116 — —— beteiligung und damit die Möglichkeit, weitere Kreiſe für die Einrichtung des Kaufmannsgerichts zu intereſſteren. Die Kaufleutebeiſitzer waren der Anſicht, daß eine größere Wahlbeteiligung beſſer in an⸗ derer Weiſe, als mit Hilfe von Wählerliſten erreicht werden könne. Die Anfrgaen und Aufforderungen an die Kaufleute zur Ausfüllung von Formularen würde in Ermangelung jeglichen Zwangsmittels größtenteils erfolglos bleiben. Die zu leiſtende Arbeit bei der Liſtenaufſtellung würde ſich deshalb nicht verlohnen, ſie würde eine ſtarke Belaſtung der Prinzipale mit ſich bringen und die Wahlbeteili⸗ gung einſchränten, da alle in den Formularen und dementſprechend in der Wählerliſte nicht Aufge⸗ nommenen ihr Wahlrecht verlieren würden. Viele Zweifel würden entſtehen, ob der angefragte Arbeit⸗ geber Kaufmann oder Gewerbetreibender und der Einzutragende Handlungsgehilfe oder Gewerbegehilfe ſei; die Löſung derartiger Zweifel ſei nach dem bisherigen Wahlverfahren, das ſich durchaus bewäbrt habe, einfacher. 2 6 1. Kaufmannsgericht erklärte ſich nach eingehender Beratung gegen die Aufſtellung von Wählerliſten. Die Gemeindekörperſchaften ſchloſſen ſich dem Gutachten an, ſo daß die Aufſtellung von Wählerliſten für die Kaufmannsgerichtswahl unterbleibt. III. Gefordert wurde ferner eine gutachtliche Aeußerung zu dem Erlaß eines Orts⸗ ſtatuts betreffend die Sonntagsarbeit in den Ladengeſchäften. 0 Das Kaufmannsgericht hat dem Magiſtrat einſtimmig empfohlen, ein Ortsſtatut folgenden Inhalts zu erlaſſen: 1. Die Sonntagsarbeit iſt in allen Ladengeſchäften von 7—10 Uhr vormittags geſtattet. 2. Nach einer Uebergangszeit von 2 Jahren iſt die Sonntagsarbeit in allen Laden⸗ geſchäften verboten mit Ausnahme des Handels mit Milch, Backwaren und Fleiſch, für den die Sonntagsarbeit bis 9 Uhr vormittags geſtattet iſt. Begründung: Das Kaufmannsgericht erklärt ſich für die a mahlch⸗ Einführung der völligen Sonntagsruhe. Um Schädigungen der beteiligten handelsgewerblichen Kreiſe zu vermeiden, iſt die völlige Sonntagsruhe durch eine Uebergangszeit von 2 Jahren vorzubereiten, während deren die Sonn⸗ tagsarbeit in allen Ladengeſchäften von 7—10 Uhr vormittags zu geſtatten iſt. Für die Uebergangs⸗ zeit iſt eine Unterſcheidung von Geſchäften der Nahrungs⸗ und Genußmittelbranchen von den übrigen Ladengeſchäften nicht empfehlenswert, da andernfalls erfahrungsgemäß Ladengeſchäfte anderer Bran⸗ chen, um Sonntags ihr Geſchäft offen halten zu können, Waren der freigegebenen Nahrungs⸗ und Ge⸗ nußmittel⸗Branchen beſonders einzuführen pflegen. Nach Einführung der völligen Sonntagsruhe iſt im Intereſſe der Verſorgung der Bevölkerung mit Milch (beſonders in Rückſicht auf die Säuglinge), Fleiſch und Backware die Sonntagsarbeit für den Handel mit den bezeichneten Waren bis 9 Uhr morgens zu geſtatten. Für den Handel mit Eis, das nicht in Ladengeſchäften feilgeboten wird, ſoll es bei den bisherigen Beſtimmungen verbleiben. Das Kaufmannsgericht Charlottenburg hofft, daß Berlin und die Nachbargemeinden ſich dem Vorgehen Charlottenburgs anſchließen werden, empfiehlt aber, auch wenn Berlin und die Nachbargemeinden zu einer anderen Regelung der Sonntagsruhe kämen, die Einführung eines Ortsſtatuts ſeinen obigen gutachtlichen Vorſchlägen entſprechend, weil auch für dieſen Fall beſonders Schädigungen der Charlotten⸗ burger Ladengeſchäfte nicht eintreten würden. 2 3. Die Tätigkeit der Schiedsmänner. Bürgerliche Rechtsſtreitigkeiten Beleidigungen und Körperverletzungen 1 7e der Tace d 7. von dieſen jeds⸗ 7 1 er & „„von di Lahr Zahl in welchen . 2.4 Zahl in welchen Sachen am der Sachen beie gn ſind durch ] der Sachen beide, Teile ſind dunch Jahres.] zur Sühne⸗ Vergleich zur Sühne⸗ Sühneverſuch ſchiuſſe überhaupt verhandlung erledigt überhaupt verhandlung mit Erfolg erſchienen erſchienen erledigt ſind ſind 1905 26 8 5 1183 418 227 1906 26 6 E¹ 2 1277 490 266 1907 26 6 2 3 1209 507 281 1908 26 20 9 7 1401 518 288 1909 26 84 37 20 1326 512 292 1910 26 13 7 6 1465 563 330 4. Das Königliche Amtsgericht.“ Zivilſachen. Zahl ] Zahl ] Endurteile 8 der an⸗] der auf Sum⸗ a) Bürgerliche hängig] kontra⸗] Anct Andere] Zwi⸗ Be⸗ ] Ander⸗] me Rechtsſtreitigkeiten. Jahr] gewor⸗ diktori⸗] unerkenntnis End⸗ ſchen⸗ Ver⸗ ] weie⸗ ] weitige] der Reche 41— 58 2u urteil 4½ Gleiche ſanaſſe gmſe Aun⸗ achen] Ber⸗ e e Verhandlungen uber⸗] hand⸗ 42 5—10 haupt lungen 8 1 2 3 41 5 6 7 8 9 10 11 Gewöhnliche 2 4 1 1910 35 1781] — 21 443 5 331] 36 ſ1 949] 8 064 ] 9323 146 146 Urkunden und Wechſel⸗ prozeſſe. j1910] 5951 — 5 174 253 2 28 158 364] 5979 Andere Angelegenheiten 1910 46 273) — 46 1651 — 49 19 70 349 Zuſammen ] 1910 ] 87 402] 22 880] 26 663 5 749] 38 2026] 8 241 9 757 152 474 ) Der Bezirk des Kgl. Amtsgerichts Charlottenburg umfaßt ſeit dem 1. Juni 1906 außer dem Stadtkreis Charlottenburg (ohne die Stadtviertel Halbinſel und Martinikenfelde) auch den Stadt⸗ kreis Wilmersdorf, die Gemeinden Schmargendorf und Grunewald, den Bezirk der Oberförſterei Grune⸗ wald und den Gutsbezirk Ruhleben. 2 2