— 219 — §. 11. 1 Die perſönlichen Steuerbefreiungen richten ſich nach den Beſtimmungen des jeweils geltenden Stempel⸗ teuergeſetzes. Dem Staatsoberhaupte und dem Fiskus anderer Staaten als des Deutſchen Reiches oder des preußi⸗ ſchen Staates, den öffentlichen Anſtalten und Kaſſen, die für Rechnung eines ſolchen anderen Staates verwaltet werden oder dieſen gleichgeſtellt ſind, und den Chefs der bei dem Deutſchen Reiche oder bei Preußen beglau⸗ bigten Miſſionen wird Steuerbefreiung gewährt, wenn nach der Erklärung des Miniſters der auswärtigen Ange⸗ legenheiten in dem betreffenden Staate Preußen gegenüber die gleiche Rückſicht geübt wird. Für den Fall der Vertragſchließung zwiſchen einer befreiten und einer nicht befreiten Perſon gelangt die Wertzuwachsſteuer demgemäß mit dem vollen Betrage zur Erhebung, ſofern der Veräußerer eine nicht be⸗ freite Perſon iſt, während überhaupt keine Steuer zu entrichten iſt, ſofern er zu den befreiten Perſonen gehört. § 12. Die Steuer wird zurückgezahlt, wenn auf Grund eines geſetzlichen Anſpruches ein Veräußerungs⸗ geſchäft rückgängig gemacht wird. In dieſem Falle wird bei Berechnung der Wertzuwachsſteuer anläßlich einer ſpäteren Veräußerung der rückgängig gemachte Umſatz als nicht geſchehen betrachtet. Bei Minderung des Kaufpreiſes wegen Gewährsmängel kann die Wertzuwachsſteuer, ſoweit ſie den dem gemeinen Wert entſprechenden Betrag überſteigt, zurückerſtattet werden. Bei ſpäterer Veräußerung wird der geminderte Kaufpreis als Anſchaffungswert eingeſetzt. § 13. Auf das Verfahren bei der Veranlagung, auf die Auskunftspflicht und auf die Rechtsmittel finden die Vorſchriften der Umſatzſteuerordnung ſinngemäße Anwendung. § 14. Steuerrückſtände werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. § 15. Zuwiderhandlungen gegen die Beſtimmungen dieſer Ordnung unterliegen einer Geldſtrafe bis zu 30 ℳ. § 16. 5 Dieſe Steuerordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Charlottenburg, den 14. März 1910. Der Magiſtrat. Schuſt e hrus. L. S. Sch ol tz. XII. 766/09. 62 Genehmigt. Potsdam, den 15. März 1910. (L. 8.) Der Bezirksausſchuß. Beſchluß. v. d. Schulenburg. B. Nr. 3747. Zugeſtimmt. Potsdam, den 15. März 1910. Der Oberpräſident. (L. 8.) In Vertretung. von Winterfeld. 0. P. 4933. Beiſpiel zu §4 Ab ſ. 3 der Wert zuwachsſteuer⸗Ordnung. UÜber⸗ nahme der Wertzuwachsſteuer durch den Käufer. Ein unbebautes Grundſtück, das vor 1 Jahre für 100 000 ℳ erworben wurde, wird unter der Verein⸗ barung weiterveräußert, daß der Käufer 150 500 ℳ als Kaufpreis zu zahlen und außerdem die Wertzuwachs⸗ ſteuer zu übernehmen habe. Die nach § 5 zuläſſigen Abzüge betragen 9000 4. Da der Erwerber die Wertzuwachsſtener übernommen hat, ſo gilt gemäß § 4 Abſ. 3 als Veräußerungs⸗ wert nicht der von den Parteien angegebene Kaufpreis (150 500). Der richtige Veräußerungswert (X) wird vielmehr gefunden, indem zu dem von den Parteien angegebenen Kaufpreiſe (150 500) „die Wertzuwachs⸗ ſteuer“ hinzugezählt wird. Als Wertzuwachsſteuerbetrag hinzuzufügen iſt aber nicht diejenige Steuer, welche dem Kaufpreiſe 150 500 entſpricht, ſondern ein Steuerbetrag (s), nämlich derjenige Steuerbetrag, welcher dem zu ermittelnden Veräußerungswerte (X) entſpricht. Als Veräußerungswert iſt alſo derjenige Betrag (X) zugrunde zu legen, der bei Abzug der nach ih m (X) berechneten Steuer (s) den von den Parteien angegebenen Kaufpreis (150 500) ergibt. Es iſt ſomit X—s — 150 500. 980 Die zu veranlagende Steuer s wird nach folgender (hier nicht näher abzuleitender) For m el er⸗ rechnet: s wW. p: (100—p). v den Wertzuwachs zwiſchen dem Anſchaffungswerte (100 000) und dem von den Parteien v1444% Kaufpreiſe (150 500) unter Berückſichtigung der zuläſſigen Abzüge (9000), alſo . W 7 Dabei bedeutet:ſ p ſtellt die Prozentzahl der Tabelle dar, die dem (wirklichen) Wertzuwachs zwiſchen dem Anſchaffungswerte (100 000) und dem als Veräußerungswert zugrunde zu legenden Betrage X entſpricht, wieder unter Berückſichtigung der zuläſſigen Abzüge (9000). Die Prozentzahl p muß im vorliegenden Falle mind eſtens 15 ſein, denn ſchon bei dem Wert⸗ zuwachſe v - 41 500 (das ſind 4172% des Anſchaffungswertes 100 000) macht die Steuer nach der Tabelle 15% aus. Es iſt alſo verſuchsweiſe p ⸗ 15 einzuſetzen. Dann iſt: 41 500 15 8 , — 7324. Die zu veranlagende Steuer ſcheint alſo 7324 ℳ und der zu ermittelnde Veräußerungswert X 150 500 7324⸗ 157 824 ℳ zu betragen, bzw. nach Berückſichtigung der zuläſſigen Abzüge (§ 5) 148 824 ℳ. Jetzt iſt an Hand der Tabelle zu prüfen, ob dem Zuwachs von 48 824 ℳ ( 48,8%) der Faktor p⸗ 15 entſpricht. Das iſt aber nicht der Fall. Zu 48,8% gehört p 17. Nunmehr iſt eine Rechnung gleicher Art mit p⸗ 17 auszuführen. Dann iſt 41 500. 17 s — — — - 8500 28*