— 212 — ſtatuts in der nämlichen Weiſe in den Ruheſtand verſetzt werden, wie wenn er ſeine Verſetzung in den Ruheſtand ſelbſt beantragt hätte. Im übrigen behält es in betreff der unfreiwilligen Verſetzung in den Ruheſtand und des dabei zu beobachtenden Verfahrens hinſichtlich der Gemeindebeamten bei den geſetzlichen Beſtimmungen ſein Bewenden. 922 Hinterläßt ein Ruhegehaltsempfänger eine Witwe oder eheliche oder legitimierte Nachkommen, ſo wird das Ruhegehalt noch für die auf den Sterbemonat folgenden drei Monate (Gnadenvierteljahr) unter Anrechnung des vor dem Tode des Ruhegehaltsempfängers fällig gewordenen Betrages gezahlt. Die Zahlung erfolgt im voraus in einer Summe. An wen die Zahlung erfolgt, beſtimmt der Magiſtrat. Die Zahlung kann auf Gemeindebeſchluß auch dann ſtattfinden, wenn der Verſtorbene Verwandte der aufſteigenden Linie, Geſchwiſter, Geſchwiſterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er ganz oder überwiegend geweſen iſt, in Bedürftigkeit hinterläßt, oder wenn und ſoweit der Nachlaß nicht ausreicht, um die Koſten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken. § 23. Dieſes Ortsſtatut tritt am 1. April 1900 in Kraft; mit dem gleichen Zeitpunkte tritt das Penſions⸗ reglement vom 15. Januar 1891 außer Kraft“. Charlottenburg, den 16. März 1900. Der Magiſtrat. (1. §.) Sſch u ſtehr u s. Matting. 1 a. 3002. Genehmigt. Pofsdam, den 31. März 1900. L. § „F.) Namens des Bezirksansſchuſſes Der Ioach m i. B. 2688. 5. Ortsſtatut betreffend die Gewährung von Witwen⸗ und Waiſengeld. unter Berückſichtigung des Nachtrages vom 25. Juni 1907 — I. 1128 — (genehmigt am9. Juli 1907 — EB. 6935 —) hat das Statut folgende Faſſung: Auf Grund des § 11 der Städteordnung vom 30. Mai 1853 wird mit Zuſtimmung der Stadt⸗ verordneten⸗Verſammlung hiermit für die Stadt Charlottenburg folgendes Ortsſtatut erlaſſen: 4. Die Witwen und die ehelichen oder 1 4 Kinder 4) der im Dienſte der Stadtgemeinde ſtehenden Perſonen, welche nach dem Ortsſtatut betr. die Gewährung von Ruhegehalt vom 16. März 1900 (Art. I u. 11) ruhegehaltsberechtigt ſind, b) der unter 4 bezeichneten Perſonen, welche in den Ruheſtand getreten ſind, erhalten — unter dem Vorbehalt des § 18 — Witwen⸗ und Waiſengeld nach Maßgabe der nachſtehenden Beſtimmungen. Witwen⸗ und Waiſengeldbeiträge werden nicht erhoben. 2. Zum Zwecke der Berechnung des 1 und Waiſengeldes wird der Ruhegehaltsanſpruch““ des Verſtorbenen nach den Beſtimmungen des Ortsſtatuts betr. die Gewährung von Ruhegehalt vom 16. März 1900 Art. I1 daf. — auch für die in Art. 1 daſ. genannten Perſonen mit der Maßgabe ermittelt, daß für die Entſtehung des Ruhegehaltsanſpruches nicht eine zehnjährige Wartezeit im Dienſte der Stadtgemeinde Char⸗ 1 1 1 11 § 1 daſ.), ſondern überhaupt nur eine zehnjährige anrechnungsfähige Dienſtzeit (§ 9 daſ.) verlangt wird. Sofern jedoch der wirkliche Ruhegehaltsanſpruch nach den zur Anwendung gelangenden ander⸗ weiten Beſtimmungen ſich höher bere als der nach den vorſtehenden Vorſchriften berechnete Betrag, ſo net bewendet es bei dem Satze des mchen Ruhe ehalts. Wenn ein Magiſtratsmitglied ſchon nach ſechsjähriger Dienſtzeit ein Ruhegehalt nach § 65 der St.⸗O. erdient hat, ohne eine im Sinne des vorſtehenden Abſ. 1 anrechnungsfähige zehnjährige Dienſtzeit vollendet zu ſo a ſeinen Hinterbliebenen Witwen⸗ und Waiſengeld unter Zugrundelegung des erdienten Ruhe⸗ gehalts gewährt. § 3. Das Witwengeld beſteht in vierzig vom Hundert des nach Maßgabe des § 2 zu berechnenden Ruhegehaltes. Jedoch ſoll das Witwengeld — vorbehaltlich der im § 5 verordneten Beſchränkung — mindeſtens 300 ℳ betragen und 5000 ℳ nicht überſteigen. § 4. Das Waiſengeld beträgt: 1. für Kinder, deren Mutter lebt und zur Zeit des Todes des Beamten zum Bezuge von Witwen⸗ geld berechtigt war, ein Fünftel des Witwengeldes für jedes Kind; 2. für Kinder, deren Mutter nicht mehr lebt, oder zur Zeit des Todes des Beamten zum Bezuge von Witwengeld nicht berechtigt war, ein Drittel des Witwengeldes für jedes Kind. § 5. Witwen⸗ und Waiſengeld dürfen weder einzeln noch zuſammen den Betrag des Ruhegehalts über⸗ ſteigen, welches der Berechnung des Witwen⸗ und Waiſengeldes gemäß § 2 zugrunde zu legen iſt. 2 2 Bei Anwendung dieſer Beſchränkung werden das Witwen⸗ und das Waiſengeld verhältnis⸗ müßig gekürzt. 2 Der im Eingange erwähnte Nachtrag vom 25. Juni 1907 iſt mit Wirkung vom 1. April 1907 in Kraft getreten. 6 Nach Nr. 2 des Gemeindebeſchluſſes vom 20./28. Juni 1905 iſt das Witwen⸗ und Waiſengeld in denjenigen Fällen, in denen gemäß Nr. 1 desſelben Beſchluſſes Gnadenbezüge nach einem Gehalt gezahlt werden, welches höher iſt als dasjenige, welches der Verſtorbene zuletzt bezogen hat, von dem erhöhten Gehalt zu berechnen. Nr. 1 des erwähnten Gemeinbebeſchluſſes lautet: Bei Gnadengehaltszahlungen an Hinterbliebene ſtädtiſcher Beamten und Lehrer ſind ſolche Gehaltsſteigerungen, welche durch Alterszulagen oder im Wege der Reviſion des Normalbeſoldungsetats dem Verſtorbenen während des Gnadenqua als im Lebensfalle zugefallen ſein würden, zu berückſichtigen.