. Wird der „Allgemeine Arbeiterausſchuß“ einberufen, ſo ſteht es den Arbeitern derjenigen nicht durch Ausſchüſſe vertretenen Betriebe, in welchen mehr als 10 Arbeiter beſchäftigt ſind, frei, zu dem „Allgemeinen Arbeiterausſchuß“ ein ſtimmberechtigtes Mitglied zu entſenden. Auf Antrag von wenigſtens 5 Arbeitern beſtimmt die Verwaltung den Termin zur Wahl dieſes Mitgliedes und ſeines Vertreters. Die Wahl erfolgt nach den §§ 6—25 dieſer Beſtimmungen. Den Vorſitz im „Allgemeinen Arbeiterausſchuß“ führt der Oberbürgermeiſter oder ein von ihm be⸗ ſtellter Vertreter. Als Protokollführer iſt ein ſtädtiſcher Beamter hinzuzuziehen. v. Auf ſichtsrechte. § 38. Der Magiſtrat iſt befugt, Arbeiterausſchüſſe, die ſich zur Erfüllung der ihnen geſtellten Aufgaben als ungeeignet erwieſen haben, aufzulöſen. Die Neuwahl iſt zu einem Termine innerhalb 4 Wochen anzuordnen und der gewählte Ausſchuß ſpäteſtens innerhalb 4 Wochen einzuberufen. Nach wiederholter Auflöſung kann der Magiſtrat für die betreffende Verwaltung die Vorſchrift des § 1 auf die Dauer von höchſtens einem Jahre außer Kraft ſetzen. Hiervon iſt der Stadtverordneten⸗Verſammlung Kenntnis zu geben. § 39. Der Magiſtrat behält ſich das Recht vor, dieſe Beſtimmungen jederzeit nach Anhörung der Ausſchüſſe abzuändern. Hiervon iſt der Stadtverordneten⸗Verſammlung Mitteilung zu machen. Charlottenburg, den 3. Juni 1909. 1. 650. Der Magiſtrat. Matting. 19. Bedingungen für die beſchränkte Ausſchreibung der 4%igen Charlottenburger Stadtanleihe vom Jahre 1908; 1. Abteilung im Betrage von 20 000 000 ℳ. Durch die im Deutſchen Reichsanzeiger und Königlich Preußiſchen Staatsanzeiger vom 19. Juni 1908 — Nr. 143 — zur Veröffentlichung gelangende Genehmigungsurkunde der Herren Miniſter des Innern und der Finanzen vom 12. Juni 1908 hat die Stadtgemeinde Charlottenburg die Genehmigung erhalten, auf den Inhaber lautende Schuldverſchreibungen bis zum Betrage von 40 000 000 ℳ. in Abteilungen auszugeben. Die Höhe der zunächſt zu begebenden 1. Abteilung iſt auf 20 000 000 ℳ feſtgeſetzt. Das Anleihekapital wird ſeitens der Stadt mit 4% in halbjährlichen Terminen, am 1. Juli und 2. Januar jeden Jahres verzinſt. Den Schuldverſchreibungen werden 20halbjährige Zinsſcheine für die Zeit vom 1. Juli 1908 ab, deren erſter am 2. Januar 1909 fällig iſt, beigegeben werden. Die Tilgung der Anleihe beginnt am 1. Juli 1910 und iſt in längſtens 29 Jahren beendet. Sie geſchieht mittels Verloſung oder Ankaufs der Schuldverſchreibungen aus einem Tilgungsſtock, welcher mit 2% des Kapitals jährlich unter Zuwachs der erſparten Zinſen von den getilgten Schuldverſchreibungen gebildet wird. Die Aus⸗ loſung geſchieht im März jeden Jahres. Vom 1. Juli 1918 an, alſo nach Ablauf von 10 Jahren, hat die Stadt Charlottenburg das Recht, den Tilgungsſtock zu verſtärken oder auch ſämtliche noch im Umlaufe befindliche Schuldverſchreibungen auf einmal zu kündigen. 5 Für die beſchränkte Ausſchreibung der Anleihe gelten folgende Bedingungen: § 1. Die Unternehmer ſind verpflichtet, die Zulaſſung der Anleihe⸗Abteilung in voller Höhe bei der Berliner Börſe zu beantragen. § 2. In den Angeboten ſind der Übernahmekurs und der Termin, an welchem die Abnahme der Stücke gewünſcht wird, genau zu bezeichnen. § 3. Wird die Ubernahme durch ein Konſortium gewünſcht, ſo ſind die beteiligten Firmen uſw. in dem An⸗ gebot ſpeziell aufzuführen. Auch iſt in demſelben diejenige Firma anzugeben, welche die Führung des Konſortial⸗ geſchäftes und damit die Haftung für die richtige und rechtzeitige Zahlung des Kapitals und der Zinſen ſowie die Abrechnung mit der Stadt übernimmt. § 4. Es ſteht den Unternehmern frei, die Schuldverſchreibungen entweder in ihrer Geſamtheit oder in be⸗ liebigen einzelnen Poſten zu übernehmen. Sie ſind jedoch verpflichtet, die Übernahme mindeſtens in dem Maße zu bewirken, als die Valuta zur Abhebung gelangt (§ 7). Die mit dem Reichsſtempel verſehenen Schuldverſchreibungen mit den Zinsſcheinen werden den Über⸗ 4. nach erfolgter Fertigſtellung ſeitens der Reichsdruckerei — etwa Anfang Auguſt d. I. — zur Verfügung geſtellt werden. Die Stadtgemeinde wird jedoch auf Erfordern der den Zuſchlag erhaltenden Bank Interimsſcheine — die mit dem Reichsſtempel verſehen werden — ſofort anfertigen laſſen. Die Lieferung der Stücke und gegebenen Falls der Interimsſcheine erfolgt in der Stelle Y des Magiſtrats zu Charlottenburg im Rathauſe. 5 § 5. Werden die Schuldverſchreibungen ſogleich in ihrer Geſamtheit oder in größeren Werten übernommen, als die Barabhebungen der Stadtgemeinde betragen, ſo iſt der letzteren auf Verlangen in Höhe ihres jeweiligen Guthabens Sicherheit durch Hinterlegung entſprechender Depots in kautionsfähigen zinstragenden Papieren zu beſtellen. Die Hinterlegung erfolgt in dem Treſor der Stadthauptkaſſe zu Charlottenburg. Die durch die Hinterlegung etwa entſtehenden Koſten tragen die Übernehmer. Als Depots, deren Hinterlegung zuläſſig iſt, gelten nur ſolche Papiere, welche von Staatsinſtituten, wie Seehandlung, Reichsinvalidenfonds uſw. als kautionsfähig anerkannt werden, und zu demjenigen Beleihungs⸗ ſatze, mit dem ſie von vorgenannten Inſtituten beliehen werden. Der Umtauſch dieſer Wertpapiere gegen andere gleich ſichere Papiere wird geſtattet werden. Dem Magiſtrat bleibt vorbehalten, auch erſtklaſſige Wechſel als Sicherheit zuzulaſſen oder auch von jeder Kautionsſtellung abzuſehen. 4 § 6. Der Ubernahmepreis wird der Stadtgemeinde nach Maßgabe der erfol Abnahme in laufender Rechnung gutgeſchrieben. Die Stückzinſen werden bis einſchließlich des Tages der der Stücke bzw. der Gutſchrift oder Zahlung der Valuta berechnet.