§ 10. 2 2 Beſondere Dienſtaufwands⸗Entſchädigungen (vgl. Betriebsinſpekor der Kanaliſation), die Kleider⸗ gelder an die Offiziere der Feuerwehr, ebenſo der Wert der Naturallieferung von Kleidungsſtücken, ſowie der Wert gewährter Naturalverpflegung und dgl. ſind keine zum Ruhegehalt berechtigenden Dienſtbezüge. § 11. Dieſer Normalbeſoldungsetat tritt mit Wir Für die zum 1. April 1905 und ſpäter in eine es für ſie günſtiger iſt, — mit Wirkung vom 1. April kung vom 1. April 1908 ab in Kraft. höhere Gehaltsklaſſe beförderten Beamten erfolgt, — ſofern 1908 ab eine neue Feſtſetzung ihres Aufrückungsdienſtalters (§ 2 Abſatz 3); dabei werden ſie ſo behandelt, als ob ſie in ihrer früheren Gehaltsklaſſe bereits nach dieſem Normal⸗ beſoldungsetat Gehalt bezogen hätten. Den Inhabern von Beamtenſtellen welche erſt durch dieſen Normalbeſoldungsetat geſchaffen ſind, ſowie ſolchen Bcamten, welche in höhere Gehaltsklaſſen gehoben werden, wird das Gehalt nach den neuen Gehalts⸗ ſätzen erſt vom 1. April 1909 ab gewährt. Die Nachzahlung etwaiger Einkommensverbeſſerungen für das Etats⸗ jahr 1908 erfolgt unter Zugrundelegung der neuen Sätze ihrer bisherigen Gehalts⸗ oder Beſoldungsklaſſe. Stellen⸗ oder perſönliche Zulagen werden nach den Sätzen dieſes Normalbeſoldungsetats erſt vom 1. April 1909 ab gezahlt. Sind Beamte, die am 1. April 1908 noch im Dienſt waren, ſeitdem mit Ruhegehalt ausgeſchieden oder verſtorben, ſo ſind die Ruhegehälter ſowie die Gnadenbezüge und die Verſorgungsanſprüche der Hinterbliebenen unter Zugrundelegung dieſes Normalbeſoldungsetats anderweit feſtzuſetzen. Auf die inzwiſchen ohne Ruhegehalt ausgeſchiedenen und auf die ohne verſorgungsberechtigte Hinter⸗ bliebene verſtorbenen Beamten findet dieſer Normalbeſoldungsetat keine Anwendung. § Die für die Zugänglichkeit der Anfangsgehälter einzelner Gehaltsklaſſen (B II1I a und B Iv a) feſt⸗ geſetzten Einſchränkungen finden keine Anwendung auf die zurzeit bereits angeſtellten Beamten ſowie auf die zurzeit bereits angenommenen Diätare und Supernumerare. Auf die den Beamten oder deren Hinterbliebenen hiernach zuſtehenden Nachzahlungen kommen die ſeit 1. April 1908 gezahlten Teuerungszulagen in Anrechnung. Charlottenburg, den 10. Juni 1909. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Matting. 3. Normalbeſoldungsplan für die durch Privatdienſtvertrag angenommenen Perſonen (vom 1. April 1908 ab). I. Ingenieure (Diplom⸗Ingenieure) Regierungsbauführer, Architekten. Vorausſetzung: Beſtandene Abſchlußprüfung (Diplom⸗ oder Bauführer⸗Prüfung). Monatlichghg 250 ℳ Jährlichhhg 3 000 dℳ nach 1 Jahre 280 „ 3 360 „ nach 2 Jahren . . . 310 „ 3 720 „ nach 4 Jahren 340 „ 4 080 „ nach 6 Jahren 370 „ 4 440 „ nach 9 Jahren 400 „ 4 800 „ nach 12 Jahren 430 „ 5 160 „ nach 15 Jahren 460 „ 5 520 , Die Beſchäftigungszeit nach der Abſchluß⸗ prüfung außerhalb der Charlottenburger ſtädtiſchen Verwaltung kann bis zu fünf Jahren auf das Beſoldungsdienſtalter mit Genehmigung der zuſtändigen Verwaltungsdeputation angerechnet werden. Militärdienſtzeit kommt nicht in An⸗ rechnung. II. Ingenieure ) ohne Abſchluß⸗ Architekten prüfung, geprüfte Landmeſſer. Monatlich 225 Jährlichggd 2 700 ℳ nach 1 Jahre 255 % 3 060 „ nach 2 Jahren 285 „ 3 420 „ nach 4 Jahren 315 „ 3 780 „ nach 6 Jahren 345 „ 4 140 „ nach 9 Jahren 375 „ 4 500 „ nach 12 Jahren 405 „ 4 860 „ nach 15 Jahren 435 „ 5 220 I Die Beſchäftigungszeit als Ingenieur und Architekt, bei Landmeſſern nach der Prüfung, außerhalb der Charlottenburger ſtädtiſchen Ver⸗ waltung kann bis zu fünf Jahren auf das Beſol⸗ dungsdienſtalter mit Genehmigung der zuſtän⸗ digen Verwaltungsdeputation angerechnet werden. Millitärdienſtzeit kommt nicht in Anrechnung. III. Techniker. Vorausſetzung: Beſtandene Abſchlußprüfung einer Baugewerkſchule oder ähnlichen Anſtalt. Monatlichhg 200 ℳ Jährlichgg 2 400 ℳ nach 1 Jahre 220 ℳ 2 640 „ nach 2 Jahren 240 „ 2 880 „ nach 4 Jahren 260 „ 3 120 „ nach 6 Jahren 280 „ 3 360 „ nach 9 Jahren 300 „ 3 600 „ nach 12 Jahren 320 „ 3 840 „ nach 15 Jahren 340 „ 4 080 „ nach 18 Jahren 360 „ 4 320 „ nach 21 Jahren 380 „ 4 560 „ Die Beſchäftigungszeit nach der Abſchluß⸗ prüfung außerhalb der Charlottenburger ſtädtiſchen Verwaltung kann bis zu fünf Jahren auf das Be⸗ ſoldungsdienſtalter mit Genehmigung der zuſtändigen Verwaltungsdeputation angerechnet werden. Mili⸗ tärdienſtzeit kommt nicht in Anrechnung. Iv. Techniker ohne Abſchlußprüfun g, Zeichner, Vermeſſungsgehilfen. Monagg 150 ℳ Fäymich 2 7 1 800 ℳ Rach 1 Jahrr⸗ 170 ℳ 2 040 „ nach 2 Jagren 190 „ 2 280 „ nach 4 Jahren 2190 „ 2 520 „ nach 6 Jahren 280 „ 2 760 „ nach 9 Jahren 250 „ 3 000 „ uach 12 Jahren 270 „ 3 240 „ nach 15 Jahren 290 „ 3 480 „ uach 18 Jahren 310 „ 3 220 „ nach 21 Fahren 330 3 960 Die Beſchäftigungszeit vor dem vollendeten 20. Lebensjahre bleibt bei Feſtſetzung des Beſoldungs⸗ dienſtalters außer Betracht. Die Beſchäftigungszeit im Beruf nach dem vollendeten 20. Lebensjahre außerhalb der Char⸗ lottenburger ſtädtiſchen Verwaltung kann bis zu