2. wenn das Ruhegeld auf Grund der verbeſſerten Ruhegeldvorſchriften (deren Erlaß bevorſteht) feſtgeſetzt oder neufeſtgeſetzt wird. d) Wenn die Geſamtbezüge aus öffentlichen Kaſſen und der nach Abſatz a berechnete Zuſchuß zuſammen den Betrag von 3 000 ℳ jährlich überſteigen, ſo wird der Zuſchuß um den Mehrbetrag gekürzt. III. Zuſch uß zum Witwen⸗ und Waiſengeld (für Hinterbliebene der zu! und I1 bezeichneten Perſonen mit Ausnahme der Vollwaiſen). 2) Der Zuſchuß beträgt 7,5% des be ſtimmungs mä ßigen Witwen⸗ und Waiſengeldes (für die Hinterbliebenen einer und derſelben Perſon zuſammengerechnet), jedoch — vorbehaltlich der Beſchränkung zu d — mindeſtens 50 ℳ jährlich. p) Der Berechnung des Zuſchuſſes iſt dasjenige Witwen⸗ und Waiſengeld zugrunde zu legen, das be⸗ ſtimmungsmäßig aus ſtädtiſchen Mitteln oder aus ſolchen öffentlichen Kaſſen gezahlt wird zu welchen die Stadt Beiträge leiſtet. c) Der Zuſchuß wird nicht gewährt: 1. wenn die Geſamtbezüge an Witwengeld aus öffentlichen Kaſſen jährlich 1 800 ℳ oder mehr betragen (Waiſengeld bleibt hierbei außer Betracht), 2 wenn das Witwen⸗ und Waiſengeld auf Grund der im vorigen Jahre für Beamte und Lehrer ſowie deren Hinterbliebene erlaſſenen verbeſſerten Penſionierungs⸗ und Verſorgungs⸗Vorſchriften bzw. auf Grund der verbeſſerten Ruhegeld⸗ und Hinterbliebenenverſorgungsvorſchriften für Per⸗ ſonen ohne Beamteneigenſchaft (deren Erlaß bevorſteht) feſtgeſetzt bzw. neufeſtgeſetzt iſt oder wird. d) Wenn die Geſamtbezüge an Witwengeld aus öffentlichen Kaſſen und der nach Abſatz a berechnete Zu⸗ ſchuß zuſammen den Betrag von 1 800 ℳ jährlich überſteigen, ſo wird der Zuſchuß um den Mehr⸗ betrag gekürzt. Iv. Zuſchuß zum Waiſengeld für Vollwaiſen der unter lund 1I1 bezeichneten Per ſonen. Der Zuſchuß beträgt für je de Vollwaiſe jährlich 50 Der Zuſchuß wird nicht gewährt, wenn das Waiſengeld auf Grund der im vorigen Jahre für Beamte und Lehrer ſowie deren Hinterbliebene erlaſſenen verbeſſerten Penſionierungs⸗ und Verſorgungsvorſchriften bzw. auf Grund der verbeſſerten Ruhegeld⸗ und Hinterbliebenenverſorgungsvorſchriften für Perſonen ohne Beamteneigenſchaft (deren Erlaß bevorſteht) feſtgeſetzt bzw. neufeſtgeſetzt iſt oder wird. v. Die Zuſchüſſe zu 1 bis IV ſind — vorbehaltlich des Widerrufs — ſo lange zu zahlen, wie die Vorausſetzungen für die Gewährung von Ruhegehalt, Ruhegeld, Witwen⸗ und Waiſengeld beſtehen. Vom 1. April 1909 ab ſind die erforderlichen Mittel von den zuſtändigen Deputationen uſw. in den Stadthaushaltsetat einzuſtellen. Charlottenburg, den 18. Mai 1908. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. 14. Fürſorge bei Betriebsunfällen. a) Drtsſtatut. Auf Grund des § 11 der Städteordnung für die ſechs öſtlichen Provinzen der Preußiſchen Monarchie vom 30. Mai 1853 (Geſetz⸗Sammlung S. 261), des § 14 des Reichsgeſetzes betreffend die Unfallfürſorge für Beamte und Perſonen des Soldatenſtandes vom 18. Juni 1901 (Reichsgeſetzblatt S. 211) und der §§ 10 ff. des Preußiſchen Geſetzes betreffend die Fürſorge für Beamte infolge von Betriebsunfällen vom 2. Juni 1902 (Geſetz⸗ ſammlung S. 153) wird unter Zuſtimmung der Stadtverordnetenverſammlung nachſtehendes Ortsſtatut für die Stadtgemeinde Charlottenburg erlaſſen: 4. Die Kommunalbeamten der Stadt Charlottenburg, welche in reichsgeſetzlich der Unfallverſicherung unterliegenden Betrieben beſchäftigt ſind, erhalten, wenn ſic im Dienſt einen Betriebsunfall erleiden, im Falle ihres Todes aber ihre Hinterbliebenen, Penſionen bzw. Renten nach Maßgabe der §§ 1—12 des Reichsgeſetzes betreffend Unfallfürſorge für Beamte und Perſonen des Soldatenſtandes vom 18. Juni 1901 (Reichsgeſetzblatt S. 211) mit folgender Maßgabe: 1. Unter Abänderung des Artitels 1 § 1 Abſatz I und Abſgtz I1I1 Nr. 1 des Geſetzes wird beſtimmt, daß bei dauernder Dienſtunſtehigkeit und völliger Erwerbsunfähigkeit fün f un d ſieb zig Prozent des jährlichen Dienſteinkommens als Penſion gewährt werden. Unter Abänderung des Artikels 1 § 2 Abſ. I Nr. 2a des Geſetzes wird beſtimmt, daß die Rente der hinterbliebenen Witwe nicht unter dreihundert Mark und nicht über fünftauſend Mark betragen ſoll. 3. Unter Abänderung des Artitels 1 § 6 Abſ. II des Geſetzes wird beſtimmt, daß die von den Kranken⸗ kaſſen oder der Gemeindekrankenverſicherung geleiſteten Krankenunterſtützungen bis zum Ablauf der 26. Woche nach Eintritt des Unfalls auf die Penſion bzw. Rente und den Erſatz der Koſten des Heilverfahrens in Anrechnung zu 22. ſind. 12 Die nach den §§ 1—3 des genannten Geſetzes in Verbindung mit § 1 dieſes Statuts zu gewährenden Bezüge treten an die Stelle derjenigen Penſionen oder derjenigen Witwen⸗ und Waiſengelder, welche den Be⸗ teiligten üuf Grund anderweiter geſetzlicher Vorſchrift oder Ortsſtatuts zuſtehen, ſoweit nicht die letzteren Beträge die nach dem gegenwärtigen Statute zu gewährenden Bezüge überſteigen. 3 Dieſes Ortsſtatut tritt am 1. April 1908 in Kraft. Charlottenburg, den 4. Oktober 1907. Der Magiſtrat. 1. 2 339. Mattin g. (Siegel.) Boll. Genehmigt. Potsdam, den 25. Oktober 1907. Der Bezirksausſchuß zu Potsdam. B. 11 059. (Siegel.) Büttner. b) Gemeindebeſchluß vom 12./15. September 1907. 1. Das Ortsſtatut betreffend die Fürſorge für Beamte der Stadt Charlottenburg, die in reichsgeſetzlich der Unfall⸗ verſicherung unterliegenden Betrieben beſchäftigt ſind, bei im Dienſt erlittenen Betriebsunfällen findet entſprechende Anwendung: 1. auf die durch Privatdienſtvertrag angenommenen Dienſtverpflichteten und ſtändigen Arbeiter der Stadtgemeinde, welche in reichsgeſetzlich der Unfallverſicherung unterliegenden Betrieben beſchäftigt ſind, 28³