— 222 — 2. Anträge, Wünſche und Beſchwerden der Arbeiter von allgemeinem Intereſſe zu erörtern und der Verwaltung vorzulegen: 3. auf die Beachtung der Arbeitsordnung, der Vorſchriften zur Verhütung von Unfällen und der ſonſtigen, im Intereſſe des Wohles, der Geſundheit und der Sicherheit der Arbeiter erlaſſenen Vor⸗ ſchriften durch die Arbeiter und auf ein gutes Einvernehmen der Arbeiter mit der Verwaltung hinzuwirken; 4. dahin zu wirken, daß unter der Arbeiterſchaft Ehrenhaftigkeit, Ordnung und gute Sitte aufrecht erhalten und Kameradſchaft gefördert, Streitigkeiten aber verhütet oder geſchlichtet werden. Dem Vorſitzenden des Arbeiterausſchuſſes iſt Gelegenheit zu geben, ſich an den Reviſionen des Gewerbe⸗ aufſichtsbeamten zu beteiligen. § 4. Den Mitgliedern der Arbeiterausſchüſſe und den Erſatzmitgliedern kann das Arbeitsverhältnis nur vom Magiſtrat, nicht von der betreffenden Verwaltungsdeputation gekündigt werden. § 5. Aus Anlaß der Zuziehung zur Wahlverhandlung (§§ 9 und 10) und der Teilnahme der Ausſchußmitglieder an den Sitzungen finden keine Lohnkürzungen ſtatt. Die gleiche Beſtimmung findet auf den Vorſitzenden des Ausſchuſſes im Falle ſeiner Tätigkeit gemäß § 3 Anwendung. 11. Zuſammenſetzung und Wahl. § 6. Jeder Ausſchuß beſteht aus 5 Mitgliedern. Für jedes Mitglied wird ein Erſatzmann gewählt. Als Mitglieder und Erſatzmänner ſind nur ſtändige Arbeiter und Arbeiterinnen des betreffenden ſtädtiſchen Betriebes wählbar, die mindeſtens 1 Jahr in dieſem Betriebe und mindeſtens 2 Jahre hintereinander im ſtädtiſchen Dienſte überhaupt beſchäftigt geweſen ſind, ſich im Beſitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden und das 25. Lebensjahr überſchritten haben. § 7. Wahlberechtigt ſind alle in dem betreffenden Betriebe beſchäftigten volljährigen Arbeiter und Arbei⸗ 27 . 1 — im Beſitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden und mindeſtens 6 Monate in ſtädtiſchen Betrieben eſchäftigt ſind. § 8. Die Wahl der Mitglieder der Arbeiterausſchüſſe erfolgt direkt und geheim. Den Vorſitz bei der Wahl führt ein damit beauftragter ſtädtiſcher Beamter. § 9. Bei der erſten Wahl hat der die Wahl leitende Beamte zu ſeiner Unterſtützung drei Wahlberechtigte (§ 7) zu beſtimmen, von denen zwei als Beifitzer mitwirken, während der dritte als Schriftführer das Protokoll führt. § 10. Bei ſpäteren Wahlen übernehmen der Vorſitzende und der ſtellvertretende Vorſitzende des bisherigen Ausſchuſſes das Amt der Beifſitzer, während der Schriftführer des bisherigen Ausſchuſſes das Protokoll führt. § 11. 7 4 15 eege, dece in 4 Gruppen, und zwar wählen als 1. Gruppe die Feuerleute, Keſſelwärter und Maſchiniſten „ „ „ ; als 2. Gruppe die Handwerker, Werkſtattarbeiter und Rohrleger e Sctee ein als 3. Gruppe die Laternenwärter rſathmitgli als 4. Gruppe alle übrigen, vorher nicht genannten Arbeiter, zuſammen 2 Mitglieder und 2 Erſatz⸗ mitglieder. § 12. Die Arbeiterſchaft der Straßenreinigung wählt in 2 Gruppen, und zwar wählen als 1. Gruppe die Kolonnenführer je 1 Mitglied und 1 Erſatzmitglied, als 2. Gruppe alle übrigen Arbeiter je 4 Mitglieder und 4 Erſatzmitglieder. § 13. Die Arbeiterſchaft der Straßenbauverwaltung wählt in 2 Gruppen, und zwar wählen als 1. Gruppe die Arbeiter beim Straßenneubau und bei der Straßenunterhaltung je 3 Mitglieder und 3 Erſatzmitglieder, als 2. Gruppe die Arbeiter auf den Lagerplätzen je 2 Mitglieder und 2 Erſatzmitglieder. § 14. Die Arbeiterſchaft der Waſſerwerke wählt in 3 Gruppen, und zwar wählen als 1. Gruppe die Arbeiter des Werks Jungfernheide je 2 Mitglieder und 2 Erſatzmitglieder, als 2. Gruppe die Arbeiter des Werks Teufelsſee je 1 Mitglied und 1 Erſatzmitglied, als 3. Gruppe die Arbeiter des Rohrnetzbetriebes (Kolonnenführer, gelernte und ungelernte Arbeiter) je 2 Mitglieder und 2 Erſatzmitglieder. Von den durch die Gruppe 1 gewählten Mitgliedern bzw. von deren Erſatzmitgliedern muß mindeſtens einer den Maſchiniſten, Hilfsmaſchiniſten oder Heizern, von den durch die Gruppe 3 gewählten Mitgliedern bzw. von deren Erſatzmännern muß mindeſtens einer den Kolonnenführern, Rohrlegern oder ſonſtigen gelernten Arbeitern des Rohrnetzbetriebes angehören. § 15. Die Arbeiterſchaft der Parkverwaltung wählt in 2 Gruppen, und zwar wählen als 1. Gruppe die Gärtner und ſonſtigen Handwerker je 3 Mitglieder und 3 Erſatzmitglieder, als 2. Gruppe alle übrigen Arbeiter je 2 Mitglieder und 2 Erſatzmitglieder. § 16. Tag und Stunde der Wahl werden mindeſtens 2 Wochen vor dem Wahltermin bekannt gemacht. § 17. Vor dem Wahltermin iſt ein Verzeichnis der wahlberechtigten und der wählbaren Perſonen eine Woche lang zur Einſicht auszulegen. Wird das Verzeichnis nicht innerhalb einer Woche vom Tage der Auslegung an bemängelt, ſo bildet es die Grundlage für die Zulaſſung zur Wahl. Über Einwendungen gegen das Verzeichnis entſcheidet der Magiſtrat. § 18. Jeder Wähler ſchreibt die Namen derjenigen. Perſonen, die er als Mitglieder, und derjenigen, die er als Erſatzmitglieder in ſeiner Gruppe wählen will, auf je einen Zettel von oerſchiedener Farbe und übergibt dieſe Zettel zuſammengefaltet dem Vorfitzenden, der ſie in die zur Aufnahme der Stimmzettel für Mitglieder bzw. Er⸗ ſatzmitglieder beſtimmte Urne legt. Sind auf einem Stimmzettel mehr Namen enthalten, als Mitglieder oder Erſatzmitglieder zu wählen ſind, ſo iſt der Stimmzettel ungültig.