§ 7. Die Stadt Charlottenburg wird die Valuta nur allmählich nach Maßgabe ihrer Geldbedürfniſſe erheben. Der Verbrauch der Anleihemittel wird ſich in der Weiſe geſtalten, daß zum 1. Juli 1908, oder bereits 2 bis 3 Tage früher, 2 000 000 ℳ, etwa 4 bis 6 Tage nach dem 1. Juli d. Is. weitere 2 000 000 ℳ und vora usſichtlich vom Monat Oktober 1908 ab zu einem jeden Vierteljahrserſten etwa 3 500 000 ℳ bis 4 000 000 ℳ zur Abhebung gelangen werden. Für die Innehaltung dieſer Abhebungstermine und Summen kann eine Gewähr ſeitens der Stadt⸗ gemeinde nicht übernommen werden. § 8. Über Beträge bis zu 100 000 ℳ iſt die Stadt berechtigt, täglich zu verfügen. Bei darüber hinausgehenden Beträgen muß eine vorherige Aufkündigung vorangehen, und zwar bei Beträgen bis zu 300 000 ℳ von 3 Tagen, 9 zu 1 000 000 ℳ von 1 Woche, darüber hinaus von 10 Tagen, in letzterem Falle jedoch nur zum Schluſſe eines ierteljahrs. § 9. Die Übernehmer verpflichten ſich, das jeweilige Guthaben der Stadt Charlottenburg (§ 7) mit 4% jährlich zu verzinſen. Die Zinsbeträge werden der Stadt in laufender Rechnung gutgeſchrieben. Vierteljährlich am 1. April, 1. Juli, 1. Ottober und 2. Januar iſt der Stadt zum Zweck der Erhebung der Gegenzinſen ein Rechnungs⸗ auszug zu überſenden. 10 § 10. Die Stadtgemeinde Charlottenburg verpflichtet ſich, den Übernehmern zum Zweck der Einführung der Anleihe an der Berliner Börſe einen hierfür ausreichenden Proſpekt unterſchriftlich zu vollziehen. Koſten übernimmt die Stadtgemeinde aus dieſem Anlaß nicht. § 11. Die Koſten des Schlußſcheinſtempels tragen die Stadtgemeinde und die Übernehmer je zur Hälfte. Wegen Ausſtellung und Verſtempelung der Schlußnote haben die Übernehmer ſogleich nach erfolgter Zuſchlags⸗ erteilung mit der Stadtgemeinde in Verbindung zu treten. § 12. Die Einlöſung fälliger Zinsſcheine und verloſter Schuldverſchreibungen erfolgt außer bei unſerer Stadt⸗ hauptkaſſe bei folgenden, auf der Rückſeite der Zinsſcheine durch Aufdruck kenntlich zu machenden Zahlſtellen: in Berlin: bei der Seehandlungshauptkaſſe, der Diskonto⸗Geſellſchaft, der Nationalbank für Deutſchland, der Deutſchen Bank, der Dresdner Bank, der Bank für Handel und Induſtrie, der Berliner Handelsgeſellſchaft, dem Schaaffhauſen'ſchen Bantverein, der Mitteldeutſchen Kreditbank, ſowie bei den Bankfirmen S. Bleich⸗ röder, Mendelsſohn « Co. und Delbrück Leo & Co., in Hamburg: bei der Norddeutſchen Bank, der Dresdner Bank, ſowie den Bankfirmen L. Behrens & Söhne und M. M. Warburg E Co., in Hannover: bei den Bankhäuſern Ephraim Meyer « Sohn und Hermann Bartels, der Hannoverſchen Bank und der Dresdner Bank, in Frankfurt a. M.: bei der Diskonto⸗Geſellſchaft, der Dresdner Bank und bei dem Bankhaus L. u. E. Wertheimber. in Breslau: bei dem Schleſiſchen Bankverein, der Breslauer Diskontobank und der Bankfirma E Heimann, in Dresden: bei dem Bankhaus Gebrüder Arnhold und der Dresdner Bank, in Mannheim: bei der Rheiniſchen Kreditbank und der Dresdner Bank, in den bei jeder der vorgenannten Zahlſtellen üblichen Geſchäftsſtunden. Zu dieſen Zahlſtellen treten eventuell die Kaſſen derjenigen Bankhäuſer, welche die vorliegende Ausgabe übernehmen. Die weitere Vermehrung der Zahlſtellen bleibt jederzeit der Stadtgemeinde vorbehalten. Als Proviſion werden /o% des eingelöſten Betrages vergütet. § 13. Die Erſtattung der Koſten für eingelöſte Schuldverſchreibungen und Zinsſcheine einſchl. der zuſtändigen Proviſonen erfolgt ſeitens der Stadtgemeinde ſofort nach Eingang der Abrechnungen hierüber. Die eingelöſten Stücke und Zinsſcheine ſelbſt ſind bei genügender Zahl der Regel nach gegen Schluß eines jeden Monats unter Wertangabe von ℳ 600 an den Magiſtrat (Stelle v) entwertet abzuſenden. Mit Zinſen darf die Stadtgemeinde auf die Zeit während der Einlöſung und der Abrechnung nicht belaſtet werden. § 14. Die Zuſchlagserteilung bleibt einem Gemeindebeſchluß beider ſtädtiſcher Körperſchaften (Magiſtrat und Stadtverordneten⸗Verſammlung) vorbehalten. Bei ungenügendem oder ungünſtigem Ausfall der Aus⸗ ſchreibung ſteht es der Stadtgemeinde frei, ein neues Verfahren einzuleiten. Darüber, ob die Vorausſetzungen für ein neues Verfahren vorhanden ſind, beſtimmt die Stadtgemeinde allein. § 15. Angebote auf Übernahme der l. Abteilung der Charlottenburger Stadtanleihe vom Jahre 1908 ſind, mit entſprechender Aufſchrift verſehen, zu dem in dem Anſchreiben angegebenen Termine an den Magiſtrat hierſelbſt einzureichen. Charlottenburg, den 19. Juni 1908. Der Magiſtrat. Schuſtehrus 20. Dienſtanweiſung für die Schulärzte der höheren Knabenlehranſtalten. § 1. Die Tätigkeit der Schulärzte erſtreckt ſich auf die Mitwirkung bei der Überwachung a) der geſundheitlichen Verhältniſſe des Schulhauſes, b) der Geſundheit der Schüler. Sie ſind verpflichtet, alle in ihre Aufgaben fallenden Aufträge des Magiſtrats bzw. der Deputation für die höheren Lehranſtalten auszuführen. Hierüber gelten insbeſondere die nachfolgenden Vorſchriften. § 2. Alle neu eingetretenen Schüler ſowie diejenigen, auf die von Seiten des Direktors aus beſonderen Gründen aufmerkſam gemacht wird, ſind von dem Schularzt innerhalb 6 Wochen nach der Einſchulung in der Schule zu unterſuchen, um feſtzuſtellen, ob der Schüler einer dauernden ärztlichen Behandlung oder beſonderen Berück⸗ ſichtigung beim Unterricht bedarf. Die Unterſuchung erſtreckt ſich der Regel nach auf Sinnesorgane, Rachen, Atmungsorgane, Herz, Bauch (Bruchpforten), Haut, Lymphdrüſen, Wirbelſäule und Gliedmaßen, ſowie das geſamte Nervenſyſtem. Die Unterſuchung unterbleibt, wenn ſeitens der Eltern, die von der bevorſtehenden Unterſuchung ſchrift⸗ lich zu benachrichtigen ſind, innerhalb von 8 Tagen dagegen ſchriftlich Einſpruch erhoben wird. 29