— 101 — Der erſte Antrag lautete: „Nach Ziffer 261 der Ausführungsanweiſung zur Reichs⸗Gewerbeordnung ſind vor Feſtſetzung der Ausnahmen geeignete Vertretungen der beteiligten Ladeninhaber und Handlungsgehilfen zu hören. Der Herr Polizei⸗Präſident möge: 1. fortab vor Feſtſetzung der Ausnahmetage auf Grund der §§ 139 und d der Gewerbeordnung das Kaufmannsgericht hören, 2. für das Jahr 1909 die Ausnahmen auf / Tage vor dem 24. Dezember und den Sonnabend vor Oſtern und 2 Sonnabende vor Pfingſten beſchränken.“ Der Beſchluß zu 1 wurde einſtimmig, der Beſchluß zu 2 von 11 Gehilfenbeiſitzern und § Kaufleuten (von 21 Anweſenden) und dem Vorſitzenden gefaßt. Der zweite Antrag lautete: „In die Reichsgewerbeordnung wird eingefügt: § 153 a. Den Arbeitgebern iſt unterſagt, Angeſtellte durch Verabredungen irgendwelcher Art wegen aaroriteir zu Vereinigungen um ihre Stellung zu bringen oder ſie an der Erlangung einer neuen Stellung u hindern. Die Strafbeſtimmungen des § 153 der Reichsgewerbeordnung finden Anwendung.“ Dieſer Antrag wurde von allen Anweſenden unter Zuſtimmung des Vorſitzenden ein⸗ ſtimmig gefaßt. Der dritte Antrag lautete: „Die Beſtimmungen des Reichsgeſetzes vom 24. Juni 1869 (Bundesgeſetz⸗Blatt 1869 S. 242 und 1871 S. 159) und Art. 3 des Einführungsgeſetzes zu dem Geſetze betreffend Anderung der Zivil⸗Prozeß⸗Ordnung vom 17. Mai 1898 ſind dahin zu ändern, daß: „nur ein Drittel des 1500 ℳ überſteigenden Gehaltsbetrages der Pfändung unterworfen wird, ſofern tatſächlich 1500 ℳ Jahreseinkommen bereits verdient ſind oder nach rechtlichen und gewöhn⸗ lichen tatſächlichen Verhältniſſen erwartet werden können.“ Auch dieſer Antrag wurde von allen Anweſenden unter Zuſtimmung des Vorſitzenden einſtimmig beſchloſſen. Für jeden Antrag wurde, damit Kaufleute und Handlungsgehilfen gleichmäßig und vorbereitet ihre Meinungen äußern könnten, vom Vorſitzenden je ein Berichterſtatter aus der Reihe der Kaufleute und Handlungsgehilfen ernannt. Nach deren Berichten erläuterte der Vorſitzende die Rechtslage nach den beſtehenden Geſetzen und der vorhandenen wiſſenſchaftlichen Literatur. Die Verhandlungen nahmen, trotzdem Fragen über an⸗ ſcheinend widerſprechende Intereſſen von Kaufleuten und Angeſtellten erörtert wurden, einen durchaus ruhigen und ſachgemäßen Verlauf und führten zu den bemerkenswerten einhelligen Beſchlüſſen. 3. Die Tätigkeit der Schiedsmänner. Bürgerliche Rechtsſtreitigteiten Beleidigungen und Körperverletzungen Zahl ——— 1 der Zahl Zahl Schieds⸗ der Sachen, von dieſen der Sachen, von dieſen Jahr aunner Zahl in welchen Sachen Zahl der in welchen Sachen ſind 50 93 beide Teile ;. 2 beide Teile durch m der Sachen „„n“ ſind durch Sachen % 7 4 zur Sühne⸗ zur Sühne⸗ Sühneverſuch Jahres⸗] überhaupt verhandlung Vergleich überhaupt verhandlung mit Erfolg ſchluſſe erſchienen erledigt erſchienen erledigt ſind ſind 1 1905 26 8 5 4 1 183 418 227 1906 26 6 4 2 1 277 490 266 1907 26 6 2 3 1 209 507 281 1908 26 20 9 7 1 401 518 288 4. Das Königliche Amtsgericht⸗. Zivilſachen. Zahl Zahl Endurteile der an⸗] der auf Ander⸗ Sum⸗ a) Bürgerliche Rechts⸗ hängigſtontra⸗ 1 ½ Andereſ Zwi⸗ Ver⸗ Be⸗ wei⸗ me ſtreitigteiten. Münd⸗ ] Jahr ſcnen 2fhen e ar] End⸗ ſchen⸗ t4, %, tige 172 liche Verhandlungen Sachenſ Ver⸗ ] Erliena ſurteile ſ urteile ſchluſſe Ergeb] ten über⸗] hand⸗] bedingten niſſe 5— 10 haupt flungenſ Urteil⸗ 1 2 3 5 6 7 8 9 10 11 2 32%1 5 1907 1 23 847 BE 13 833] 3 038] 24 1 654] 4 902] 5 378f 28 829 Gewöhnliche Prozeſſe ( 19% ſ 25 3042 2] 16 20% 35] 1 ſ 15% 2] 3%% „ 1902] 3 306]2 2 2 29760 103 1 600 140] 3 292 1 2 E — — 3 2292 urtunden und Wechſelvrozeſſe 5 1908 ] 4081]2 3 2] 3504 12 300 86] 279] 4520 1907 31 0742 9 5 18 72] — 12 2 26 130 Andere Angelegenheiten. 4 1904 2. 2002 2 22J 1160 28] 14] 10] 220 1907 58 227 12 835 16 827] 3 213] 24 1 679] 4 964] 5 544 32 251 Sammennn 4 1908 70 593] 15 957J 20 225] 3 893] 51 1 648] 6 3671 6 7151 38 895 Der Bezirk des Kgl. Amtsgerichts Charlottenburg umfaßt ſeit dem 1. Juni 1906 außer dem Stadtkreis Charlottenburg (ohne die Stadtviertel Halbinſel und Martinikenfelde) auch den Stadtkreis Wilmersdorf, die Gemeinden Schmargendorf und Grunewald, den Bezirt der Oberförſterei Grunewald und den Gutsbezirk Ruhleben.