— 218 — III. unentgeltliche Landabtretungen zu Straßen und Plätzen werden in der Weiſe berückſichtigt, daß der geſamte Anſchaffungswert auf die nach der Abtretung verbliebenen Flächen verteilt wird. IV. Werden Teile eines Grundſtücks durch verſchiedene Umſätze von demſelben Veräußerer oder deſſen Erben innerhalb zehn Jahren veräußert, ſo iſt von dem Wertzuwachs des einen Teils der etwaige Wertverluſt in Abzug zu bringen, der durch die Veräußerung des anderen Teils entſtanden und bei einer früheren Veran⸗ lagung zur Wertzuwachsſteuer noch nicht in Anrechnung gekommen iſt. V. Weitere Anrechnungen ſind unzuläſſig. Wird ein Grundſtück in Trennſtücken veräußert, ſo verteilt ſich der Anſchaffungswert des Geſamtgrund⸗ ſtücks auf die einzelnen Trennſtücke nach dem Flächenverhältnis. Verteilung nach dem Verhältnis der gemeinen Werte kann, ſofern nicht § 5 IV bereits anzuwenden — auf 4 ſtattfinden, falls es dem Steuerpflichtigen günſtiger iſt. Der Antrag iſt innerhalb der Einſpruchs⸗ riſt zu ſtellen. § 7. Als Grundſtück im Sinne dieſer Steuerordnung gilt jedes zuſammenhängende Beſitztum, das eine wirtſchaftliche Einheit bildet, ohne Rückſicht auf die Grundbuchbezeichnung. Als unbebaut gelten: 1. Grundſtücke, welche zur Zeit des den Eigentumswechſel begründenden Rechtsgeſchäfts oder Rechts⸗ berann überhaupt nicht oder mit nur zu vorübergehenden Zwecken dienenden Baulichkeiten bebaut ſind, Grundſtücke, auf denen nur Schuppen, Baracken oder ähnliche Baulichkeiten errichtet ſind, Grundſtücke mit Höfen, Gärten, Lagerplätzen und ähnlichen Flächen, wenn ſie weniger als mit einem Drittel der nach der jeweiligen Baupolizeiordnung bebauungsfähigen Fläche bebaut ſind, und die Höfe, Gärten, Lagerplätze und ähnlichen Flächen nach dem Bebaunngsplan ſelbſtändige Bauplätze darſtellen. Grundſtücke mit im Bau befindlichen Gebäuden ſind als bebaute anzuſehen. * 0 § 8. Bei Tauſchgeſchäften wird die Steuer für jedes der getauſchten im Stadtbezirke gelegenen Grund⸗ ſtücke beſonders erhoben. §. 9. Die Wertzuwachsſteuer beträgt in Hundertteilen des Wertzuwachſes a) bei bebauten Grundſtücken Wenn die Wertſteigerung entſtanden iſt in einem Zeitraum von Wenn 4 144 2 3 einen Prozentſatz des 5 0 5 Anſchaffungswertes ] bis 1 Jahr über 1—4 über 4—10 über 10—20 über 20—30 über ausmacht Jahren Jahren Jahren Jahren 30 Jahren von mehr als 101899 6 5 4 3% 3 12 15 —29%0 8 2 6 4 22 20— 25)%% 10 9 8 6% 6 3% 25—30% 1² 11 10 9 8 42 30 40% 14 13 11% 102 10 52 20 — 50% 16 14 13 12 11 6%2 50—600 18 16 15 132 12 7 60—7500 20 18 16% 15 14 8% 75— 90% 22 20 18 42 15 92 90—199 % 24 22 20 19 16 102 105—1259%, „ 25 23 22 21 17 112 125 —150%%0%0 25 24 23 22 18 122 150—200%0 25 25 24 23 19 132 mehr als 200%. 25 25 25 24 20 15% b) bei unbebauten Grund ſtücken i tei entſtanden Wenn der Wertzuwachs einen Prozentſatz C 0 en eeen vſe de des Anſchaffungswertes ausmacht bis 3 Jahren über 3 Jahren von mehr als 10— 150 6 4 „, „ „ 15— 20060 8 5 „ „ „ 20— 22e 11 6 „ „ „ 23— 33% 13 8 „ „ „, 35— 2e 15 10 „ „ „ A 17 12 „ „ „ 4= 2% . 19 14 „, „, ee, , , 21 16 „ 902 110% 23 18 „„ 119 2150% 25 20 „ „ „ 150—200253,, 25 24 mehr als 200% 25 25% Ein Wertzuwachs bis einſchließlich 10% des Anſchaffungswertes bleibt ſteuerfrei. § 10. Steuerſchuldner iſt der Veräußerer, bei Veräußerung im Zwangsverſteigerungsverfahren der bis⸗ herige Eigentümer. Erfolgt der ſteuerpflichtige Umſatz auf Grund mehrerer Rechtsgeſchäfte, ſo haftet auch jeder Zwiſchen⸗ berechtigte, ſofern er nicht zu den nach § 11 befreiten Perſonen gehört, als Geſamtſchuldner bis zur Höhe des⸗ jenigen Betrages, der als Steuer zu erheben wäre, wenn das von ihm bewirkte Zwiſchengeſchäft als Umſatz im Sinne dieſer Ordnung gälte. Zu den Zwiſchengeſchäften rechnen auch die Übertragung des Rechts aus einem Antrage auf Schließung eines Veräußerungsvertrages ſowie Verträge, durch die nur der Veräußerer oder Er⸗ werber zur Schließung eines läſtigen Vertrages verpflichtet wird.