— 211 — 1 § 12. Für jeden Krieg, an welchem ein Beamter im preußiſchen oder im Reichsheer oder in der preußiſchen oder Kaiſerlichen Marine oder bei den Kaiſerlichen Schutztruppen teilgenommen hat, wird demſelben zu der wirklichen Dauer der Dienſtzeit ein Jahr zugerechnet; jedoch iſt für mehrere in ein Kalenderjahr fallende Kriege die Anrechnung nur eines Kriegsjahres zuläſſig. Wer als Teilnehmer an einem Kriege anzuſehen iſt, unter welchen Vorausſetzungen bei Kriegen von längerer Dauer mehrere Kriegsjahre anzurechnen ſind, welche militäriſche Unternehmung als ein Krieg im Sinne dieſes Statuts anzuſehen und welche Zeit als Kriegszeit zu rechnen iſt, wenn keine Mobilmachung oder Demobilmachung ſtattgefunden hat, dafür iſt die nach §1 und § 7 der Reichsgeſetze vom 31. Mai 1906 (Reichs⸗ Geſetzblatt S. 565 und 593) in jedem Falle ergehende Beſtimmung des Kaiſers maßgebend. Für die Vergangenheit bewendet es bei den hierüber durch Königliche oder Kaiſerliche Erlaſſe gegebenen Beſtimmunaen. § 13. Die Entſcheidung darüber, ob ein ſeine Verſetzung in den Ruheſtand nachſuchender Beamter dienſtunfähig iſt, und zu welchem Zeitpunkte dem Antrage eines Beamten auf Verſetzung in den Ruheſtand“ ſtattzugeben iſt, ſowie die Entſcheidung darüber, ob und welches Ruhegehalt einem Beamten bei ſeiner Ver⸗ ſetzung in den Ruheſtand zuſteht, erfolgt durch Gemeindebeſchluß. § 14. Auf Beſchwerde gegen dieſe Entſcheidung beſchließt der Bezirksausſchuß. Die Beſchlußfaſſung erfolgt, ſoweit ſie ſich auf die Frage erſtreckt, welcher Teil des Dienſteinkommens als Gehalt anzuſehen iſt, vor⸗ behaltlich der den Beteiligten innerhalb 2 Wochen bei dem Bezirksausſchuß gegeneinander zuſtehenden Klage im Verwaltungsſtreitverfahren. Im übrigen findet gegen den Beſchluß des Besirksausſchuſſes binnen einer Ausſchlußfriſt von 6 Monaten nach Zuſtellung desſelben die Klage im ordentlichen Rechtswege ſtatt. Die Beſchlüſſe ſind vorläufig vollſtreckbar. 15. § Die Verſetzung in den Ruheſtand tritt, ſofern nicht auf den Antrag oder mit ausdrücklicher Zu⸗ ſtimmung des Beamten ein früherer Zeitpunkt feſtgeſetzt wird, mit dem Ablaufe des Vierteljahres ein, welches auf den Monat folgt, in welchem dem Beamten die Entſcheidung über ſeine Verſetzung in den Ruheſtand und die Höhe des ihm etwa zuſtehenden Ruhegehalts (§ 13) bekannt gemacht worden iſt. § 16. Die Ruhegehälter werden für jedes Kalendervierteljahr im voraus in einer Summe gezahlt. § 17. Das Recht auf den Bezug des Ruhegehaltes kann weder abgetreten noch verpfändet werden. In Anſehung der Beſchlagnahme des Ruhegehalts ſind die beſtehenden geſetzlichen Beſtimmungen maßgebend. § 18. Das Recht auf den Bezug des Ruhegehalts ruht: 1. wenn ein Ruhegehaltsempfänger die deutſche Reichsangehörigkeit verliert, bis zu etwaiger Wiedererlangung derſelben: 2. wenn und ſo lange ein Ruhegehaltsempfänger im Staats⸗ oder Kommunaldienſt ein Dienſt⸗ einkommen oder ein neues Ruhegehalt bezieht, inſoweit als der Betrag des neuen Einkommens unter Hinzurechnung des zuvor erdienten Ruhegehalts den Betrag des von dem Beamten vor der Verſetzung in den Ruheſtand bezogenen Dienſteinkommens überſteigt. Als Staatsdienſt im Sinne dieſer Vorſchrift gilt außer dem Militär⸗ und Gendarmerie⸗ dienſte jede Anſtellung oder Beſchäftigung als Beamter oder in der Eigenſchaft eines Beamten im Dienſte eines Bundesſtaates, eines deutſchen Kommunalverbandes, der Verſicherungs⸗ anſtalten für die Invalidenverſicherung und ſtändiſcher oder ſolcher Inſtitute, welche ganz oder zum Teil aus Mitteln eines Bundesſtaates oder eines deutſchen Kommunalverbandes unter⸗ halten werden. Bei Berechnung des früheren und des neuen Dienſteinkommens ſind diejenigen Beträge, welche für die Beſtreitung von Repräſentations⸗ oder Dienſtaufwandskoſten ſowie zur Ent⸗ ſchädigung für außergewöhnliche Teuerungsverhältniſſe gewährt werden, und die Ortszulagen der Auslandsbeamten nicht in Anſatz zu bringen; die Dienſtwohnung iſt mit dem penſions⸗ fähigen oder ſonſt hierfür feſtgeſetzten Werte, der Wohnungsgeldzuſchuß oder eine dem⸗ entſprechende Zulage mit dem penſionsfähigen Betrage oder, ſofern er nicht penſionsfähig iſt, mit dem Durchſchnittsſatz anzurechnen. Iſt jedoch bei dem neuen Dienſteinkommen der wirkliche Betrag des Wohnungsgeldzuſchuſſes oder der Zulage geringer, ſo iſt nur dieſer anzurechnen. § 19. Ein Ruhegehaltsempfänger, welcher in eine an ſich zu Ruhegehalt berechtigende Stellung im Dienſte der Stadt Charlottenburg wieder eingetreten iſt, erwirbt für den Fall des Zurücktretens in den Ruhe⸗ ſtand den Anſpruch auf Gewährung einer nach Maßgabe ſeiner nunmehrigen verlängerten Dienſtzeit und des in der neuen Stellung bezogenen Dienſteinkommens berechneten Ruhegehalts nur dann, wenn die neu⸗ hinzutretende Dienſtzeit wenigſtens 1 Jahr betragen hat. Neben einem hiernach neu berechneten Ruhegehalt iſt das alte Ruhegehalt nur bis zur Erreichung desjenigen Ruhegehaltsbetrages zu zahlen, welcher ſich für die Geſamtdienſtzeit aus dem der Feſtſetzung des alten Ruhegehalts zugrunde gelegten Dienſteinkommen ergibt. Dasſelbe gilt, wenn ein Ruhegehaltsempfänger im Staatsdienſt im Sinne der Vorſchrift in § 18 Abſ. 2 ein Ruhegehalt erdient. § 20. Die Einziehung, Kürzung oder Wiedergewährung des Ruhegehaltes auf Grund der Beſtimmungen in den 41 18 und 19 tritt mit dem Beginn desjenigen Monats ein, welcher auf das eine ſolche Veränderung nach ſich ziehende Ereignis folgt. Im Falle vorübergehender Beſchäftigung in einem im § 18 Nr. 2 bezeichneten Dienſte gegen Tage⸗ gelder oder eine anderweite Entſchädigung wird das Ruhegehalt für die erſten 6 Monate dieſer Beſchäftigung unverkürzt, dagegen vom 7. Monat ab mur zu dem nach den vorſtehenden Beſtimmungen zuläſſigen Betrage gewährt. § 21. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres kann jeder, welcher nach dieſem Ortsſtatut ruhegehalts⸗ berechtigt iſt, wenn er ſeine Verſetzung in den Ruheſtand nicht ſelbſt nachſucht, nach §§ 13 und 14 dieſes Orts⸗ Ob ein ſeine Verſetzung in den Ruheſtand nachſuchender Beamter dienſtunfähig iſt, und zu welchem Zeitpunkte dem Antrage eines Beamten auf Verſetzung in den Ruheſtand ſtattzugeben iſt, darüber hat der Magiſtrat allein zu befinden (Gemeindebeſchluß vom 25 Juni 1904.) 27*