— 220 — Die zu veranlagende Steuer beträgt alſo 8500 ℳ und der zu ermittelnde Veräußerungswert X 150 500 8500 ⸗ 159 000, — v orausgeſetzt, daß die G egenprobe ſtimmt. Die Gegenprobe beſteht wiederum darin, daß an Hand der Tabelle geprüft wird, ob einem Veräußerungswerte von 159 000 ein Steuer⸗ betrag von 8500 ℳ entſpricht. Dies iſt der Fall, denn: 159 000—(100 000 9000)⸗ 50 000 Wertzuwachs; bei einem Wertzuwachſe von 50 000 ℳ (50% des Anſchaffungswertes 100 000) wird eine Steuer von 17% er⸗ hoben; 17% von 50 000 - 8500, wie oben ermittelt. Als Veräußerungswert ſind al ſo 159 000 ℳ zugrunde zu legen und als Steuer 8500 ℳ zu veranlagen. 5. Ortsſtatut betreffend die Berpflichtung zum Beſuche der Fortbildungsſchule für Mädchen in Charlottenburg. Auf Grund der §§ 120, 142 und 150 der Gewerbeordnung für das Deutſche Reich in der Faſſung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1900 (R. G. Bl. 871 ff.) wird nach Anhörung beteiligter Handeltreibender und Angeſtellter mit Zuſtimmung der Stadtverordnetenverſammlung nachſtehendes feſtgeſetzt. §1. Die in Charlottenburg beſchäftigten weiblichen Handlungsgehilfen und aAlehrlinge ſind verpflichtet, von der Beendigung der Volksſchulpflicht an bis zum Ablauf (31. März, 30. September) des Schulhalbjahres, in dem das 17. Lebensjahr vollendet wird, die ſtädtiſche Fortbildungsſchule zu beſuchen. § 2. Dauernd befreit von der Fortbildungsſchulpflicht ſind diejenigen, welche a) den vollſtändigen Lehrgang einer 10 klaſſigen Mädchenſchule durchgenommen haben, p) den vom Magiſtrat als hinreichend erachteten Nachweis führen, daß ſie die unter a geforderten Kenntniſſe oder die Kenntniſſe und Fertigkeiten beſitzen, deren Aneignung das Lehrziel der Fort⸗ bildungsſchule bildet, c) andere Fortbildungsſchulen beſuchen, deren Unterricht von der höheren Verwaltungsbehörde als ausreichender Erſatz des Fortbildungsſchulunterrichts anerkannt iſt, d) 1 Jahr regelmäßig in mindeſtens 20 wöchentlichen Stunden die Fortbildungsſchule beſucht haben. § 3. Schülerinnen, welche nur in einzelnen Lehrfächern den nach § 2a und b geforderten Nachweis führen, können vom Unterricht in dieſen Fächern befreit werden. § 4. Die Tage und Stunden für den Beſuch der Fortbildungsſchule werden durch den Magiſtrat feſtgeſetzt. Die Unterrichtszeit iſt in die Tagesſtunden von 7 Uhr morgens bis 8 Uhr abends zu verlegen. § 5. 2 Weibliche Handlungsgehilfen und lehrlinge, die nach den vorſtehenden Beſtimmungen nicht verpflichtet ſind, die Fortbildungsſchule zu beſuchen, können zur Teilnahme an dem Unterricht zugelaſſen werden. Die Entſcheidung über die Zulaſſung zum 2 trifft der Magiſtrat. Aus beſondern Gründen können einzelne Perſonen (z. B. die durch körperliche Gebrechen am Beſuch der Schule behinderten) von dem Beſuch der Fortbildungsſchule ganz oder teilweiſe entbunden werden. Die Entſcheidung hierüber trifft der Magiſtrat. § 7. Der Beſuch der Fortbildungsſchule iſt unentgeltlich. § 8. Zur Sicherung des regelmäßigen Beſuches der Fortbildungsſchule durch die dazu Verpflichteten ſowie zur Sicherung der Ordnung in der Fortbildungsſchule und eines gebührlichen Verhaltens der Schülerinnen werden folgende Beſtimmungen erlaſſen: 1. Die zum Beſuche der Fortbildungsſchule verpflichteten Schülerinnen müſſen ſich zu den für ſie beſtimmten Unterrichtsſtunden rechtzeitig einfinden und dürfen ſie ohne eine nach dem Ermeſſen des Leiters (Leiterin) ausreichende Entſchuldigung nicht verſäumen; ſie müſſen die ihnen vorgeſchriebenen Lehrmittel in den Unterricht mitbringen; ſie müſſen in der Schule reinlich und in anſtändiger Kleidung erſcheinen; ſie dürfen den Unterricht nicht durch ungebührliches Betragen ſtören, auch die Schulutenſilien und Lehrmittel nicht verderben oder beſchädigen; 5 71 ſich auf dem Wege zur Schule und von der Schule jedes ungebührlichen Betragens zu enthalten. Zuwiderhandlungen werden mit Schulſtrafen (Verwarnung durch den Lehrer, Verweis durch den Leiter (Leiterin) und Nachſitzen oder nach § 150 Nr. 4 der Gewerbeordnung in der durch Bekanntmachung vom 26. Juli 1900 ½ Faſſung (R. G. Bl. S. 871) mit Geldſtrafe bis zu 20 oder im Unvermögensfalle mit Haft bis zu drei Tagen beſtraft, ſofern nicht nach den geſetzlichen Beſtimmungen eine höhere Strafe verwirkt iſt. § 0 § 9. Eltern und Vormünder müſſen ihren zum Beſuch der Fortbildungs chule verpflichteten Töchtern und Mündeln die dazu erforderliche Zeit gewähren. 13 § 10. Vorübergehende Arbeitsloſigkeit hat nicht das Ausſcheiden aus der Schule zur Folge. § 11. Die Handeltreibenden haben jeden von ihnen beſchäftigten, nach vorſtehenden Beſtimmungen ſchul⸗ pflichtigen weiblichen Handlungsgehilfen oder Aehrling ſpäteſtens am 14. Tage, nachdem ſie ihn angenommen haben, der Geſchäftsſtelle der ſtädtiſchen Fortbildungsſchule für Mädchen zum Eintritt in die Fortbildungsſchule anzumelden und ſpäteſtens am 3. Tage, nachdem ſie ihn aus der Arbeit entlaſſen haben, in derſelben Geſchäfts⸗ ſtelle wieder abzumelden. Sie Kagn die zum Beſuch der Fortbildungsſchule Verpflichteten zu allen Unterrichts⸗ ſtunden ſo zeitig aus der Beſchäftigung zu entlaſſen, daß ſie pünktlich und ſauber im Unterricht erſcheinen können. § 12. Dic Handeltreibenden haben einem von ihnen beſchäftigten weiblichen Handlungsgehilfen oder aAlehr⸗ ling, der durch Krankheit am Beſuche des Unterrichts verhindert geweſen iſt, bei dem nächſten Beſuche der Fort⸗ bildungsſchule eine Beſcheinigung darüber mitzugeben. Dauert die Verhinderung länger als eine Woche, ſo iſt eine entſprechende Beſcheinigung ſofort nach Ablauf dieſer Woche einzureichen, Soll ein Handlungsgehilfe oder lehrling aus dringenden Gründen zeitweiſe vom Beſuch des Unter⸗ richts befreit werden, ſo hat der Gewerbeunternehmer dies beim Leiter der Schule vorher zu beantragen. § 13. 4 Eltern und Vormünder, die dem § 9 zuwiderhandeln, und Handeltreibende, welche die in den 8 11 und 12 vorgeſchriebenen Verpflichtungen uberhaupt nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen oder die von ihnen be⸗ ſchäftigten ſchulpflichtigen weiblichen Handlungsgehilfen und Alehrlinge ohne Erlaubnis aus irgendeinem Grunde veranlaſſen, den Unterricht ganz oder zum Teil zu verſäumen, werden nach § 150 Nr. 4 der Gewerbeordnung