— 213 — § 6. Bei dem Ausſcheiden eines Witwen⸗ und Waiſengeldberechtigten erhöht ſich das Witwen⸗ und Waiſengeld der verbleibenden Berechtigten von dem nächſtfolgenden Monat an inſoweit, als ſie ſich noch nicht im vollen Genuß der ihnen nach den 5§ 3—5 gebührenden Beträge befinden. §. 7. War die Witwe mehr als 15 Jahre jünger als der Verſtorbene, ſo wird das nach Maßgabe der §§ 3— 5 berechnete Witwengeld für jedes angefangene Jahr des Altersunterſchiedes über 15 bis einſchließlich 25 Jahre um d2o gekürzt. Auf den nach § 4 zu berechnenden Betrag des Waiſengeldes ſind dieſe Kürzungen des Witwen⸗ geldes ohne Einfluß. Nach fünffähriger Dauer der Ehe wird für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrage ⅝ des nach Maßgabe der §8 3 und 5 dieſes Ortsſtatutes zu gewährenden Witwengeldes ſo lange hinzugeſetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht iſt. § 8. Keinen Anſpruch auf Witwengeld hat die Witwe, wenn die Ehe mit dem Verſtorbenen innerhalb dreier Monate vor ſeinem Ableben geſchloſſen und die Eheſchließung zu dem Zweck erfolgt iſt, um der Witwe den Bezug des Witwengeldes zu verſchaffen. Keinen Anſpruch auf Witwen⸗ und Waiſengeld haben die Witwe und die hinterbliebenen Kinder eines in den Ruheſtand getretenen Beamten oder Angeſtellten aus ſolcher Ehe, welche erſt nach der Verſetzung desſelben in den Ruheſtand geſchloſſen iſt. 9 § Stirbt eine der im § 1 a und b bezeichneten Perſonen vor Erfüllung einer zur Begründung von Ruhegehaltsbezügen im Sinne des § 2 erforderlichen Dienſtzeit, ſo kann der Witwe und den Waiſen durch Gemeindebeſchluß Witwen⸗ und Waiſengeld bis zu einem Viertel des ruhegehaltsfähigen Dienſteinkommens desſelben bewilligt werden. § 10. Die Zahlung des Witwen⸗ und Waiſengeldes beginnt mit dem Ablauf des Gnadenvierteljahres. § 11. Das Witwen⸗ und Waiſengeld wird monatlich im voraus gezahlt. Der Magiſtrat beſtimmt, an wen die Zahlung zu leiſten iſt. Nicht abgehobene Teilbeträge des Witwen⸗ und Waiſengeldes verjähren binnen 4 Jahren, vom Tage der Fälligkeit an gerechnet, zum Vorteile der Stadtkaſſe. § 12. Das Witwen⸗ und Waiſengeld kann mit rechtlicher Wirkung weder abgetreten, noch verpfändet, oder ſonſt übertragen werden. § 13. Das Recht auf den Bezug des Witwen⸗ und Waiſengeldes erliſcht: 1. 4 jeden Berechtigten mit dem Ablauf des Monats, in welchem er ſich verheiratet hat oder ſtirbt; 2. für jede Waiſe außerdem mit dem Ablauf des Monats, in welchem ſie das 18. Lebensjahr vollendet. § 14. Iſt der Verſtorbene als Ruhegehaltsempfänger im Dienſte der Stadt Charlottenburg wieder angeſtellt geweſen, ſo iſt bei der Berechnung des Witwen⸗ und Waiſengeldes neben dem aus der neuen Stellung zuſtändigen Ruhegehalt das alte Ruhegehalt bis zur Erreichung des im §19 Abſ. 2 des Ortsſtatuts betr. Gewährung von Ruhegehalt gedachten Ruhegehaltsbetrages zu berückſichtigen. In den übrigen Fällen der Wiederanſtellung eines Ruhegehaltsempfängers im Staats⸗ oder Kommunaldienſt im Sinne der §§ 18 und 19 jenes Statuts iſt das Witwen⸗ und Waiſengeld nach dem aus Anlaß des Ausſcheidens des Verſtorbenen aus dem Dienſte der Stadt Charlottenburg feſtgeſetzten Ruhegehalt zu berechnen; jedoch ſind auf die ſo ermittelten Beträge, die den Hinterbliebenen aus der neuen Stellung des Verſtorbenen zuſtehenden Verſorgungsanſprüche anzurechnen, inſoweit die Hinterbliebenen ohne dieſe An⸗ rechnung mehr beziehen würden, als ihnen nach den Beſtimmungen dieſes Statuts bei Zugrundelegung des im Abſatz 1 gedachten Ruhegehaltsbetrages zuſtehen würde. § 15. Das Recht auf den Bezug des Witwen⸗ und Waiſengeldes ruht, wenn der Berechtigte die deutſche Reichsangehörigkeit verliert, bis zur etwaigen Wiedererlangung derſelben. § 16. Die nach Maßgabe des § 2 anrechnungsfähige Dienſtzeit wird durch den Magiſtrat feſtgeſetzt. Ebenſo wird die Gewährung und die Höhe des Witwen⸗ und Waiſengeldes vom Magiſtrat beſtimmt. Gegen deſſen Beſchluß ſtehen den Berechtigten die in § 7 des Geſetzes über die Anſtellung und Verſorgung der Kommunalbeamten vom 30. Juli 1899 gegebenen Rechtsmittel zu“. § 17. 2 Auf das Witwen⸗ und Waiſengeld kommen die Bezüge, welche von öffentlichen Witwen⸗ und Waiſenanſtalten gezahlt werden, in demſelben Verhältnis in Anrechnung, in welchem die Stadtgemeinde an den vertraglichen Gegenleiſtungen ſich beteiligt hat. Als Beteiligung der Stadtgemeinde wird es auch angeſehen, wenn die Gegenleiſtung ſeitens des Beamten auf Grund ausdrücklicher bei der Anſtellung übernommener Verpflichtung oder anderweiter Feſtſetzungen erfolgt iſt. Uberhaupt werden, ſofern den Hinterbliebenen einer der in § 1a und b bezeichneten Perſonen aus einem früheren Dienſtverhältnis oder aus ſonſtigem Rechtsgrunde Anſprüche an andere Kaſſen auf Gewährung von Witwen⸗ und Waiſengeld zuſtehen, dieſelben auf das nach den vorſtehenden Grundſätzen zu berechnende Witwen⸗ und Waiſengeld in Anrechnung gebracht, ſo daß die Stadtgemeinde nur denjenigen Betrag zuſchießt, welcher zur Ergänzung des vollen Betrages erforderlich iſt. Ausgenommen ſind überall Zahlungen aus ſolchen Kaſſen, denen der Beamte als freiwilliges Mitglied angehört hat, oder welche beſtimmungsgemäß als Wohltätigkeitsanſtalten (Stiftungen und dergl.) organiſiert, durch Zahlung von Zuſchüſſen zum Witwen⸗ und Waiſengeld, Unterſtützungen und dergl. wirken. über die zur Ausführung dieſer Beſtimmungen maßgebenden Rechtsverhältniſſe ſind die Beamten ſowie deren etwa Hinterbliebene auf Erfordern des Magiſtrats jederzeit Auskunft zu geben verpflichtet. Bis 7 . dieſer Verpflichtung iſt die Stadtgemeinde berechtigt, die Zahlung von Witwen⸗ und Waiſengeld erweigern. 0 Inſoweit die Berechtigten nicht dem Kommunalbeamtengeſetz unterworfen ſind, finden die anderweiten für ſie geltenden geſetzlichen Vorſchriften Anwendung.