— 238 — Abſchnitt (0. Gemeindeſchulen. Auf die geſamte Lehrerſchaft an den Gemeindeſchulen (Klaſſen X—XIII) finden die Be⸗ ſtimmungen des Geſetzes über das Dienſteinkommen der Lehrer und Lehrermnen an den öffentlichen Volksſchulen vom 26. Mai 1909 Anwendung. Für die Rektoren, Lehrer und Lehrerinnen an Volksſchulen findet in dieſer Beziehung § 60 des Lehrerbeſoldungsgeſetzes Anwendung. Abſchnitt D. Kunſtgewerbe⸗ und Handwerkerſchule. Hinſichtlich des Leiters und der Lehrer der Kunſtgwerbe⸗ und Handwerkerſchule (Klaſſen XIV I1 und XVI) finden die Grundſätze für die Anſtellung uſw. des Lehr⸗ und Beamtenperſonals an den aus Kap. 69 Tit. 10 des Etats der Handels⸗ und Gewerbeverwaltung mitunterhaltenen oder unter⸗ ſtützten gewerblichen Zeichen⸗, Kunſtgewerbe⸗ und Handwerkerſchulen vom 23. Januar 1901 ſowie die Ausführungsbeſtimmungen zum Normalbeſoldungsetat für die ſtädtiſchen Beamten in Charlottenburg vom 1. April 1908 ab Anwendung. Abſchnitt E. Fortbildungsſchulen, Kindergärten. Auf die Leiter, Lehrer und Lehrerinnen an den Fortbildungsſchulen ſowie die Leiterin der Kindergärten (Klaſſen XIV 2, XV, XVII, XVIII und XIX) finden die Ausführungsbeſtimmungen zum Normalbeſoldungsetat für die ſtädtiſchen Beamten in Charlottenburg vom 1. April 1908 ab An⸗ wendung mit der Maßgabe, daß das Dienſtalter der aus dem Schuldienſte hervorgegangenen Lehrer uſw. wie zu 4 Ziffer 3, bei den aus dem Schuldienſt hervorgegangenen Lehrerinnen (Klaſſe XVIII) wie zu A Ziffer 4 berechnet wird. Bei den aus der Praxis hervorgegangenen Lehrern und Lehrerinnen kann die über 6 Jahre hinausgehende Tätigkeit in der Praxis (ausſchließlich der Lehrzeit bis zu 5 Jahren auf das Beſoldungsdienſtalter angerechnet werden. Bezieht ein Lehrer oder eine Lehrerin vor der feſten Anſtellung bereits höhere Bezüge an Stunden honorar als das Gehalt betrüge, ſo wird das Dienſt⸗ alter ſo feſtgeſetzt, daß die Anzuſtellenden ſofort in diejenige Stufe der Gehaltsklaſſe eintreten, die dem zuletzt bezogenen Stundenhonorar mindeſtens gleichkommt. Abſchnitt F. KerTet die die Beſoldungsordnung von 1897 nicht angenommen haben. enjenigen Lehrperſonen, die die Beſoldungsordnung von 1897 nicht angenommen haben, wird geſtattet, jederzeit den vorliegenden neuen Normalbeſoldungsetat von 1908 anzunehmen, wenn ſie ſich bereit erklären, die in der Zeit vom 1. April 1838 bis 31. März 1908 nach dem Normaletat von 1895 gegen die Normaletats von 1897, 1909 und 19)5 bezogenen Mehrbeträge ſich auf die gegenwärtige Aufbeſſerung und die zukünftigen Altersgulagen in vom Magiſtrat feſtzuſetzenden Beträgen in Anrech⸗ nung bringen zu laſſen. Abſchnitt G. Allgemeines. Dieſer Normalbeſoldungsetat tritt mit Wirkung vom 1. April 1908 ab in Kraft. Sind Lehrperſonen, die am 1. April 1908 noch im Dienſt waren, ſeitdem mit Ruhegehalt ausgeſchieden oder verſtorben, ſo ſind die Ruhegehälter ſowie die Gnadenbezüge und die Verſorgungs⸗ anſprüche der Hinterbliebenen unter Zugrundelegung dieſes Normalbeſoldungsetats anderweit feſtzuſetzen. Auf die inzwiſchen ohne Ruhegehalt ausgeſchiedenen und auf die ohne verſorgungsberechtigte Hinterbliebene verſtorbenen Lehrperſonen findet dieſer Normalbeſoldungsetat keine Anwendung. Auf die den Lehrperſonen oder deren Hinterbliebenen hiernach zuſtehenden Nachzahlungen kommen die ſeit 1. April 1908 gezahlten Teuerungszulagen in Anrechnung. Die in den vorſtehenden Ausführungsbeſtimmungen wegen der Feſtſtellung der Beſoldungs⸗ dienſtalter aufgeſtellten Grundſätze kommen auf die z. 3t. bereits angeſtellten Perſonen jedoch nur in⸗ bende zur Anwendung, als keine Verſchlechterungen in ihren Gehaltsbezügen dadurch hervorgerufen werden. Charlottenburg, den 1. Juli 1909. Der Magiſtrat. Matting. 4. Das ſtädtiſche Wohnungsamt. 1. Die Organiſation der Wohnungspflege. Die Deputation für die Wohnungspflege. § 1. Gemäß § 59 der Städteordnung wird eine „Deputation für die Wohnungspflege gebildet. Die Deputation beſteht aus 24 Mitgliedern, und zwar: a) aus 5 Magiſtratsmitgliedern, eeee e, ec ee der eee 5 v von der Stadt⸗ ie nach Anhörung der g zu a und b von der ) aus Bürgerdepntterten, ] verordnetenverſammlung gewählt werden; hierbei ſind nach Mög⸗ nchtelt i derſchtedenen Tellen e e e warſte beſenen 2 usz Die Wahl der ſtimmberechtigten Mitglieder erfolgt 2 1 die Seue von 6 Jahren. Alle 3 Jahre ſcheidet die Hälfte derjenigen 16 d e Mitglieder aus, welche nicht Magiſtratsmit⸗ glieder ſind. Das erſtemal entſcheidet das Los. Die weiblichen Mitglieder werden auf 3 Jahre gewählt. Wiederwahl iſt zuläſſig.