— 183 — Eine Verpflichtung in Höhe der vom Polizeipräſidium feſtgeſetzten Mindeſtleiſtung von 25 % monatlich für das 1. bis 16. Lebensjahr konnte nicht in allen Fällen erreicht werden, da der Verdienſt die Zahlung ſo hoher Alimente nicht zuließ. In mehreren Fällen ander⸗ ſeits wurden erhöhte Unterhaltungsbeträge gefordert und anerkannt. Gegen die unehelichen Väter, die nicht anerkannten, ſondern die Vaterſchaft und Zahlungsverpflichtung beſtritten, mußten 247 Klagen angeſtrengt werden, von denen 137 zur Verurteilung der Väter führten, 82 Klagen waren am Schluß noch unerledigt, 18 endeten mit Abweiſung, 10 wurden zurückgenommen. In Vormundſchafts⸗ und Prozeßſachen wurden vom Generalvormund perſönlich 1419 Termine vor Gericht wahrgenommen. Die auf Grund der vollſtreckbaren Ausfertigung der Anerkennungsverhandlungen, ſowohl wie auf Grund vollſtreckbarer Urteile beantragte Mobiliarp fändung war faſt ſtetsergebnislos; auch da wo Gegenſtände vom Gerichtsvollzieher verſiegelt wurden, mußten dieſe infolge Intervention von dritter Seite mit Ausnahme von 2 Fällen wieder freigegeben werden. Die nach fruchtloſer Pfändung eingeleitete Lohnpfändung iſt häufig von dem erhofften Erfolge begleitet geweſen, obwohl auch vielfach die unehelichen Väter ſich als Angeſtellte ihrer Eltern oder Ehefrauen bezeichneten und behaupteten, für ihre Arbeitsleiſtung neben freier Station nur ein ganz geringes Taſchengeld zu erhalten, wo⸗ durch ein Vorgehen gegen ſie unmöglich gemacht wurde. In anderen Fällen gaben die unehe⸗ lichen Väter ihre Beſchäftigung gleich nach Zuſtellung des Pfändungsbeſchluſſes auf, ſo daß nur eine geringe Befriedigung aus der Beſchlagnahme erlangt werden konnte. Der Offenbarungseid iſt 72 mal geleiſtet worden; Verhaftungen zur Ab⸗ leiſtung des Offenbarungseides erfolgten in 12 Fällen. 9 Perſonen wurden nach Ableiſtung des Eides aus der Haft entlaſſen, 3 verweigerten die Eidesleiſtung und blieben in Haft. In einem Falle wurde der Antrag auf Leiſtung des Offenbarungseides zurückgenommen, weil der uneheliche Vater freiwillige Alimentenzahlung verſprach und leiſtete. Daß Klage gegen den Drittſchuldner angeſtrengt werden mußte, weil dieſer den gepfändeten Lohn abzuführen ſich weigerte, iſt im Berichtsjahr nur einmal zu verzeichnen geweſen. Das Ergebnis der Einziehung der Alimente durch den General⸗ vormund war im Berichtsjahr erfreul ich. Es wurden, in kleinen Beträgen der monatlichen Zahlungen, aus Lohnpfändungen, ſowie an Teilzahlungen auf Abfindungen und ganzen Abfindungen ſn Aanden . . 96 034,04 ℳ vereinnahmt, wovon an Mütter und Pflege mütter . 50 929,60 ℳ und an die Stadthauptkaſſe (Einziehungsamt) für Kinder, die ſich in ſtändige Pflege befanden. 11 828,60 „ abgeführt und der Reſt bei der Sparkaſſe angelegt wurde, ſoweit er nicht zur Auszahlung in der Kaſſe verblieb. Wo durch den Generalvormund von den unehelichen Vätern Alimentenzahlung nicht oder nur zum Teil erlangt werden kann, werden die unehelichen Mütter, deren Kinder ſich in ſtädtiſcher Pflege befinden, durch die Armendirektion unmittelbar zur Beitragsleiſtung heran⸗ gezogen. Die ſo eingezogenen Summen ſind in dem vom Generalvormund an die Stadt⸗ hauptkaſſe abgeführten Betrage der 11 828,60 ℳ nicht enthalten, auch nicht die von aus⸗ wärtigen Ortsarmenverbänden erſtatteten Koſten. Vergleiche über einmalige Abfindungen wurden im Berichtsjahr in 9 Fällen abgeſchloſſen und zwar in Höhe von 3000 ℳ (zweimal), 3600 ℳ, 4000 cl, 6120 %ℳ, 8000 ℳ, ſowie aus beſonderen Gründen zu 400 ℳ und zu 500 ℳ in fünf Fällen ſchweben noch Verhandlungen über Zahlung von Abfindungen. 2 In Verwahrung des Generalvormundes befanden ſich am 1. April 1911 im ganzen 172 Sparkaſſenbücher ſeiner Mündel in Beträgen von 1,04—4652,21 ℳ, insgeſamt in Höhe von 39 564,84 ℳ, ſowie 8 Depotſcheine der Reichsbank über zuſammen 40 400 ℳ und 1 De⸗ potſchein der Königl. Seehandlung über 7408 ℳ, insgeſamt alſo über 47 808 41, an welchem Vermögen 7 Mündel teilhaben. Sämtliche Sparkaſſenbücher und Depotſcheine ſind geſperrt und Geld iſt nur mit Genehmigung des Vormundſchaftsgerichts abzuheben. Für die am 1. April 1911 unter Generalvormundſchaft ſtehenden Mündel zahlte der uneheliche Vater 2 1. mit Genehmigung des Generalvormundes an die Mutter oder Pflegemutter dirert n 2312 Fällen, 2. un den Generaldormund in 383 „ 3. an dieſen auf dem Wege der Lohnpfändung in 34 % 4. 10 der Kinder wurde aus den gezahlten Abfindungen in 22 „ gedeckt, 2