— 287. — XVIII. Lehrerinnen an den Mädchenfortbildungsſchulen. Wie vIII a, mithin: Anfangsgehalt 2500 ℳ — Höchſtgehalt 4000 ℳ. Gehaltsſtuſen: 2500 2700 2900 3100 3300 3500 3700 3850 4000 nach 7 10 13 16 19 2² 25 28 Jahren. XIX. Leiterin für ſtädtiſche Kindergärten. Anfangsgehalt 2200 ℳ — Höchſtgehalt 3600 ℳ. Gehaltsſtufen: 2200 2400 2600 2800 3000 3200 3400 3600 ℳ nach 3 6 9 12 15 18 21 Jahren. Ausführungsbeſtimmungen. Abſchnitt 4. Höhere Unterrichtsanſtalten fFür Knaben und Mädchen). — Für die Leiter, Lehrer und Lehrerinnen an höheren Unterrichtsanſtalten finden die ſtaat⸗ lichen Grundſätze Anwendung. Das Dienſtalter wird berechnet: 1. bei den Anſtaltsleitern (Klaſſen 1, 11) vom Tage der etatmäßigen Anſtellung als Leiter einer höheren Unterrichtsanſtalt ab. Bleibt jedoch das ſo berechnete Gehalt zurück hinter dem Gehalt, welches der Betreffende als Oberlehrer nach Klaſſe I1I1I zuzüg⸗ lich einer Zulage von 600 ℳ. (für Klaſſe I1) bzw. von 400 ℳ (für Klaſſe II) erhalten würde, ſo iſt das Dienſtalter ſo feſtzuſetzen, daß dieſe Bezüge dauernd gewährleiſtet ſind. 2. bei den Oberlehrern und Oberlehrerinnen (Klaſſen III, IV) von der etat⸗ mäßigen Anſtellung als ſolche ab. Von der Zeit, die zwiſchen dem Tage des Dienſtalters im höheren Schuldienſt und dem Tage der Anſtellung als Oberlehrer oder Oberlehrerin liegt, wird der vier Jahre überſteigende Teil bis zur Höchſtdauer von zwei Jahren auf das Beſoldungsdienſtalter angerechnet. Auch kann die im Univerſitäts⸗, oder Kirchendienſt im Inland oder Auslande zugebrachte Zeit, der ausländiſche Dienſt, der, wenn er im Inlande geleiſtet wäre, zur Anrechnung gelangen würde, der nach Er⸗ langung der Anſtellungsfähigkeit für den höheren Schuldienſt geleiſtete Dienſt an deut⸗ ſchen Auslandſchulen, an inländiſchen öffentlichen nicht höheren Schulen, deren Lehrpläne über die Ziele der Volksſchule hinausgehen, ſowie an inländiſchen militärberechtigten Privatanſtalten ganz oder teilweiſe angerechnet werden. Sofern nach beſonderem Er⸗ meſſen der Schulaufſichtsbehörden noch weitere Ausnahmen geſtattet werden, iſt ein ent⸗ ſprechendes Verfahren auch für den hieſigen Schuldienſt zuläſſig. Die nach den Beſtim⸗ mungen vom 3. März 1905 für die von auswärts berufenen Oberlehrer zugelaſſene Feſt⸗ ſetzung künſtlicher Dienſtalter fällt in Zukunft fort. Falls ein bisheriger Volksſchullehrer, Mittelſchullehrer (Bürgermädchenſchule), Vor⸗ ſchullehrer oder ordentlicher Lehrer an den höheren Lehranſtalten für die männliche und weibliche Jugend als Oberlehrer angeſtellt wird, ſind auf ſein Dienſtalter als Oberlehrer ſo viele Dienſtjahre anzurechnen, als erforderlich ſind, um ihn in ſeinen Gehaltsbezügen zu keinem Zeitpunkte ſchlechter zu ſtellen, als die an ſeiner neuen Anſtalt vorhandenen ordentlichen Lehrer (vgl. vIa und vI b 1) bei gleichem Dienſtalter im öffentlichen Schuldienſte geſtellt ſein würden. 3. bei den akademiſch gebildeten Zeichen⸗ ſowie den Turn⸗ und Geſang⸗ lehrern und Lehrerinnen (Klaſſen v, VvI p 3, VIII 2) vom Tage der etat⸗ mäßigen Anſtellung als Lehrer an einer höheren Lehranſtalt ab. Iſt der Lehrer vor der etatmäßigen Anſtellung als ſolcher mindeſtens 4 Jahre im öffentlichen Schuldienſte beſchäftigt geweſen, ſo wird ſein Dienſtalter vom Ablaufe des vierten Jahres dieſer Beſchäftigung ab gerechnet. Zeichenlehrern, die zum Zweck ihrer künſtleriſchen Ausbildung längere Zeit auf einer Akademie oder Kunſt⸗Hochſchule zu⸗ gebracht haben, wird dieſe Zeit bis zur Höchſtdauer von 3 Jahren auf das Beſoldungs⸗ dienſtalter angerechnet. Dem öffentlichen Schuldienſt wird der aktive Militärdienſt bis zur Dauer eines Jahres gleichgeſtellt. Auch kann die im außerpreußiſchen öffentlichen Schuldienſte zu⸗ gebrachte Zeit, der Dienſt an Privatſchulen ſowie der Dienſt an einer der in Ziffer 2 bezeichneten Schulen ganz oder teilweiſe angerechnet werden. Im übrigen finden die Beſtimmungen unter 2 analoge Anwendung. Die Dienftzeit, welche vor den Beginn des 21. Lebensjahres fällt, bleibt außer Berechnung. 4. bei den ſonſtigen ſeminariſtiſch gebildeten Lehrern und Lehrerinnen (Klaſſen VIa, VIp 1, VI e, VIII 1 a und IX a), vom Tage des Eintritts in den öffentlichen Schuldienſt ab. Die Beſtimmung zu 3 Abſ. 3 und 4 gilt auch hier. Abſchnitt E. Bürgermädchenſchule. Soweit die Beſoldungsordnung Dienſtaltersſtufen vorſieht, gelten für die Berechnung des Dienſtalters des Leiters, der Lehrer und der Lehrerinnen (Klaſſen VII, vI b 2, vIII b, IX b) und das Aufrücken derſelben — bis zur anderweiten geſetzlichen Regelung — die analogen Vorſchriften in Ab⸗ lomm in Verbindung mit den entſprechenden Beſtimmungen des Geſetzes über das Dienſtein⸗ mmen der Lehrer und rerinnen an den öffentlichen Volksſchulen vom 26. Mai 1909.