— 223 — § 19. Die 2 . der Stimmen erfolgt ſofort nach Beendigung des Wahlaktes einer jeden Gruppe, und zwar öffentlich. Über dieſen Wahlakt iſt ein Protokoll aufzunehmen. § 20. Gewählt ſind diejenigen, welche bei der erſten Abſtimmung der Reihe nach die meiſten Stimmen und die abſolute Stimmenmehrheit erhalten haben, jedoch für die Waſſerwerke mit den Beſchränkungen, die bei Gruppe 1 und 3 feſtgeſetzt ſind. § 21. Wenn ſich bei der erſten Abſtimmung nicht für ſo viel Perſonen, als zu wählen ſind, die abſolute Stimmen⸗ mehrheit ergeben hat, ſo wird zu einer zweiten Wahl geſchritten. Der Wahlvorſtand ſtellt die Namen derjenigen Perſonen, welche nächſt den Gewählten die meiſten Stimmen erhalten haben, bis zur doppelten Zahl der noch zu wählenden Mitglieder zuſammen. Dieſe Zuſammenſtellung gilt alsdann als die Liſte der Wählbaren. § 22. Zu der zweiten Wahl der betreffenden Gruppe werden die Wähler durch eine das Ergebnis der erſten Wahl angebende Bekanntmachung des Wahlvorſtandes ſofort oder ſpäteſtens innerhalb einer Woche aufgefordert. Bei dieſer Wahl iſt abſolute Stimmenmehrheit nicht erforderlich. Unter denjenigen, die eine gleiche Anzahl von Stimmen erhalten haben, entſcheidet das Los. § 23. Die Gewählten haben ſich über die Annahme der Wahl binnen 2 Tagen nach der Bekanntgabe des Wahl⸗ ergebniſſes zu erklären. Eine Verpflichtung zur Annahme der Wahl beſteht nicht. Gibt der Gewählte keine Er⸗ klärung über die Annahme der Wahl ab, ſo gilt die Wahl als abgelehnt. § 24. Die Namen der Gewählten ſind durch Anſchlag oder in ſonſt geeigneter Weiſe den Arbeitern bekannt § 25. Beſchwerden über die Rechtsgültigkeit der Wahlen ſind binnen 1 Woche von der Bekanntmachung der Wahl ab gerechnet an die Verwaltung zu richten. Die Entſcheidung über die Beſchwerden trifft der Magiſtrat. zugeben. § 26. Die Wahl der Ausſchußmitglieder und der Erſatzmitglieder erfolgt auf 3 Jahre. § 27. Das Amt als Ausſchußmitglied erliſcht ſchon vorher: a) mit dem Ausſcheiden des Arbeiters aus dem Betriebe, b) mit dem Verluſte der bürgerlichen Ehrenrechte, c) durch freiwillige Niederlegung des Amtes. § 28. An Stelle eines ausgeſchiedenen Mitgliedes tritt das nächſte Erſatzmitglied nach Maßgabe des Stimm⸗ verhältniſſes. Bei gleichem Stimmverhältnis entſcheidet das Los. § 29. Eine Ergänzung des Ausſchuſſes im Laufe der Wahlperiode erfolgt nur dann, wenn die vorgeſchriebene Mitgliederzahl infolge des Ausſcheidens von Mitgliedern und Erſatzmitgliedern nicht mehr vorhanden iſt. Tritt dieſer Fall ein, ſo findet binnen Monatsfriſt eine Neuwahl der fehlenden Mitglieder und Erſatz⸗ mitglieder ſeitens der wahlberechtigten Arbeitergruppen für die noch laufende Wahlzeit ſtatt. Hinſichtlich der Aufſtellung und Auslegung der Liſten ſowie der Wahlhandlung finden die Vorſchriften der §§ 8—25 Anwendung. III. Geſchäftsgang. § 30. In der erſten Sitzung wählt der Ausſchuß aus ſeiner Mitte einen Vorfitzenden, einen ſtellvertretenden Vorſitzenden und einen Schriftführer. Bis zur erfolgten Wahl des Vorſitzenden wird die erſte Sitzung von dem dem Lebensalter nach älteſten Mtigliede geleitet. § 31. Jeder Ausſchuß tritt nach Bedürfnis, mindeſtens aber vierteljährlich einmal zuſammen. Auf Antrag der Verwaltung oder von 2 Mitgliedern des Ausſchuſſes muß die Einberufung des Aus⸗ ſchuſſes erfolgen. § 32. Den Sitzungen des Ausſchuſſes hat ein Beauftragter der Verwaltung beizuwohnen. Er iſt auf Verlangen jederzeit zu hören. § 33. Die Tagesordnung für die Beratung wird von dem Vorſitzenden aufgeſtellt und iſt mindeſtens 5 Tage vor der Sitzung dem zuſtändigen Dezernenten zur Kenntnis vorzulegen und durch Aushang an einer von der Ver⸗ waltung bezeichneten Stelle bekannt zu machen. § 34. Ein Ausſchuß iſt beſchlußfähig, wenn mindeſtens 3 Mitglieder anweſend ſind. Er entſcheidet mit ein⸗ facher Stimmenmehrheit der anweſenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 35. uber die Beratung ſind Niederſchriften aufzunehmen, welche die Namen der Anweſenden, die einzelnen verhandelten Gegenſtände und das Ergebnis der Abſtimmungen enthalten müſſen und von den Ausſchußmitgliedern zu vollziehen ſind. Die Niederſchriften werden bei den Akten der Verwaltung aufbewahrt. Der überſtimmten Minderheit ſteht es frei, der Verwaltung zur Aufbewahrung bei der Niederſchrift eine ſchriftliche Begründung ihrer Stellungnahme einzureichen. § 36. Die auf Antrag eines Arbeiterausſchuſſes gefaßten Beſchlüſſe der Verwaltung werden dieſem mitgeteilt. Iv. Allgemeiner Arbeiterausſchuß. § 37. Zur Beratung und Begutachtung von Fragen, welche die Intereſſen ſämtlicher ſtädtiſchen Arbeiter berühren, können die Vorſitzenden der Arbeiterausſchüſſe oder die geſamten Arbeiterausſchüſſe als „Allgemeiner Arbeiterausſchuß“ vom Magiſtrat einberufen werden. Die Einberufung muß erfolgen, wenn die Mehrzahl der beſtehenden Arbeiterausſchüſſe es verlangt.