verwaltungsbehörde (§ 5 des Geſ. vom 6. Februar 1875) erliſcht. 5. Beamte und Angeſtellte, welche auf Probe, 0 vorübergehenden Dienſtleiſtungen oder zur Vorbereitung angeſtellt ſind, oder deren Zeit und Kräfte durch die ihnen übertragenen Geſchäfte nur nebenbei (§ 2 Abſ. 2 des Geſ. betr. die Anſtellung uſw. der Kommunalbeamten vom 30. Juli 1899) in Anſpruch genommen werden, erwerben keinen Anſpruch auf Ruhegehalt nach den Beſtimmungen dieſes Ortsſtatuts. § 6. Das Ruhegehalt beträgt, wenn die Verſetzung in den Ruheſtand nach vollendetem 10., jedoch vor vollendetem 11. Dienſtjahre eintritt, ⸗%, und ſteigt von da ab mit jedem weiter zurückgelegten Dienſtjahre bis zum vollendeten 30. Dienſtjahre um e und von da ab um e des in § 8 beſtimmten Dienſteinkommens. Über den Betrag von %, dieſes Einkommens hinaus findet eine Steigerung nicht ſtatt. In dem in §1 Abſ. 2 erwähnten Falle beträgt das Ruhegehalt %, in dem Falle des § 1 Abſ. 3 höchſtens %, des vorbezeichneten Dienſteinkommens. § 7, Bei Berechnung des Ruhegehalts werden überſchießende Talerbrüche auf volle Taler abgerundet. § 8. Der Berechnung des Ruhegehalts wird das von dem Beamten zulctzt bezogene geſamte Dienſt⸗ einkommen, ſoweit es nicht zur Beſtreitung von Amts⸗ oder Dienſtaufwandskoſten gewährt wird, nach Maßgabe der folgenden näheren Beſtimmungen zugrunde gelegt: 1. Feſtſtehende Dienſtbezüge, namentlich freie Dienſtwohnung, ſowie die anſtatt derſelben gewährte Mietsentſchädigung, Feuerungs⸗ und Beleuchtungsmaterial, ſowie der Ertrag von Dienſtgrund⸗ ſtücken kommen nur inſoweit zur Anrechnung, als deren Wert in den Etats auf die Geld⸗ beſoldung des Beamten in Rechnung geſtellt oder zu einem beſtimmten Geldbetrage als anrechnungsfähig bezeichnet iſt. 2. Dienſtbezüge, welche ihrer Natur nach ſteigend und fallend ſind, werden nach den in den Etats oder ſonſt bei Verleihung des Rechts auf dieſe Bezüge getroffenen Feſtſetzungen und in Er⸗ mangelung ſolcher Feſtſetzungen nach ihrem durchſchnittlichen Betrage während der drei letzten Etatsjahre vor dem Etatsjahre, in welchem das Ruhegehalt feſtgeſetzt wird, zur Anrechnung gebracht. 3. Bloß zufällige Dienſteinkünfte, wie widerrufliche Tantiemen, Kommiſſionsgebühren, außer⸗ ordentliche Remunerationen, Gratifikationen und dergleichen kommen nicht zur Berechnung. 4. Das geſamte zur Berechnung zu ziehende Dienſteinkommen einer Stelle darf den Betrag des höchſten Normalgehalts derjenigen Beamtenklaſſe, zu welcher die Stelle gehört, nicht überſteigen. Ohne dieſe Beſchränkung kommen jedoch ſolche Gehaltsteile oder Beſoldungszulagen, welche zur Ausgleichung eines von dem betreffenden Beamten in früherer Stellung bezogenen Dienſteinkommens demſelben mit Ruhegehaltsberechtigung gewährt ſind, zur vollen Anrechnung. § 9. Bei Berechnung des Ruhegehalts (§ 6) kommt mit der Maßgabe jedoch, daß dadurch die Beſtimmungen über die Entſtehung des Ruhegehaltsanſpruches (§§ 1—3) nicht beeinflußt werden, auch die Zeit in Anrechnung, während welcher ein Ruhegehaltsberechtigter 1. im aktiven Militärdienſt geſtanden hat, 2. vorläufig, auf Probe oder zur Vorbereitung im Dienſte der Stadt Charlottenburg angeſtellt geweſen iſt, wobei die Anrechnung der etwa außerhalb einer Beamtenſtelle im Dienſte der Stadt Charlottenburg zugebrachten Dienſtzeit dem Magiſtrat vorbehalten wird, 3. im Reichs⸗ oder Staatsdienſt, im Gemeinde⸗, Kirchen⸗ und öffentlichen Schuldienſte, im Dienſte einer 1 40 oder eines Kreiſes oder im ſtädtiſchen Dienſte als Beamter beſchäftigt eweſen iſt, 4. 5 praktiſche Beſchäftigung ausgeübt hat, inſofern und inſoweit dieſe Beſchäftigung vor Erlangung der Anſtellung in einem unmittelbaren Staatsamte behufs der techniſchen Aus⸗ bildung in den Prüfungsvorſchriften ausdrücklich angeordnet iſt. 7 29610. Bezieht ein Beamter aus einem der unter § 9 aufgeführten anrechnungsfähigen Dienſtverhältniſſe ein Ruhegehalt, ſo wird dasſelbe auf das nach den vorſtehenden Beſtimmungen berechnete Ruhegehalt angerechnet. Hinſichtlich der Militärpenſionen und der Militärrenten gelten hierbei die Beſtimmungen des Offizierpenſionsgeſetzes und des Mannſchaftsverſorgungsgeſetzes vom 31. Mai 1906. § 11. Die Dienſtzeit, welche vor dem Beginne des 18. Lebensjahres liegt, bleibt überall außer Berechnung ſowohl für die Entſtehung eines Ruhegehaltsanſpruches als auch für die Berechnung der Höhe desſelben (§§ 1, 2 und 9). Nur im Kriegsfalle wird die Militärdienſtzeit vom Beginne des Krieges, beim Eintritt in den Militärdienſt während des Krieges vom Tage des Eintritts ab gerechnet. 6 Als Kriegszeit gilt in dieſer Beziehung die Zeit vom Tage einer angeordneten Mobilmachung, auf welche ein Krieg folgt, bis zum Tage der Demobilmachung. 5