— 218 — 11. Tagegelder für das nicht ſtändig beſchäftigte Burean⸗, Unter⸗ und Warteperſonal. Zu 1—4: Tagegelder ⸗ % der Anfangsvergütung 3. Bureauhilfsarbeiterinnen. der entſprechenden Klaſſen. 4,„— dℳ Tagegeld. 1. Hilfsſtellvertretende Standes⸗ 4. Hilfsboten. beamte. 3,50 ℳ Tagegeld. 9 ℳ Tagegeld für jeden Tag der Dienſt⸗ 5. Reinigungsfrauen. leiſtung. Tagelohn bei täglich 5 ſtündiger Arbeitszeit 2. Bureauhilfsarbeiter. 1,75 ℳ. 4,50 ℳ Tagegeld. Zu 1—5 mit Wirkung vom 1. April 1909 ab Charlottenburg, den 10. Juni 1909. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Matting. 12. Grundſätze für die Gewährung von Familienzulagen an die in der ſtädtiſchen Ver⸗ waltung beſchäftigten Perſonen. 1. Den in der ſtädtiſchen Verwaltung von Charlottenburg beſchäftigten Perſonen mit mehr als 3 Kindern. die ſich in ihrer Unterhaltung befinden, kann auf ihren Antrag neben der Beſoldung eine Familien⸗ zulage gewährt werden nach folgenden Sätzen: 1. Beamten und Privatdienſtverpflichteten: bei 4 Kindern jährlich 150 ℳ, bei 5 Kindern jährlich 300 ℳ, bei 6 Kindern jährlich 450 ℳ, bei mehr Kindern jährlich 600 ℳ. 2. ſtändigen Arbeitern: bei 4 Kindern jährlich 150 ℳ, bei 5 Kindern 10% ihres regelmäßigen Arbeitslohnes, mindeſtens 150 ℳ, höchſtens 300 ℳ jährlich, bei 6 Kindern 159% ihres regelmäßigen Arbeitslohnes höchſtens 450 ℳ jährlich, bei mehr Kindern 20% ihres regelmäßigen Arbeitslohnes, höchſtens 600 ℳ jährlich. Kinder, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, werden hierbei nicht mitgezählt. Die Familienzulage kommt in Fortfall, wenn die Empfangsberechtigten zur Staatseinkommenſteuer ein Einkommen von mehr als 7 500 ℳ verſteuern. Verſagt der Magiſtrat die Bewilligung einer Familienzulage, obwohl die Vorausſetzungen nach den Grundſätzen vorliegen, ſo iſt davon der Stadtverordnetenverſammlung Mitteilung zu machen. 11. Für die Feſtſetzung der Familienzulage iſt die Zahl der Kinder und (zu I. 2.) der Jahres⸗Arbeitslohn nach dem Stande vom 1. März eines jeden Jahres maßgebend. Die danach feſtgeſetzte Familienzulage gilt für das nächſte Rechnungsjahr. In der Zwiſchenzeit eintretende Veränderungen bleiben unberückſichtigt. Für neueintretende Beamte, Privatdienſtverpflichtete und Arbeiter tritt die Anwartſchaft auf Familien⸗ zulagen erſt für das auf ihren Eintritt folgende Verwaltungsjahr in Wirkſamkeit. III. Die Familienzulage iſt gleichzeitig und zuſammen mit den ſonſtigen Dienſtbezügen mit den entſprechenden Teilbeträgen zu zahlen. Iv. 0 Familienzulage iſt nicht ruhegehalts⸗ (ruhegeld⸗) fähig; ein Rechtsanſpruch auf deren Gewährung beſteht nicht. v. Die vorliegenden Grundſätze treten mit Wirkung vom 1. April 1909 ab in Kraft. Nachzahlungen an bereits ausgeſchiedene Perſonen finden nicht ſtatt. Charlottenburg, den 10. Juni 1909. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Matting. 13. Beſtimmungen betr. Zuſchüſſe zum Ruhegehalt und Ruhegeld ſowie zum Witwen⸗ und Waiſengeld für diejenigen Angeſtellten, die am 1. April 1908 bereits aus dem ſtädtiſchen Dienſt ausgeſchieden waren. (Gem.⸗Beſchl. vom 15. 4./8. 5. 1908.) 1. bet chu ß zum Ruhegehalt (für Beamte und Lehrer). ) Der Zuſchuß beträgt 7,5% des be ſtimmungsmäßigen Ruhegehalts, jedoch — vorbehaltlich der Beſchränkung zu d — mindeſtens 75 ℳ jährlich. b) Der Berechnung des Zuſchuſſes iſt dasjenige Ruhegehalt zu grunde zu legen, das b e ſt immungs⸗ mäßig aus ſtädtiſchen Mitteln oder aus ſolchen öffentlichen Kaſſen gezahlt wird, zu welchen die Stadt Beiträge leiſtet. c) Der Zuſchuß wird nicht gewährt: 1. wenn die Geſamtbezüge aus öffentlichen Kaſſen jährlich 3 000 ℳ oder mehr betragen, 2. wenn das Ruhegehalt auf Grund der im vorigen Jahre erlaſſenen verbeſſerten Penſionierungs⸗ vorſchriften feſtgeſetzt bzw. neufeſtgeſetzt iſt oder wird. d) Wenn die Geſamtbezüge aus öffentlichen Kaſſen und der nach Abſatz a berechnete Zuſchuß zuſammen den Betrag von 3 000 ℳ jährlich überſteigen, ſo wird der Zuſchuß um den Mehrbetrag gekürzt. 11. Zuſchuß zum Ruheg el d (für Perſonen ohne Beamteneigenſchaft). 2) Der Zuſchuß beträgt 7 50% des beſtimmungsmäßigen Ruhegeldes, jedoch — vorbehaltlich der Beſchränkung zu 4— e mindeſtens 75 ℳ jährlich. b) Der Berechnung des Zuſchuſſes iſt dasjenige Ruhegeld zugrunde zu legen, das beſtimmungs⸗ mäßig aus ſtädtiſchen Mitteln oder aus ſolchen öffentlichen Kaſſen gezahlt wird, zu welchen die Stadt Beiträge leiſtet. c) Der Zuſchuß wird nicht gewährt: 1. wenn die Geſamtbezüge aus öffentlichen Kaſſen jährlich 3 000 ℳ oder mehr betragen,