— 221 — Höchſtbetrage von %. Im Falle einer früher eintretenden Dienſtunfähigteit wird die Höhe des Ruhegehaltes vom Magiſtrat beſtimmt. Die Dienſt zeit, welche vor dem Beginn des 18. Lebens jahres liegt, bleibt überall außer Berechnung, ſo wohl für die Entſtehung eines Ruhegehaltsanſpruchs als auch für die Berechnung der Höhe desſelben. Dem § 10 iſt folgende Beſtimmung als letzter Abſatz anzufügen: Hinterläßt eine Ruhegehaltsempfängerin bei ihrem Tode Kinder, ſo wird das Ruhegehalt noch für die auf den Sterbemonat folgenden drei Monate gezahlt. Die Zahlung erfolgt im voraus in einer Summe. An wen die Zahlung erfolgt, beſtimmt der Magiſtrat. Schlußbeſtimmung. Dieſer Nachtrag tritt mit Wirkung vom 1. April 1907 in Kraft. Charlottenburg, den 20. November 1908. Der Magiſtrat. Matting. 17. Nachtrag 11 zur Ordnung betr. das Ruhegehalt der Feuerwehrmannſchaften und die Fürſorge für die Witwen und Waiſen der bei Ausübung ihres Berufs verunglückten Feuerwehrmannſchaften vom 18. Dezember 1897/21./30. April 1902. Der § 2 Abſ. 1 erhält folgende Faſſung: Das Ruhegehalt beträgt, wenn die Verſetzung in den Ruheſtand nach vollendetem zehnten, jedoch vor vollendetem elften Dienſtjahr eintritt, %., des Dienſteinkommens und ſteigt für jedes fernere zurückgelegte Dienſtjahr bis zum vollendeten 3 0. Dienſtjahre um o und von da ab um /120 bis zu dem Höchſtbetrage von /o des Dienſteinkommens. Der § 3 Abſ. 2 Satz 1 erhält folgende Faſſung: Als Dienſtzeit wird diejenige Zeit angerechnet, in welcher der Berechtigte nach vollendetem 17. Lebens⸗ ahre ohne Unterbrechung im Dienſte der Charlottenburger Berufsfeuerwehr geſtanden hat. Der § 5 erhält folgende Faſſung: Hinterläßt der Ruhegehaltsberechtigte eine Witwe oder eheliche bzw. legitimierte Nachkommen, ſo wird im Falle ſeines Todes das Ruhegehalt noch für die auf den Sterbemonat folgenden drei Monate gezahlt. Die Zahlung erfolgt im voraus in einer Sum me. An wen die Zahlung erfolgt, beſtimmt der Magiſtrat. Der § 8 Abſ. 4 — Schlußſatz — erhält folgende Faſſung: Das Ruhegehalt beſteht aus dem Betrage des bei dem Ausſcheiden aus dem Feuerwehrdienſt ermittelten Feuerwehrruhegehalts, welchem für jedes nach Eintritt der Feuerwehruntüchtigkeit in der ſtädtiſchen Beſchäftigung vollendete Dienſtjahr /, b z w. 29 des zuletzt bezogenen Dienſteinkommens hinzugerechnet wird. Über den vachr von %, des zuletzt im ſtädtiſchen Dienſte bezogenen Dienſteinkommens hinaus findet eine Steigerung nicht ſtatt. Der § 11 Abſ. 1 erhält folgende Faſſung: Das Witwengeld beſteht in der Hälfte desjenigen Ruhegehaltes, zu deſſen Bezug der Verſtorbene be⸗ rechtigt geweſen iſt oder berechtigt geweſen ſein würde, wenn er am Todestage in den Ruheſtand verſetzt wärc. Dasſelbe ſoll jedoch mindeſtens 300 ℳ betragen. Schlußbeſtimmung. Dieſer Nachtrag tritt mit Wirkung vom 1. April 1907 in Kraft. Die Ruhegehälter der bereits zu oder vor dieſem Zeitpunkt in den Ruheſtand getretenen Feuerwehrmannſchaften ſind, ſofern dieſe an e in e m der von deutſchen Staaten vor 1871 o der von dem Deutſchen Reiche ge⸗ führten Kriege teilgenommen haben, auf Grund des §2 mit Wirkung vom 1. April 1907 anderweitig f e ſt zu ſe tze n. Charlottenburg, den 20. November 1908. Der Magiſtrat. Matting. 18. Beſtimmungen über die Errichtung und die Tätigkeit der Arbeiterausſchüſſe für die Arbeiter der Stadt Charlottenburg. 1. Allgemeines. § 1. Für die bei der Stadt Charlottenburg beſchäftigte Arbeiterſchaft werden Arbeiterausſchüſſe eingerichtet, und zwar je ein Ausſchuß: 1. für die Gaswerke, 2. für die Straßenreinigung, 3. für dic Straßenbauverwaltung, 4. für die Waſſerwerke, 5. für die Parkverwaltung. § 2. Die Arbeiterausſchüſſe haben die Aufgabe, die Verwaltung und die ſtädtiſchen Arbeiter in dem Beſtreben einer gedeihlichen Regelung der Arbeiterverhältniſſe zu unterſtützen. — Vor einer Abänderung des Dienſtvertrages oder der Arbeitsordnung oder dieſer Beſtimmungen über die Errichtung der Arbeiterausſchüſſe ſind ſie zu hören. § 5. 4. Uanpe die ihnen von der Verwaltung vorgelegten Fragen und Angelegenheiten gutachtli⸗ zu äußern;