— 217 — 4. Wertzuwachsſteuer⸗Ordnung. Auf Grund der §§ 13, 18, 69, 70 und 82 des Kommunalabgabengeſetzes vom 14. Juli 1893 wird mit Zuſtimmung der Stadtverordnetenverſammlung für die Stadt Charlottenburg nachſtehende Steuerordnung erlaſſen: 9 1. Jeder Eigentumswechſel an einem im Stadtbezirk belegenen Grundſtück, welcher auf Grund einer freiwilligen Veräußerung oder Zwangsverſteigerung erfolgt (Umſatz), unterliegt unabhängig von der Umſatz⸗ ſteuer einer Wertzuwachsſteuer. 2 § 2. Als Umſätze gelten auch: 4) der Übergang von Grundeigentum in ein Geſellſchafts⸗ oder Vereinsvermögen oder aus einem ſolchen Vermögen auf einen bisherigen Geſellſchafter, auch wenn eine Auflaſſung nach bürger⸗ lichem Rechte nicht erforderlich iſt, p) der Erwerb von Grundſtücken im Wege der Übertragung von Geſellſchaftsvermögen oder Um⸗ wandlung von Geſellſchaften oder Genoſſenſchaften, auch wenn eine Auflaſſung nach bürgerlichem Rechte nicht erforderlich iſt, c) Veränderungen im Perſonenbeſtande oder in der Beteiligung am Vermögen von Geſellſchaf en mit beſchränkter Haftung, Kommanditgeſellſchaften, Gewerkſchaften, eingetragenen Genoſſen⸗ ſchaften, eingetragenen Vereinen und offenen Handelsgeſellſchaften, welche Grundeigentum be⸗ ſitzen. Die Steuer wird in dieſem Falle nach Maßgabe des Wertzuwachſes des Grundeigentums der Geſellſchaft oder des Vereins inſoweit erhoben, als es der Beteiligung der Geſellſchafter der Mitglieder entſpricht. Die veranlagte Steuer kann niedergeſchlagen werden, wenn der Nach⸗ weis erbracht wird, daß den tatſächlichen Zwecken der Geſellſchaft oder des Vereins und, ſoweit Satzungen vorhanden ſind, auch den ſatzungsmäßigen Zwecken der Erwerb und die Veräuße⸗ rung oder die Verwertung von Grundſtücken fern liegt. Der Antrag auf Niederſchlagung iſt inner⸗ halb der Einſpruchsfriſt zu ſtellen. § 3. Als Umſätze gelten nicht: a) gonertetete, von Todeswegen und Schenkungen unter Lebenden im Sinne des Reichserbſchafts⸗ euergeſetzes, p) Eigentumsveränderungen, denen, ſich die Beteiligten aus Gründen des öffentlichen Wohls zu unterwerfen geſetzlich verpflichtet ſind, und zwar ohne Unterſchied, ob ſie durch Enteignungs⸗ beſchluß oder durch freiwillige Veräußerungsgeſchäfte bewirkt werden, c) Eigentumsveräußerungen an Abkömmlinge, d) Eigentumsübertragungen von Grundſtücken, die zu einer Erbſchaft gehören, an einen oder mehrere Miterben zum Zwecke der Auseinanderſetzung, e) Eigentumsübertragungen zwiſchen Ehegatten oder deren Erben von den zum gütergemeinſchaft⸗ lichen Vermögen gehörigen Grundſtücken bei Eintritt oder Aufhebung der Gütergemeinſchaft. § 4. Der Wertzuwachs wird aus dem Unterſchiede zwiſchen dem Veräußerungswerte zur Zeit des ietzten Umſatzes und dem Anſchaffungswerte zur Zeit des früheren Umſatzes ermittelt, unter Berückſichtigung der im § 5 vorgeſehenen Abzüge. Ein Eigentumswechſel, welcher auf Grund eines der im § 3 bezeichneten Rechts⸗ vorgänge erfolgt iſt, zählt nicht als früherer Umſatz und bleibt demgemäß außer Betracht. Als Veräußerungswert gilt der nach den Grundſätzen der Umſatzſteuerordnung ermittelte Wert (gemeine Wert oder höhere Preis) zur Zeit des letzten Umſatzes. Hat der Erwerber die Zahlung der Wertzuwachsſteuer übernommen, ſo gilt nicht der von den Parteien angegebene Kaufpreis als Veräußerungswert. Dieſer wird vielmehr beſonders ermittelt in der Art, daß der von den Parteien angegebene Kaufpreis lediglich als der Unterſchiedsbetrag zwiſchen dem zu ermittelnden Ver⸗ äußerungswerte und dem nach letzterem zu veranlagenden Wertzuwachsſteuerbetrage anzuſehen iſt. Demgemäß gilt als Veräußerungswert mindeſtens derjenige Betrag, der bei Abzug der nach ihm berechneten Steuer den von den Parteien angegebenen Kaufpreis ergibt. Als Anſchaffungswert gilt das beim früheren Umſatze vereinbarte Entgelt. Bei Erwerbung im Zwangsverſteigerungsverfahren gilt als Anſchaffungswert der gemeine Wert zur Zeit der Zwangsverſteigerung. Iſt die Anſchaffung im Wege der Einbringung von Vermögen in eine Geſellſchaft oder einen Verein erfolgt, ſo kann als Anſchaffungswert der gemeine Wert des eingebrachten Gegenſtandes zur Zeit der Einbrin⸗ gung zugrunde gelegt werden. Liegt der frühere Umſatz, nach dem der Anſchaffungswert zu berechnen wäre, vor dem 1. April 1895, ſo gilt als Anſchaffungswert derjenige gemeine Wert des Grundſtücks, der bei der Veranlagung zur Gemeinde⸗ grundſteuer für das Jahr 1895 rechtskräftig veranlagt worden iſt, und falls eine Veranlagung nicht ſtattgefunden hat, der nachträglich feſtzuſtellende gemeine Wert am 1. April 1895. § 5. 1. Zur Ermittelung des Wertzuwachſes ſind von dem Veräußerungswerte außer dem Anſchaffungs⸗ werte abzuziehen: a) die nachgewieſenen Koſten des Erwerbes (wie Stempel, Umſatzſteuer, Anwaltskoſten, Vermitte⸗ lungsgebühr) bis zur Höhe von 5% des Anſchaffungswertes, — ſofern nicht nach § 4 letzter Abſatz der gemeine Wert am 1. April 1895 zugrunde zu legen iſt; p) die nachgewieſenen Ausgaben für dauernde Verbeſſerungen des Grundſtücks. Eingeſchloſſen ſind die Straßenbaukoſten, die Koſten des Anſchluſſes an die Kanaliſation und die Kanaliſationsbei⸗ träge. Bei dauernden Verbeſſerungen durch Neu⸗ und Umbauten werden auch — bis zur Höhe von 4% — die Ausgaben für Beſchaffung und Verzinſung der Baugelder ſowie die angemeſſene Vergütung des Baumeiſters berückſichtigt, letztere auch für die vom Veräußerer ſelbſt geleiſtete Tätigkeit, wenn ſie zu ſeinem Gewerbebetrieb gehört. Inſoweit die Koſten aus Verſicherungen gedeckt ſind, bleiben ſie außer Anſatz; c) außerdem für den Zeitraum, in dem das Grundſtück im Sinne dieſer Ordnung ein unbebautes oder ein Gartengrundſtück mit Wohngebäude war, deſſen Garten im ganzen Umfange den haus⸗ wirtſchaftlichen Zwecken oder der Annehmlichkeit des Beſitzers diente; 1. die Hypotheken⸗ und Grundſchuldzinſen, die der Veräußerer nachweisbar an Dritte gezahlt hat, indes nur bis zur Höhe von 4% und nur inſoweit Gegenwert gegeben iſt; 2. 49% 8521 für das eigene Kapital, das der Veräußerer nachweisbar auf das Grundſtück ver⸗ we at. In den Fällen zu o ſind jedoch gegen dieſe Abzüge alle gegenüberſtehenden Einnahmen aus dem Grund⸗ ſtück aufzurechnen; auch dürfen Zinſeszinſen nicht abgezogen werden. II. In denjenigen Fällen, in denen als Anſchaffungswert der gemeine Wert zugrunde gelegt wird, ſind neben dem Anſchaffungswerte die unter I bezeichneten Koſten nur abzugsfähig, ſoweit ſie nach dem für die Feſtſtellung des gemeinen Wertes maßgebenden Zeitpunkt entſtanden 28 1