— 216 — § 5. Werden die Schuldverſchreibungen ſogleich in ihrer Geſamtheit oder in größeren Werten übernommen, als die Barabhebungen der Stadtgemeinde betragen, ſo iſt der letzteren auf Verlangen in Höhe ihres jeweiligen Guthabens Sicherheit durch Hinterlegung entſprechender Depots in kautionsfähigen zinstragenden Papieren zu beſtellen. Die Hinterlegung erfolgt in dem Treſor der Stadthauptkaſſe zu Eharlottenburg. Die durch die Hinterlegung etwa entſtehenden Koſten tragen die UÜbernehmer. Als Depots, deren Hinterlegung zuläſſig iſt, gelten nur ſolche Papiere, welche von Staatsinſtituten, wie Seehandlung, Reichsinvalidenfonds uſw. als kautionsfähig anerkannt werden, und zu demjenigen Beleihungs⸗ ſatze, mit dem ſie von vorgenannten Inſtituten beliehen werden. Der Umtauſch dieſer Wertpapiere gegen andere gleich ſichere Papiere wird geſtattet werden. Dem Magiſtrat bleibt vorbehalten, auch erſtklaſſige Wechſel als Sicherheit zuzulaſſen oder auch von jeder Kautionsſtellung abzuſehen. § 6. Der Ubernahmepreis wird der Stadtgemeinde nach Maßgabe der erfolgten Abnahme in laufender Rechnung gutgeſchrieben. Die Stückzinſen werden bis einſchließlich des Tages der UÜbernahme der Stücke bzw. der Gutſchrift oder Zahlung der Valuta berechnet. § 7. Die Stadt Charlottenburg wird die Valuta nur allmählich erheben. Der Verbrauch der Anleihemittel wird ſich vorausſichtlich in der Weiſe geſtalten, daß die erſte Rate von etwa 1 500 000 ℳ am 1. April 1910 ge⸗ braucht wird. Weitere Raten von etwa 3—41 Millionen ℳ werden vorausſichtlich zu einem jeden Vierteljahrs⸗ erſten zur Abhebung gelangen. Für die Innehaltung dieſer Abhebungstermine und Summen kann eine Gewähr ſcitens der Stadt⸗ gemeinde nicht übernommen werden. § 8. uber Beträge bis zu 100 000 ℳ iſt die Stadt berechtigt, täglich zu verfügen. Bei darüber hinaus⸗ gehenden Beträgen muß eine vorherige Aufkündigung vorangehen, und zwar bei Beträgen bis zu 300 000 ℳ von 3 Tagen, bis zu 1 000 000 ℳ von 1 Woche, darüber hinaus von 10 Tagen, in letzterem Falle jedoch nur zum Schluſſe eines Vierteljahres. § 9. Die UÜbernehmer verpflichten ſich, das jeweilige Guthaben der Stadt Charlottenburg (§ 7) mit 4% jährlich zu verzinſen. Die Zinsbeträge werden der Stadt in laufender Rechnung gutgeſchrieben. Vierteljährlich am 1. April, 1. Juli, 1. Oktober und 2. Januar iſt der Stadt zum Zweck der Erhebung der Gegenzinſen ein Rech⸗ nungsauszug zu überſenden. § 10. Die Stadtgemeinde Charlottenburg verpflichtet ſich, den Ubernehmern zum Zweck der Einführung der Anleihe an der Berliner Börſe einen hierfür ausreichenden Proſpekt unterſchriftlich zu vollziehen. Koſten übernimmt die Stadtgemeinde aus dieſem Anlaß nicht. §11. Die Koſten des Schlußſcheinſtempels tragen die Stadtgemeinde und die Ubernehmer je zur Hälfte. Wegen Ausſtellung und Verſtempelung der Schlußnote haben die Übernehmer ſogleich nach erfolgter Zuſchlag⸗ erteilung mit der Stadtgemeinde in Verbindung zu treten. § 12. Die Einlöſung fälliger Zinsſcheine und verloſter Schuldverſchreibungen erfolgt außer bei unſerer Stadt⸗ hauptkaſſe bei folgenden, auf der Rückſeite der Zinsſcheine durch Aufdruck kenntlich zu machenden Zahlſtellen: in Berlin: bei der Seehandlungshauptkaſſe, der Disconto⸗Geſellſchaft, der Nationalbank für Deutſchland, der Deutſchen Bank, der Dresdner Bank, der Bank für Handel und Induſtrie, der Berliner Handelsgeſell⸗ ſchaft, dem Schaaffhauſenſchen Bankverein, der Mitteldeutſchen Kreditbank, ſowie bei den Bankfirmen S. Bleichröder, Mendelsſohn Co. und Delbrück Leo & Co., in Hamburg: bei der Rorddeutſchen Bank, den Filialen der Deutſchen Bank und der Dresdner Bank, ſowie den Bankfirmen L. Behrens K Söhne und M. M. Warburg & Co., in Hannover: bei den Bankhäuſern Ephraim Meyer « Sohn und Hermann Bartels, der Hannoverſchen Bank und den Filialen der Bank für Handel und Induſtrie und der Dresdner Bant, in Frantkfurt a. M.: bei der Disconto⸗Geſellſchaft, der Dresdner Bank und bei dem Bankhaus L. u. E. Wert⸗ eimber, in Breslan: bei dem Schleſiſchen Bankverein, der Breslauer Discontobank und der Bankfirma E. Heimann, in Dresden: bei dem Bankhaus Gebrüder Arnhold und der Dresdner Bank, in Mannheim: bei der Rheiniſchen Kreditbank, der Süddeutſchen Diskonto⸗Geſellſchaft A. G. und der Dresdner an in Bremen: bei der Disconto⸗Geſellſchaft, in den bei jeder der vorgenannten Zahlſtellen üblichen Geſchäftsſtunden. Zu dieſen Zahlſtellen treten eventuell die Kaſſen derjenigen Bankhäuſer, welche die vorliegende Aus⸗ gabe übernehmen. Die weitere Vermehrung der Zahlſtellen bleibt jederzeit der Stadtgemeinde vorbehalten. Als Proviſion werden j% des eingelöſten Betrages vergütet. § 13. Die Erſtattung der Koſten für eingelöſte Schuldverſchreibungen und Zinsſcheine einſchl. der zuſtändigen Proviſon erfolgt ſeitens der Stadtgemeinde ſofort nach Eingang der Abrechnungen hierüber. Die eingelöſten Stücke und Zinsſcheine ſelbſt ſind bei genügender Zahl der Regel nach gegen Schluß eines jeden Monats unter Wertangabe von ℳ 600 an den Magiſtrat (Stelle V) entwertet abzuſenden. Mit Zinſen darf die Stadtgemeinde auf die Zeit während der Einlöſung und der Abrechnung nicht belaſtet werden. § 14. Die Zuſchlagserteilung bleibt einem Gemeindebeſchluß beider ſtädtiſcher Körperſchaften (Magiſtrat und Stadtverordneten⸗Verſammlung) vorbehalten. Bei ungenügendem oder ungünſtigem Ausfall der Aus⸗ ſchreibung ſteht es der Stadtgemeinde frei, ein neues Verfahren einzuleiten. Darüber, ob die Vorausſetzungen für ein neues Verfahren vorhanden ſind, beſtimmt die Stadtgemeinde allein. § 15. Angebote auf Übernahme der K. Leint der Charlottenburger Stadtanleihe vom Jahre 1908 ſind, mit entſprechender Aufſchrift verſehen, zu dem in dem Anſchreiben angegebenen Termine an den Magiſtrat hierſelbſt einzureichen. Charlottenburg, den 11. Februar 1910. Der Magiſtrat. Schuſtehrus.