2. auf ſolche Kommunalbeamte, Dienſtverpflichtete und ſtändige Arbeiter, welche nicht in reichsgeſetzlich der Unfallverſicherung unterliegenden Betrieben beſchäftigt ſind, wenn ſie in Ausübung ihres Berufes einen Unfall erlitten haben, zu 1 und 2 mit der Maßgabe, daß 2) die Beteiligten, ſofern der Unfallverletzte nicht gemäß den Reichsunfallverſicherungsgeſetzen gegen Unfälle verſichert iſt, auf weitergehende Anſprüche gegen die Stadtgemeinde und gegen die im § 10 des Geſetzes betr. die Fürſorge für Beamte uſw. infolge von Betriebsunfällen vom 18. Juni 1901 aufgeführten Perſonen in den Grenzen der §§ 10 und 11 dieſes Geſetzes gegebenenfalls verzichten; b) die von der Stadtgemeinde zu leiſtenden Zahlungen nur ergänzend neben die den beteiligten Perſonen oder ihren Hinterbliebenen etwa aus der Reichs⸗Unfall⸗ oder Invaliden⸗ und Alters⸗ verſicherung zuſtehenden Leiſtungen treten, und daß die betreffenden Perſonen ihre Anſprüche gegen die Berufsgenoſſenſchaft oder gegen die Verſicherungsanſtalt auf Verlangen des Magiſtrats mit allen geſetzlichen Mitteln zu verfolgen haben; 3. auf die Schulleiter, Lehrer und Lehrerinnen an ſämtlichen Schulen der Stadtgemeinde, wenn ſie in Ausübung ihres Berufes einen Unfall erlitten haben, mit der Maßgabe, daß a) die Beteiligten auf weitergehende Anſprüche gegen die Stadtgemeinde und gegen die im § 10 des Geſetzes betreffend die Fürſorge für Beamte uſw. infolge von Betriebsunfällen vom 18. Juni 1901 in den Grenzen der §§ 10 und 11 dieſes Geſetzes gegebenenfalls verzichten; b) die von der Stadtgemeinde zu leiſtenden Zahlungen nur ergänzend neben die den beteiligten Perſonen oder ihren Hinterbliebenen etwa geſetzlich oder vertraglich auf Grund von Zahlungen, welche die Stadtgemeinde für die Betreffenden aufbringt, zuſtehenden Leiſtungen treten, und daß die betreffenden Perſonen ihre ihnen geſetzlich oder vertraglich zuſtehenden Anſprüche auf Ver⸗ langen des Magiſtrats mit allen geſetzlichen Mitteln zu verfolgen haben: 4. auf die Feuerwehrmannſchaften mit der Maßgabe, daß die „Ordnung betreffend das Ruhegehalt der Feuerwehrmannſchaften und die Fürſorge für die Witwen und Waiſen der bei Ausübung ihres Berufes verunglückten Feuerwehrmannſchaften“ vom 18. Dezember 1897 hierneben auch fernerhin Anwendung findet, ſofern dieſe den betreffenden Perſonen günſtiger iſt: 5. für den Betriebsdirektor der ſtädtiſchen Gasanſtalten Pfudel und den Betriebsdirektor der ſtädtiſchen Waſſerwerke Kümmel bleibt die Anwendung der vorſtehenden Beſtimmungen für die Zeit des Beſtehens der zu ihren Gunſten abgeſchloſſenen und zurzeit unkündbaren Privatverſicherungsverträge ausgeſchloſſen. II. Dem Magiſtrat wird die Beſchlußfaſſung über die in allen vorgedachten Fällen zu gewährenden Zahlungen nach Anhörung der Verwaltungsabteilungen, in deren Dienſt oder Betriebe ſich die zugrunde liegenden Unfälle ereignet haben, zugewieſen. 15. Nachtrag zu den Grundſätzen für die Bewilligung von Ruhelohn und Hinterbliebenen⸗ verſorgung für ſtä dtiſche Arbeiter und Angeſtellte vom 18. Juni 1900. (Gemeindebeſchluß vom 28. März/9. Mai/7. Juni 1900). Der § 2 Abſ. 1 b erhält folgende Faſſung: Vorausſetzung der Gewährung eines Ruhelohnes ſind: 2) (bleibt unverändert): b) eine mindeſtens 10 jährige ununterbrochene Beſchäftigung im ſtädtiſchen Dienſt nach vollendetem 17. Lebensjahre. Der § 4 Abſ. 1 erhält folgende Faſſung: Der Ruhelohn beträgt, wenn die Verſetzung in den Ruheſtand nach vollendetem 10., jedoch vor vollen⸗ detem 11. Dienſtjahr eintritt, 2% , und ſteigt von da ab mit jedem weiter zurückgelegten Dienſtjahre bis zum vollendeten 30. Dienſtjahre um und von da ab um /12 des regelmäßigen Arbeits⸗ lohnes im letzten Jahre. Der § 4 Abſ. 4 erhält folgende Faſſung: Wird eine Perſon, die gemäß § 3 Abſ. 1 anderweit im ſtädtiſchen Dienſt beſchäftigt worden iſt, demnächſt endgültig in den Ruheſtand verſetzt, ſo erfolgt die Berechnung des Ruhelohnes ſo, daß für jedes in der anderweiten Beſchäftigung zurückgelegte Dienſtjahr ¼, b z w. 2 des regelmäßigen Arbeitslohnes aus dieſer Beſchäftigung im letzten Jahre zu dem Ruhelohn hinzutritt, der dem Beteiligten zu bewilligen geweſen wäre, wenn er an Stelle der anderweiten Verwendung im ſtädtiſchen Dienſt ſofort in den Ruheſtand verſetzt worden wäre. Der § 5 Abſ. 1 erhält folgende Faſſung: Das Witwengeld beträgt 40 vom Hundert des Ruhelohnes (§ 4), den der Verſtorbene bezogen hat oder bezogen haben würde, wenn er am Todestage in den Ruheſtand verſetzt worden wäre, mindeſtens aber 300 ℳ jährlich. Der § 10 Abſ. 2 erhält folgende Faſſung: Hinterläßt ein Ruhelohnempfänger bei ſeinem Tode eine Witwe oder eheliche bzw. legitimierte Kinder, ſo wird der Ruhelohn noch für die auf den Sterbemonat folgenden drei Monate gezahlt. Ebenſo erhalten Kinder einer Ruhelohnempfängerin (§ 60) den Ruhelohn der Mutter für die auf den Sterbemonat folgenden drei Monate. Die Zahlung erfolgt im voraus in einer Summe Schlußbeſtimmung. 2 Dieſer Nachtrag tritt mit Wirkung vom 1. April 1907 in Kraft. Die Ruhelöhne der bereits zu oder vor dieſem Zeitpunkt in den Ruheſtand getretenen Perſonen ſind, ſofern dieſe an einem der von deut⸗ ſchen Staaten vor 1871 oder von dem Deutſchen Reiche geführten Kriege teilgenommen haben, auf Grund des §4 mit Wirkung vom 1. April 1907 anderweitig feſt zuſetzen. Charlottenburg, den 20. November 1908. Der Magiſtrat. Matting. 16. Nachtrag zu den Beſtimmungen für die Anſtellung ſtädtiſcher Schweſtern im Krankenpflegedienſt vom 27. Oktober /23. November 1904. Der § 10 Abſ. 4 erhält folgende Faſſung: Das Ruhe gehalt beträgt, wenn die Verſetzung in den Ruheſtand nach vollendetem 10., jedoch vor voll⸗ endetem 11. Dienſtiahr eintritt, %, des Dienſteinkommens und ſteigt für jedes fernere vollendete Dienſtiahr bis zum vollendeten 30. Dienſtjahre um dℳ, und von da ab um ℳ20 bis zu dem