— 215 — § 1. Spülabtritte, Badewannen, Waſch⸗ und Spülbecken und ſonſtige aus einer Waſſerleitung geſpülten oder geſpeiſte Aulagen ſowie Grundabläſſe — Haupthähne mit Entleerung — ſind derartig einzu⸗ richten, daß aus ihnen ein Rückfließen oder Rückſaugen von Flüſſigkeiten oder anderen Stoffen in die Reinwaſſer⸗ leitung unter keinen Umſtänden eintreten kann. Die hierzu gewählte Einrichtung muß der Beaufſichtigung zugänglich ſein und auch bei längerem Gebrauch ein Zurücktreten irgendwelcher Stoffe in die Leitung ſicher verhüten. Sie bedarf in jedem einzelnen Falle der polizeilichen Genehmigung. Beſtimmte Einrichtungen und Apparate, welche den polizeilichen Anforderungen genügen, werden öffentlich bekannt gegeben. § 2. Anlagen, die den Anforderungen des § 1 nicht genügen, müſſen ſpäteſtens 6 Wochen nach ergangener Aufforderung entſprechend geändert werden. 3. ubertretungen der vorſtehenden Beſtimmungen werden mit einer Geldſtrafe bis zu 60 ℳU oder im Unvermögensfalle mit verhältnismäßiger Haft beſtraft. § 4. Die Polizeiverordnung vom 14. Juni 1902 wird aufgehoben. Berlin, den 30. Januar 1906 (I C. 190. 06). Der Polizei⸗Präſident. gez. von Borries. Hierzu erließ der Herr Polizeipräſident in Berlin die folgende Bekanntmachung: Bekanntmachung zu der Polizeiverordnung vom 30. Januar 1906, über die Verhütung des Rücktritts unreiner Flüſſigkeiten in die Reinwaſſerleitung. Die Polizeiverordnung tritt an die Stelle der Polizeiverordnung vom 14. Juni 1902. Ihre Durch⸗ führung liegt in Berlin in den Händen der örtlichen Straßenbau⸗Polizeiverwaltung, in Charlottenburg, Schöne⸗ berg und Rixdorf in den Händen der Herren Polizeipräſidenten. Dieſe Behörden werden in nächſter Zeit Bekanntmachungen über die Art der Durchführung der Polizeiverordnung erlaſſen und diejenigen Einrichtungen und Apparate, welche den polizeilichen Anforderungen bisher genügen, bekannt geben. Die diesſeitigen Bekanntmachungen vom 14. Juni 1902 — I. C. 1101. 02 — und vom 21. April 1903 — 1. C. 693. 03 — werden hierdurch aufgehoben. Berlin, den 30. Januar 1906 (I. C. 190. 06). Der Polizei⸗ Präſident. gez. von Borries. Ferner erließ die ſtädtiſche Polizeiverwaltung folgende Bekanntmachung: Bekanntmachung zu der Polizeiverordnung des Herrn Polizeipräſidenten von Berlin vom 30. Januar 1906, betreffend die Ver⸗ hütung des Rücktritts unreiner Flüſſigkeiten in die Reinwaſſerleitung. Der Polizeiverordnung kann bei Spülabtritten, welche nicht durch Spülbehälter, ſondern durch direkte Verbindung mit der Waſſerleitung geſpült werden, durch Unterbrechung der Zuflußleitung zwiſchen Abſperr⸗ hahn und Kloſett Genüge geleiſtet werden, ſo daß beim Schließen des Hahnes ſowie bei Entleerung der Waſſer⸗ leitung Luft eintritt. 4 Die ſo entſtehende Offnung in der Zuflußleitung muß gegen Verunreinigung geſchütt werden; ſie muß mindeſtens 20 em über der Oberkante des Kloſettbeckens liegen, und zwar auch dann, wenn auf die Offnung ein Luftrohr aufgeſetzt oder die Offnung während des Spülens durch ein Ventil geſchloſſen wird. Als Offnung im angegebenen Sinne gilt die Stelle, an welcher das zufließende Waſſer mit der Luft in Berührung kommen kann. Der Geſamtquerſchnitt der Luftwege muß mindeſtens gleich dem Querſchnitt der Zuflußleitung in dem Teile zwiſchen Hahn und Unterbrecher ſein. An keiner Stelle darf die Weite der Luftwege geringer als 4 mm ſein. Die Unterbrechung iſt durch einen gut und dauerhaft gearbeiteten Apparat herzuſtellen. Dieſer Apparat darf weder aus Weichmetall noch aus Eiſen, ſofern dieſes nicht hinreichend gegen Roſten geſchützt iſt, hergeſtellt werden. Die Konſtruktion und Anordnung der Ventile müſſen beſonders genehmigt ſein. Bei der Spül⸗ vorrichtung iſt zu beachten, daß die Spülung ausreichend iſt und den bezüglichen Vorſchriften entſpricht. Diejenigen Apparate, welche entſprechend der Polizeiverordnung als zuläſſig bezeichnet ſind, liegen in Charlottenburg bei der ſtädtiſchen Polizeiverwaltung, imRathauſe, Berlinerſtraße Nr. 72—73, werktäglich von 8 bis 3 Uhr aus. Bei Badewannen, Waſchbecken, Spülwannen und ähnlichen Anlagen muß der Waſſereinlauf mindeſtens 2em über der Oberkante der Wanne oder des Beckens liegen. Bei Gläſerſpülwannen und Fiſchbehältern kann dagegen der Einlauf unten erfolgen, wenn Rohr⸗ unterbrecher (wie für Spülabtritte) eingeſchaltet werden. Bei Spülkäſten für Aborte darf der Einlauf unter Waſſer münden, wenn die Käſten mit Deckeln verſehen ſind. Die Entleerungsöffnung der Grundabläſſe (Haupthähne mit Entleerung) muß in Kellern mindeſtens 10 em über Kellerſohle legen. Bei vorhandenen, im Keller in Gruben belegenen Hähnen kann die Entleerungs⸗ öffnung verſchloſſen werden und im Waſſerleitungsrohre über Kellerſohle ein Zapfhahn eingeſchaltet werden, wenn dieſes namentlich zur Verhütung des Einfrierens erforderlich iſt. Hähne mit Entleerung in Höfen und Gärten, ſowie Zapfſtellen unter der Erdoberfläche müſſen in mindeſtens 25 em weiten Gruben mit waſſerdichten Wänden und dichter Abdeckung untergebracht ſein, ſie müſſen 30 em über der Sohle liegen. Die Gruben müſſen gegen den Einlauf von Regen und Schmutzwaſſer geſchützt liegen. Verbindungsleitungen ohne Rohrunterbrechung zwiſchen Waſſerleitung und Abflußleitung zur Ver⸗ hütung des Einfrierens ſind unzuläſſig. Die Unterbrechung muß mindeſtens 10 em über Kellerſohle, in Gruben für Hofkloſette 50 om über der Sohle liegen. Die Verwendung von Waſſerſtrahlbumpen zum Heben von Flüſſigkeiten muß in jedem Falle beſonders genehmigt werden. Es bleibt vorbehalten, Apparate, die zur Verhütung des Rücktritts unreiner Flüſſigkeiten in die Rein⸗ waſſerleitung zugelaſſen worden ſind, von der weiteren Verwendung auszuſchließen, ſofern ſie ſich im Gebrauch als ungeeignet erweiſen. Charlottenburg, den 17. Mai 1907. Städtiſche Polizeiverwaltung. Der Oberbürgermeiſter Bredt chneider. (St. F. V. II. 302/7.)