50 und nach den An⸗ und Abmeldungen am Schluß des Berichtsjahres 5726 Hunde vorhanden, von denen 589 als Wach⸗, Zieh⸗, Dienſt⸗, Schutz⸗ oder Handelshunde freigelaſſen wurden. 230 Perſonen hielten mehr als einen Hund. Das Steuerergebnis war folgendes: Rollen⸗ Zugangs⸗ Wirkliche Steueriahr ſ veranlagungs⸗] veranlagungs⸗ Abgang Ausfälle Soll⸗ Aef 9% Soll Soll Einnahme ] Jahresſchluß 2 7z tttͤ7 . . . 244. . 4 4. 1906 9% 10% 2) 24383 75] 15 701 500 157 —] 103 218 50 192 50 1907 17 10 2 18, 2] 2 5] 1% „ 1% % 25 507 0 1908 142 100 —] 10 374 65] 20 320 05] 3 30 05] 158 845 55 353 80 1909 144 840 ] 43 666 50] 19 689 75] 4 368 95] 164 447 80 286 55 Das Veranlagungsſoll hat alſo mit rd. 188 000 ℳ nur eine kleine Erhöhung gegenüber dem Vorjahre mit rd. 182 000 ℳ erfahren, die auf den Bevölkerungszuwachs zurückzu⸗ führen ſein wird. Die Zahl der Einſprüche betrug 252, davon waren 76 mit, 176 ohne Erfolg. Klage beim Bezirks⸗Ausſchuß wurde nur in einem Fall, und zwar ohne Erfolg erhoben. In 113 Fällen mußten Strafen wegen Verletzung der Meldepflicht verhängt werden, deren Geſamthöhe 783 ℳ beträgt. Richterliche Entſcheidung haben zwei Beſtrafte beantragt, einer ohne Erfolg, einer mit dem Erfolg einer Strafermäßigung. In acht Fällen hat Um⸗ wandlung der verhängten Geldſtrafen in Haft beim Gericht beantragt werden müſſen. Wertzuwachsſtener. Eine neue Steuerquelle erſchloß ſich der Stadtgemeinde gegen Ende des Berichtsjahres in Form der Wertzuwachsſteuer. Schon im Frühjahr 1907 war ſeitens der Stadtverordnetenverſammlung die Einführung einer derartigen Steuer an⸗ geregt worden. Zur Beratung der Angelegenheit wurde im November 1908 eine ge⸗ miſchte Deputation eingeſetzt. Nachdem Verhandlungen mit den ſüdlichen Nachbar⸗ gemeinden über die gemeinſame Einführung einer Wertzuwachsſteuerordnung ergebnislos geblieben waren, beſchloß die Deputation ſelbſtändig vorzugehen. Den Hauptgegenſtand der ausgedehnten allgemeinen Erörterngen bildete die Frage, ob einer direkten oder einer indirekten Wertzuwachsſteuer der Vorzug zu geben ſei. Unter indirekter Wert⸗ zuwachsſteuer iſt eine an die Umſatzſteuerordnung angelehnte Steuer zu verſtehen, die an⸗ läßlich des Eigentumswechſels erhoben wird, während die direkte Wertzuwachs⸗ ſteuer ſich als eine Grundſteuer nach Maßgabe des Wertzuwachſes innerhalb be⸗ ſtimmter Zeitabſchnitte darſtellt. Da ſich die auseinandergehenden Meinungen in kurzer Zeit nicht klären ließen, entſchied ſich der Ausſchuß ſchließlich aus praktiſchen Gründen für die Einführung einer indirekten Wertzuwachsſteuer. Der Ausſchuß glaubte ſeine Arbeiten deshalb mit Beſchleunigung zu Ende führen zu müſſen, weil der Entwurf eines Zuwachsſteuer⸗ geſetzes ſeitens der Reichsregierung vor der Tür ſtand und angeſichts der im § 90 des Reichs⸗ Stempel⸗Geſetzes (in der Faſſung vom 15. Juli 1909) zum Ausdruck kommenden Tendenz des Reichsgeſetzgebers die Gefahr drohte, daß denjenigen Gemeinden, welche nicht vor dem 1. April 1910 eine Wertzuwachsſteuerordnung eingeführt hatten, dieſe Steuerquelle vollſtändig oder doch zum größeren Teil abgeſchnitten würde. Der Entwurf der Ordnung wurde der Stadtverordnetenverſammlung vom Magiſtrat unterm 10. März 1910 vor⸗ gelegt und von dieſer in einer außerordentlichen Sitzung am 14. März d. Is. ohne ſachliche Anderungen einſtimmig angenommen, am 15. März wurde die Ordnung vom Bezirks⸗ ausſchuß zu Potsdam genehmigt, am gleichen Tage erteilte der Ober⸗Präſident ſeine Zuſtimmung, und am 16. März trat die Ordnung mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Über die Erträge der neuen Steuer kann erſt im nächſten Jahre berichtet werden. Bei der ſchwankenden Natur der Einnahmen aus dieſer Steuerquelle werden die Erträge nicht unmittelbar dem Etat zugeführt, ſondern zunächſt beim Ausgleichsfonds vereinnahmt. Der Wortlaut der Wertzuwachsſteuerordnung iſt im Anhang abgedruckt. 3. Die Belaſtung mit Gemeinde⸗ und direkten“) Staatsſtenern. (Zuſammengeſtellt nach den Iſteinahmen.) 1905 1906 1907 1908 1909 Staatseinkommenſteuer 6 408 222ℳ 7 389 912½ 8 351 990ℳ 8 947 610ℳ 11 125 438“ Ergänzungsſteurer 1 259 740,, 1 324 213, 1 387 366, 1 584 678, 2 000 026, Wandergewerbeſteuer 2 568 „ 2 040 „ 2 612 „ 2 218, 3 558 „ zuſammen Staatsſtenern— 7570 530 I 716 155/„ 5741 968 10 534 506ℳ 13 129 022% Die Belaſtung mit indrirekten Staatsſteuern läßt ſich nicht nachweiſen, da unſere Stadt keinen eigenen Steuerbezirk bildet, auch die Einwohner einen weſentlichen Teil ihrer Bedürfniſſe in den Nach⸗ bargemeinden decken. In dem Betrage für 1909 ſind die gemäß Geſetz vom 26. Mai 1909 zur Erhebung gelangenden Zuſchläge enthalten.