— 211 — Ausführungsbeſtimmungen. § 1. Jeder ſtädtiſche Beamte hat ſeine ganze Zeit und Kraft dem ſtädtiſchen Dienſte zu widmen und muß bei vorhandenem Bedürfnis auch über die jeweilig feſtgeſetzten Dienſtſtunden hinaus ohne Anſpruch auf beſondere Vergütung tätig ſein. Er hat namentlich auch die Pflicht, für einen erkrankten oder verſtorbenen Beamten der Stadtgemeinde ohne Entgelt einzutreten. Die Anfertigung von beſonderen Arbeiten außerhalb der Dienſtſtunden gegen Vergütung aus ſtädtiſchen Kaſſen darf nur in Ausnahmefällen nach vorheriger ausdrücklicher Genehmigung des Magiſtrats⸗Dirigenten erfolgen. Zur Übernahme von Nebenämtern und anderen Nebenarbeiten ſowie zur Ausübung eines Gewerbe⸗ betriebes in eigener Perſon oder durch einen Angehörigen ihres Hausſtandes (ef. § 12 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 37244 1. Iuli 1883 und § 19 der Gewerbeordnung vom 17. Januar 1845) bedürfen die Beamten der ausdrücklichen Genehmigung des Magiſtrats⸗Dirigenten. Die Stadtgemeinde iſt berechtigt, Erfindungen, die ein Beamter macht, für ihre Verwaltung und die ihr mittelbar unterſtellten Betriebe unentgeltlich zu benutzen, ſofern die Erfindung für den Verwaltungszweig verwendbar iſt, in dem der Beamte beſchäftigt iſt. Jede Anmeldung zu einem Patent oder Muſterſchutz iſt dem Magiſtrat ſpäteſtens gleichzeitig mit ihrer Einreichung beim Patentamt abſchriftlich mitzuteilen. Verwertungsverträge ſind ſo abzuſchließen, daß die Rechte der Stadtgemeinde gewahrt werden. Die Verträge ſind vor Abſchluß dem Magiſtrat zur Genehmigung vorzulegen. Im übrigen iſt die Verwertung dem Erfinder überlaſſen, ſofern ſich nicht weitergehende Rechte der Stadtgemeinde aus der Natur des Anſtellungsverhältniſſes oder auf Grund beſonderer Vereinbarung ergeben. § 2. Die Anſtellung eines jeden ſtädtiſchen Beamten erfolgt mit dem Anfangsgehalt der Gehaltsklaſſe, in welcher er angeſtellt wird, wenn nicht vor ſeiner Anſtellung mit Zuſtimmung der Stadtverordneten⸗Verſammlung etwas anderes feſtgeſetzt iſt. Soweit die Gewährung des klaſſenmäßigen Anfangsgehalts von der Erreichung eines Mindeſtlebens⸗ alters abhängig iſt, tritt für die Beamten, die das Mindeſtlebensalter noch nicht erreicht haben, an Stelle des klaſſen⸗ mäßigen Anfangsgehalts das beſonders feſtgeſetzte Dienſteinkommen. Ein Beamter, welcher in eine höhere Gehaltsklaſſe befördert wird, tritt ſofort in diejenige Stufe der neuen Gehaltsklaſſe ein, welche ſeinem zuletzt bezogenen Gehalt mindeſtens gleichkommt. Zugleich iſt der Termin des Aufrückens in die höheren Stufen (das Dienſtalter) derart zu beſtimmen, daß der Beamte auch künftig mindeſtens das gleiche Gehalt empfängt, welches er in ſeiner bisherigen Klaſſe bezogen haben würde. Das gleiche gilt für den Inhaber einer Beamtenſtelle, welche in eine höhere Gehaltsklaſſe gehoben wird. § 3. Als Anfangstermin für die Berechnung der Alterszulagen werden der 1. April, 1. Juli, 1. Oktober und 1. Januar mit der Maßgabe feſtgeſetzt, daß, falls nicht die Anſtellung oder Beförderung zu einem dieſer Termine ſtattgefunden hat, das Aufrückungsdienſtalter von dem nächſtfolgenden Termine gerechnet wird. Für die in § 2 Abſ. 2 bezeichneten Beamten erfolgt der Eintritt in den Genuß des klaſſenmäßigen Stellen⸗ gehalts nach Erreichung des Mindeſtalters zu den im Abſatz 1 feſtgeſetzten Terminen. Mit dem Eintritt in den Genuß des klaſſenmäßigen Stellengehalts beginnt die Aufrückungsperiode. Probedienſtleiſtungen werden auf das Aufrückungsdienſtalter nicht angerechnet. § 4. Ein Rechtsanſpruch auf das Aufſteigen in den Gehaltsſtufen ſteht den ſtädtiſchen Beamten nicht zu; insbeſondere iſt der Magiſtrat berechtigt, wenn nach ſeinem Ermeſſen gegen die Berufstüchtigkeit, den Fleiß oder die Dienſtführung eines Beamten begründete Ausſtellungen vorliegen, das Aufrücken desſelben in die höheren Gehaltsſtufen ganz oder zeitweilig hintanzuhalten. § 5. 1— Die Beförderung in eine höhere Gehaltsklaſſe erfolgt lediglich durch die freie Wahl des Magiſtrats; auch durch die Ablegung der hierfür vorgeſchriebenen Prüfungen erlangt der Beamte einen Rechtsanſpruch auf Beförderung nicht. Über Art und Ablegung der Prüfungen für jede der einzelnen Gehaltsklaſſen Beſtimmung zu treffen, behält ſich der Magiſtrat freie Entſchließung vor. Kein ſtädtiſcher Beamter hat ein Recht auf die Verwaltung der ihm übertragenen Stelle und muß ſich unbeſchadet ſeines klaſſenmäßigen Dienſteinkommens die anderweite Verwendung im Gemeindedienſte nach Maßgabe ſeiner Berufsbildung unter Umſtänden auch in einer unteren Klaſſe ſeiner allgemeinen Rangſtellung gefallen laſſen. Auf den Fortbezug beſonderer Entſchädigungen (für Dienſtaufwand, Kleidergeld und dgl.) oder nicht barer Leiſtungen (Dienſtkleidung uſw.) beſteht ein Anſpruch nicht. (vgl. § 10.) § 7. Stellenzulagen werden nur für die Dauer der Wahrnehmung gewiſſer Stellen oder der mit einer Stelle verbundenen beſonderen Amtsverrichtungen gewährt; ſie hören mit der Verſetzung in eine andere Stelle oder mit der Aufhebung der beſonderen Amtsverrichtungen, für welche die Zulage gewährt wurde, auf und werden im Falle zeitweiliger Behinderung entſprechend gekürzt. Die Stellenzulagen ſind deshalb nicht penſionsfähig. § 8. Die Beamten ſind verpflichtet, im Falle der Überweiſung einer Dienſtwohnung dieſe zu beziehen und ſich den in der Gehaltstafel angegebenen Wert auf das Gehalt anrechnen zu laſſen. § 9. Den Dienſtwohnungsinhabern wird, ſofern nicht aus beſonderen Gründen Ausnahmen geboten ſind, Feuerungsmaterial, Gas, elektriſche Kraft und Leitungswaſſer unentgeltlich geliefert. In den bereits bezogenen Dienſtwohnungen kann die Lieferung von Gas oder elektriſcher Kraft nur ſoweit beanſprucht werden, als die erforderlichen Einrichtungen dazu vorhanden ſind. Die Lieferung freien Gaſes findet nur bis zum Betrage von 6 chm, die Lieferung freier elektriſcher Kraft nur bis zum Betrage von 1,4 Kilowatt pro Jahr und Quadratmeter Grundfläche der vorhandenen Wohn⸗ und Küchenräume ſtatt; der hiernach zuläſſige Jahresverbrauch wird für jede Dienſtwohnung von vornherein beſonders feſtgeſetzt. Von dem Jahresbetrage werden für die 6 Sommermonate ¼, für die 6 Wintermonate ¾ ausgewieſen. Der Verbrauch darüber hinaus iſt von dem Dienſtwohnungsinhaber nach dem jeweiligen Tarife für private Konſumenten zu bezahlen. Für die Lieferung freier Feuerung oder freien Leitungswaſſers werden ähnliche Beſchränkungen vor⸗ behalten. 27¹