Unterſuchungen des Auswurfs, ſowie auf Seh⸗ und Hörvermögen, oder auf Sprachgebrechen dürfen im Intereſſe des Unterrichts auch ohne Einwilligung der Eltern vorgenommen werden. Hat die Unterſuchung ergeben, daß bei einem Schüler ärztliche Behandlung erforderlich iſt, ſo ſind die Eltern hierüber von dem Schularzte durch Vermittlung des Direktors zu benachrichtigen. Über jeden unterſuchten Schüler, der einer ſtändigen ärztlichen Überwachung bedürftig erſcheint, iſt von dem Schularzt ein Geſundheitsſchein auszufüllen. Die Weiterführung des Scheines iſt Sache des Schularztes. § 3. In jeder Schule hält der Schularzt monatlich, im Bedarfsfalle auch häufiger, eine Sprechſtunde ab, deren Zeit der Direktor vorher mit ihm verabredet. Iſt der Schularzt am verabredeten Tage verhindert, ſo hat er dies dem Direktor vorher mitzuteilen und eine andere Vereinbarung zu treffen. Die Sprechſtunde dient zur Unterſuchung der einer genaueren Obhut bedürftigen Schüler im ärztlichen Sprechzimmer. Entdeckte Mängel ſind nicht in Gegenwart der Schüler zur Sprache zu bringen. Die Eltern kranker oder behandlungsbedürftiger Schüler erhalten eine ſchriftliche Mitteilung, die von dem Schularzt auszufertigen und durch den Direktor zu überſenden iſt. Die amtliche Behandlung ſolcher Kinder durch den Schularzt iſt ausgeſchloſſen. 4 § 4. Auf Veranlaſſung des Direktors iſt der Schularzt verpflichtet, ſich über Dispenſations⸗ und Urlaubs⸗ geſuche gutachtlich zu äußern. § 5 Um ein möglichſt einheitliches Vorgehen der Schulärzte herbeizuführen, haben ſie an den gemeinſamen Beſprechungen unter dem Vorſitz eines dazu deputierten Mitgliedes der Schuldeputation teilzunehmen. Dieſe Beſprechungen finden in der Regel einmal vierteljährlich ſtatt. § 6. Ein Recht zu ſelbſtändigen Anweiſungen an die Lehrer ſowie an die Schul⸗ und Turndiener ſteht dem Schularzte nicht zu. Sollten ſeine Gutachten nach ſeiner Meinung nicht genügend berückſichtigt werden, ſo hat er an den Magiſtrat zu berichten. § 7. Ende April jeden Jahres haben die Schulärzte einen Bericht über ihre Tätigkeit einzureichen, in dem beſonders enthalten iſt: 1. eine tabellariſche Zuſammenſtellung der Unterſuchungsergebniſſe, 2. Zahl der Sprechſtunden, 3. Anzahl und Art der Erkrankungsfälle, die in den Sprechſtunden feſtgeſtellt ſind, 4. Anzahl der den Eltern geſandten ſchriftlichen Mitteilungen und Erfolg derſelben, 5. Anzahl der unter ärztlicher Beobachtung ſtehenden Schüler. 8. Bei einer Behinderung, die länger als eine Woche dauert, hat der Schularzt der Deputation für die höheren Lehranſtalten rechtzeitig Mitteilung zu machen und einen Vertreter zu benennen. Charlottenburg, den 17. Dezember 1908. Der Magiſtrat. i. V i. V. Matting. vII BI 1816/08. Genehmigung des Königlichen Provinzial⸗Schulkollegiums zu Berlin vom 16. Januar 1909 — B. IV Nr. 21 — 21. Alphabetiſches Verzeichnis der in den Berichten für die Jahre 1897 bis 1908 im Anhang veröffentlichten Gemeindebeſchlüſſe, Verträge, Statuten uſw. (Die Zahlen bezeichnen den Jahrgang des Berichts und die Seite.) Arbeiter, ſtädtiſche. Beſtimmungen, betreffend die Lohnverhältniſſe der ſtädtiſchen Arbeiter. 1899 S. 181, 1900 S. 188. Ausführungsbeſtimmungen dazu. 1900 S. 190. Grundſätze betreffend die Bewilligung von Ruhelohn und Hinterbliebenen⸗Verſorgung für die ſtädtiſchen Arbeiter und Angeſtellten. 1900 S. 192, 1908 S. 220. Beſtimmungen für die Errichtung und Tätigkeit eines Arbeiterausſchuſſes für die Arbeiter der Gasanſtalten in Charlottenburg. 1902 S. 240. Beſtimmungen über die Errichtung von Arbeiterausſchüſſen. 1908 S. 221. Normallohnplan für die ſtädtiſchen Arbeiter in ſtändigem Arbeitsverhältnis. 1908 S. 215. Lohnplan für die Betriebsarbeiter der Waſſerwerke. 1908 S. 217. Lohntabelle für die Gasanſtaltsarbeiter. 1908 S. 216. Lohnplan für das Maſchinenperſonal der Kanaliſationsverwaltung. 1908 S. 217. Lohnplan für das Maſchinenhausperſonal im ſtädtiſchen Krankenhaus Weſtend. 1908 S. 217. Lohnplan für das im Betriebe der ſtädt. elektr. Straßenbeleuchtung beſchäftigte Perſonal. 1908 S. 217. Beamte und Angeſtellte. Ortsſtatut betreffend die Zahl der Mitglieder des Magiſtrats. 1903 S. 272, 1907 S. 207. Normalbeſoldungsetat für die Magiſtratsmitglieder. 1905 S. 360, 1908 S. 208. Ortsſtatut betreffend die Anſtellung der Beamten bei der Stadtgemeinde. 1899 S. 168. Normaletat für die ſtädtiſchen Beamten und Angeſtellten vom 1. April 1900 ab nebſt Ausführungsbe⸗ ſtimmungen. 1899 S. 169. Vom 1. April 1905 ab: 1905 S. 360. Vom 1. April 1908 ab: 1908 S. 208 und S. 212. Ortsſtatut betreffend die Gewährung von Ruhegehalt. 1899 S. 174, 1907 S. 209. Ortsſtatut betreffend die Gewährung von Witwen⸗ und Waiſengeld. 1899 S. 178, 1907 S. 212. Vef uce 1.4 4 zum Ruhegehalt und Ruhegeld ſowie zum Witwen⸗ und Waiſen⸗ geld. S. 218. Beſtimmungen über die Befähigung für den Bureau⸗ und Kaſſendienſt in der ſtädtiſchen Verwaltung. 1901 S. 211, 1905 S. 367. Beſtimmungen über Ehrenbezeugungen bei Todesfällen. 1907 S. 207. Beſtimmungen über die Gewährung von Erholungsurlaub. 1907 S. 208. Tagegelder für das nicht ſtändig beſchäftigte Bureau⸗, Unter⸗ und Warteperſonal. 1908 S. 218. Grundſätze für die Gewährung von Familienzulagen. 1908 S. 218. Fürſorge bei Betriebsunfällen. 1908 S. 219.