— 163 — Regel nur möglich, wenn die Mütter ihre Kinder in eigener Pflege behalten. Sobald das Kind in fremde Pflege kommt, verliert die Mutter mit der Sorge in vielen Fällen auch das Intereſſe für ihr Kind. Es muß daher noch viel mehr darauf hingewirkt werden, den Müttern noch andere Möglichkeiten zu ſchaffen, ihre Kinder bei ſich zu behalten, vor allem aber das Bewußtſein in ihnen zu ſtärken, daß ſie die Pflicht haben, für ihre Kinder zu ſorgen. Ein noch engeres Zuſammenarbeiten aller in der Waiſenpflege tätigen Organe, denen ja die Obhut über die unter Generalvormundſchaft ſtehenden Kinder anvertraut iſt, in dieſer Richtung wäre ſehr wünſchenswert. Im allgemeinen war es auch in dieſem Jahre durch ein ſtändiges Zuſammenarbeiten mit den Säuglingsfürſorgeſtellen und den Organen der Waiſenpflege möglich, über den Geſundheitszuſtand der Mündel und ihre Entwicklung orientiert zu ſein. Über den Stand der unehelichen Väter und Mütter vgl. a. a. O. S. 1642. Von den unehelichen Vätern erkannten an 277 und verpflichteten ſich zu zahlen. In 50 Fällen konnten Zahlungen nicht erlangt werden. Von den unehelichen Vätern, die nicht anertannten, ſondern die Vaterſchaft und Zahlungsverpflichtung beſtritten, mußten 186 verklagt werden. An Prozeſſen wurden ſeit April 1908 im ganzen 186 eingeleitet. In Vor⸗ mundſchafts⸗ und Prozeßſachen wurden vom Generalvormund perſönlich 1244 Termine vor Gericht wahrgenommen. An Zahlungen gingen im Berichtsjahr, meiſt in kleinen Beträgen, einſchließlich der Teilzahlungen auf obige Abfindungen, im ganzen 42 804,80 ℳ ein. Davon wurden 14 307,03 ℳ an die Mütter und Pflegemütter und 4 010,49 ℳ an das ſtädtiſche Einziehungs⸗ amt für Kinder, die ſich in ſtädtiſcher Pflege befanden, abgeführt. 342 ℳ wurden an die Kämmereikaſſe Berlin für ein vom Waiſenhaus Berlin untergebrachtes Mündel gezahlt. Zahlungen der Mütter für ihre in ſtädtiſcher Pflege befindlichen Kinder gehen direkt an das Einziehungsamt und ſind daher in dieſer Summe nicht enthalten; ebenſo werden die Erſtattungen auswärtiger Armenverbände für dort ortsangehörige Kinder nicht kontrolliert. Trotz des wachſenden Umfanges der Tätigkeit war es möglich, für die Mündel ſowohl hinſichtlich ihres leiblichen Wohles wie bezüglich ihrer Rechtsanſprüche in aus⸗ giebiger Weiſe Sorge zu tragen. Erfreulich war es, das Gedeihen der Kinder, von denen die meiſten im Laufe des Jahres von den Müttern und Pflegemüttern dem Generalvormund perſönlich vorgeſtellt wurden, zu beobachten. Die geſtifteten Photographien ſind eine bleibende Erinnerung daran. Fürſorgeerziehung Mind erjähriger. überſicht über die Fälle, in denen das Fürſorgeerziehungs⸗ Verfahren von uns eingeleitet worden iſt. Veranlaſſung desſ Bon 82 Verfahrens war] An⸗ Das gerichtli Fürſorge⸗] 2 der Tatbeſtand ſ tras⸗] Das 3ah1] Der ] Das gerichtliche erzi S 2 % ſtel⸗ erziehung 2 des F. E. G. § Ver⸗ der ] An⸗ Verfahren 28 9 12 11 2 00 22 2 2 33 2 148. fahren 8, An- ] trag iſt vom 22 a14e r1eſſen ſazt 23 2 . ] v. (enc ſ 1 2 22 2 2 S 5 2 84 vor⸗ an zu⸗ 8S 2 2 Deer 1— 222 22 2 1un 241 % rüc 8 22 „„ S2 2 S 22] ge. 4u e⸗ ge⸗ s⸗ ein⸗- 2 ab⸗ 1 „s Minderjährigen ſ lenet 52 2 222 en aeſest richt ] zogen 70 1 2 0 10. 22 585 2 2 22 bei ſen ſent S ſoner abat 28 1 H m. w.]m. m. m. w m. w. w. m. w.m. w.ſm w. ſm. w m. w m. w. m. w m. w m w.ſm. w 11 1 r 1 „„ — IIILILILII eheliche ! Kinder bis — ——— — ————4— uneheliche / z. 6 Jahren 1 —— 1 —11 — ——1 1 —2 2 eheliche “ Kimder v. 614 J—— 1— 13 7—]3 4 4 J— 1— 11—— 11 1 3 1— 2 3 1 uneheliche / b.z. 14Jahr.] 1 1 —— 11 1 1 1 — 1— 14 eheliche Kinder überſ7 — — —— 7 81 1 2 1— — 4 1——— 11 1 1 4 11 20 3 uneheliche ſ 14 Jahren 4 —— 7 K. 1 ſ ſT 1908 241]— 1—2214 9 1 5 2 9 14— 1 1 1 1 4 4 4 5 1 4 54 1907 ſ2421] 2 3 2— 2221]7 4 5 3 1214 1—])— 3 2 2 47 3— 1 41 1906 57 1]11 2 4— 341310 2 3 22 13— 1 3 1 3 4 u“ ——14 1 21