— 215 — Anhang. 1. Nachtrag 1 zu den Beſtimmungen über die Errichtung und die Tätigkeit der Arbeiter⸗ ausſchüſſe für die Arbeiter der Stadt Charlottenburg. Im § 1 iſt am Schluſſe anzufügen: 6. für die Kanaliſationsverwaltung. Als Anmerkung dazu: Für die Rieſelfeldarbeiter werden Vertrauensperſonen beſtellt. Hinter § 15 iſt einzuſchalten: 15a. § Die Arbeiterſchaft der Kanaliſationsverwaltung wählt in 2 Gruppen, und zwar wählen: als 1. Gruppe das Maſchinenperſonal je 2 Mitglieder und 2 Erſatzmitglieder, als 2. Gruppe alle übrigen Arbeiter je 3 Mitglieder und 3 Erſatzmitglieder. Charlottenburg, den 22. Januar 1910. Der Magiſtrat. Matting. 1. 650/09. 2. Nachtrag zu den Grundſätzen für die Bewilligung von Ruhelohn uſw. für ſtädtiſche Arbeiter uſw. 30. Dezember 1909 Gemeindebeſchluß vom 19. 11 1910. In Abänderung des § 2 — zweiter Abſatz — und des § 4 — dritter Abſatz — der Grundſätze für die Bewilligung von Ruhelohn uſw. für ſtädtiſche Arbeiter uſw. wird beſtimmt, daß Unterbrechungen der Beſchäftigung durch Krankheit uſw. nicht in Betracht kommen, wenn ſie im 4½ 6 (ſtatt 3) Monate nicht überſteigen, un daß bei der Berechnung der anrechnungsfähigen Dienſtzeit die vorerwähnten Unterbrechungen in Höhe von zuſammen 6 (ſtatt 3) Monaten in einem Rechnungsjahre als Dienſtzeit angerechnet werden. Charlottenburg, den 27. Januar 1910. Der Magiſtrat. Matting. 1. 3240/09. 3. Bedingungen für die beſchränkte Ausſchreibung der 4% igen Charlottenburger Stadt⸗ anleihe vom Jahre 1908, II. Abteilung im Betrage von 20 000 000 ℳ. Durch die im Deutſchen Reichsanzeiger und Königlich Preußiſchen Staatsanzeiger vom 19. Juni 1908 — Nr. 143 — veröffentlichte Genehmigungsurkunde der Herren Miniſter des Innern und der Finanzen vom 12. Juni 1908 hat die Stadtgemeinde Charlottenburg die Genehmigung erhalten, auf den Inhaber lautende Schuldverſchreibungen bis zum Betrage von 40 000 000 ℳ in Abteilungen auszugeben. Die I. Abteilung im Betrage von 20 000 000 ℳ iſt bereits begeben. Nunmehr ſoll mit Genehmigung der Herren Miniſter des Innern und der Finanzen vom 9. Juni 1909 die II. Abteilung im Betrage von 20 000 000 ℳ begeben werden. Das Anleihekapital wird ſeitens der Stadt mit 4% in halbjährlichen Terminen, am 1. April und 1. Ok⸗ tober jeden Jahres, verzinſt. Den Schuldverſchreibungen werden 20 halbjährige Zinsſcheine für die Zeit vom 1. April 1910 ab, deren erſter am 1. Oktober 1910 fällig iſt, beigegeben werden. 9 Die Tilgung der Anleihe beginnt am 1. April 1912 und iſt in längſtens 29 Jahren beendet. Sie ge⸗ ſchieht mittels Verloſung oder Ankaufs der Schuldverſchreibungen aus einem Tilgungsſtock, welcher mit 3% des Kapitals jährlich unter Zuwachs der erſparten Zinſen von den getilgten Schuldverſchreibungen gebildet wird. Die Ausloſung geſchieht im Dezember jeden Jahres. Vom 1. April 1920 an, alſo nach Ablauf von 10 Jahren, hat die Stadt Charlottenburg das Recht, den 4 zu verſtärken oder auch ſämtliche noch im Umlaufe befindliche Schuldverſchreibungen auf einmal zu kündigen. Für die beſchränkte Ausſchreibung der Anleihe gelten folgende Bedingungen: 8 41. Die Übernehmer ſind verpflichtet, die Zulaſſung der Anleihe⸗Abteilung in voller Höhe bei der Berliner Börſe zu beantragen. § 2. In den Angeboten ſind der Übernahmekurs und der Termin, an welchem die Abnahme der Stücke gewünſcht wird, genau zu bezeichnen. § 3. Wird die Ubernahme durch ein Konſortium gewünſcht, ſo ſind die beteiligten Firmen uſw. in dem An⸗ gebot ſpeziell aufzuführen. Auch iſt in demſelben diejenige Firma anzugeben, welche die Führung des Kon⸗ ſortialgeſchäftes und damit die Haftung für die richtige und rechtzeitige Fahlung des Kapitals und der Zinſen ſowie die Abrechnung mit der Stadt übernimmt. § 4. Es ſteht den Übernehmern frei, die Schuldverſchreibungen entweder in ihrer Geſamtheit oder in be⸗ liebigen einzelnen Poſten zu übernehmen. Sie ſind jedoch verpflichtet, die Übernahme mindeſtens in dem Maße zu bewirken, als die Valuta zur Abhebung gelangt (§ 7). Die mit dem Reichsſtempel verſehenen Schuldverſchreibungen mit den Zinsſcheinen werden den Über⸗ geneit erfolgter Fertigſtellung ſeitens der Reichsdruckerei — etwa Anfang April d. I. — zur Verfügung geſtellt werdeu. Die Stadtgemeinde wird jedoch auf Erfordern der den Zuſchlag erhaltenden Bank Interimsſcheine — die mit dem Reichsſtempel verſehen werden — ſofort anfertigen laſſen. Die Talonſteuer für die erſten, wie für die ſpäteren Zinsſcheinreihen trägt die Stadtgemeinde. Die Lieferung der Stücke und gegebenenfalls der Interimsſcheine erfolgt in der Stelle Y des Magi⸗ ſtrats zu Charlottenburg im Rathauſe.