— 214 — § 18. Denjenigen Ruhegehaltsempfängern, welche bereits vor dem 1. April 1895 angeſtellt waren, ihre Beteiligung bei der Brandenburgiſchen Witwen⸗ und Waiſenverſorgungsanſtalt aber abgelehnt haben, ſtehen Anſprüche aus dieſem Ortsſtatut für ihre dereinſtigen Hinterbliebenen nicht früher zu, als bis ſie ſich verpflichtet haben, die von ihnen nach den früheren Ortsſtatuten zu zahlenden Beiträge durch Abzug von 3% ihres Gehaltes an die Stadtgemeinde abzuzahlen. 19 919. Dieſe Beſtimmungen gelten nur für die Hinterbliebenen derjenigen Perſonen, welche zur Zeit des Inkrafttretens dieſes Ortsſtatuts noch leben. 20 § 20. Dieſes Ortsſtatut tritt am 1. April 1900 in Kraft“). 26. September Das Ortsſtatut vom 1 . r. . 1894 — I. Nr. I. 2459, B. 1184 — betr. die Gewährung von Witwen⸗ und Waiſengeld an die Hinterbliebenen der ſtädtiſchen Beamten und der Leiter und Lehrer der 3 10. Novemb ſtädtiſchen Schulen und der Nachtrag dazu vom 2. 4 4 1897 — I. Nr. I. 2498, B. 5991 — werden gleichzeitig aufgehoben. Charlottenburg, den 16. März 1900. Der Magiſtrat. 41. 8.0 Schuſt ehrus. Matting. 1 a. 3002. Genehmigt mit der Maßgabe, daß im § 18 die Worte „Beamten und“ am Eingange fortfallen. Potsdam, den 31. März 1900. 3 (4. 5.) Namens des Bezirksausſchuſſes Der 14 1% E1 I. B. gez. IJo ach i mi. B. 2688. 6. Heimſparkaſſen. Von dem Beſtreben geleitet, den Sparſinn zu heben, hat der Vorſtand der Sparkaſſe der Stadt 4 ½ beſchloſſen, von Anfang Juli 1907 ab das Syſtem der Heimſparkaſſen verſuchsweiſe einzuführen. Dieſe Einrichtung beſteht darin, daß auf Verlangen zu jedem Sparbuche der Sparkaſſe der Stadt Charlottenburg, welches ein frei verfügbares Guthaben von wenigſtens 3 Mark aufweiſt, eine Sparbüchſe, wie ſic vorſtehend abgebildet iſt, verſchloſſen ohne Schlüſſel zur unentgeltlichen Benutzung leihweiſe verabfolgt wird. Gleichzeitig mit der Aushändigung der Büchſe an den Sparer wird von dem Guthaben des Spar⸗ buches, zu welchem die Sparbüchſe verabfolgt wird, der Betrag von 3 Mark als Sicherheitsleiſtung für die Rückgabe der Sparbüchſe bei Auflöſung des Sparverhältniſſes geſperrt. Die Sparbüchſe bietet dem Sparer die Möglichkeit, ſel b ſt die kleinſten Geldbeträge ohne weiteres zurückzulegen. Sie iſt aber auch vermöge ihrer Beſchaffenheit geeignet, den Sparer davon abzuhalten, den in ihr angeſammelten Sparbetrag einem anderen 3wecke, als der urſprünglich beabſichtigten Erhöhung ſeines Einlageguthabens bei der Sparkaſſe zuzuführen. Denn der Sparer bekommt nur die verſchloſſene Sparbüchſe und den Schlüſſel behält die Sparkaſſe. Zur Erreichung des Zweckes der Sparbüchſeneinrichtung hat die Offnung der Sparbüchſe nur bei der hieſigen ſtädtiſchen Sparkaſſe ſtattzufinden. 1 Bei jeder Offnung einer beigebrachten Sparbüchſe wird dem Überbringer, in deſſen Gegenwart die Offnung vorzunehmen und der Inhalt feſtzuſtellen iſt, eine Beſcheinigung darüber verabfolgt, welcher Betrag in der von ihm beigebrachten Sparbüchſe vorgefunden und in das zugehörige Sparbuch eingetragen wurde. Hierdurch wird dem Überbringer der Sparbüchſe oder ſeinem Auftraggeber die Kontrolle des im Sparbuche zugeſchriebenen Betrages gewählleiſtet. Das Erſuchen, abhanden gekommene Sparbüchſen anzuhalten, wird ſeitens der Sparkaſſe nur dann berückſichtigt, wenn der Anzeiger durch das bei Erſtattung der Anzeige vorzuzeigende Sparbuch legitimiert erſcheint. Die oben erwähnte Sperrung der Einlage hat in der Weiſe zu erfolgen, daß der Einlagebetrag von 3 Mark bis zur Rückgabe der verabfolgten Sparbüchſe in brauchbarem Zuſtande oder bis zur erſatzweiſe an die Sparkaſſe geleiſteten Zahlung des Betrages von 3 Mark an niemand ausgezahlt werden darf. Die Aufhebung dieſer Einlagenſperrung kann der Einleger jederzeit dadurch herbeiführen, daß er unter Vorzeigung des Sparbuches die zugehörige Sparbüchſe in brauchbarem Zuſtande an die Sparkaſſe zurückgibt oder für die in unbrauchbarem Zuſtande zurückgegebene oder verloren gegangene Sparbüchſe den Betrag von 3 Mark erſetzt. — Über die ſtreitige Brauchbarkeit einer Sparbüchſe entſcheidet der Vorſtand der Sparkaſſe endgültig. Die Sparkaſſe iſt berechtigt, in unbrauchbarem Zuſtande beigebrachte Sparbüchſen einzuziehen und die vom UÜberbringer der Sparbüchſe etwa verweigerte Erſatzleiſtung durch Erhebung des Betrages von 3 Mark aus dem zugehörigen Sparbuche bei gleichzeitiger Löſchung des Sperrvermerks hinſichtlich der eingezogenen Sparbüchſe herbeizuführen. Charlottenburg, den 1. Juni 1907. 2 Der Borſtand. 7. Polizeiordnung betr. Verhinderung des Übertritts von Abwäſſern in die Reinwaſſerleitung““ Auf Grund der § 6, 12 und 15 des Geſetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 — GS. S. 265 — der §§ 137 und 43 Abſ. 3 des Geſetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 — GS. S. 195 — und der 8§ 1 und 2, Ziffer 1 und 3 des Geſetzes, betreffend die Polizeiverwaltung in den Stadt⸗ kreiſen Charlottenburg, Schöneberg und Rixdorf vom 13. Juni 1900 — GS. S. 247 —, wird unter Zuſtimmung des Herrn Oberpräſidenten der Provinz Brandenburg und von Berlin für den Landespolizeibezirk Berlin folgendes verordnet: 2 * Der im Eingange erwähnte Nachtrag vom 25. Juni 1907 iſt mit Wirkung vom 1. April 1907 in Kraft getreten. vgl. im Text Abſchnitt Kanaliſation.