— 239 — § 2. Die Zuſtändigkeit der Deputation für die Wohnungspflege erſtreckt ſich auf alle Angelegen⸗ heiten, welche die Fürſorge für das Wohnungsweſen im Stadtgebiete Charlottenburgs betreffen, insbe⸗ ſondere Wohnungsaufſicht, Wohnungsmeldeweſen, Wohnungsnachweis, Wohnungsſtatiſtik und Für⸗ ſorge für Bereitſtellung von Wohnungen für Minderbemittelte. 1. Die Wohnungsauf ſicht. Art und Umfang der Wohnungsauf ſicht. Die Wohnungsaufſicht iſt eine ſtädtiſche Wohlfahrtseinrichtung. Sie erſtreckt ſich auf: 1. Wohnungen, die außer der Küche aus zwei oder weniger zum dauernden Aufenthalte von Menſchen beſtimmten Räumen beſtehen, wobei ſolche Räume nicht mitgerechnet werden, die weniger als 6 qm Bodenfläche haben, 2. alle Wohnungen, in die Schlafgänger aufgenommen werden, 3. alle Schlafgelaſſe der im Hauſe des Arbeitgebers oder der Dienſtherrſchaft wohnenden Arbeiter, Handlungs⸗ und Gewerbegehilfen, Lehrlinge und Dienſtobten. § 4. Zweck der Wohnungsaufſicht. Maßgebend für die Ausübung der Wohnungsaufſicht ſind die in Uebereinſtimmung mit der Königlichen Polizeiverwaltung aufgeſtellten „Grundſätze über die Beſchaffenheit von Wohnungen und über die Wohnweiſe.“ Aufgabe der Wohnungsauf ſicht iſt es, dieſen „Grundſätzen“ gemäß für die Verhütung und Abſtellung bauordnungswidriger, geſundheitsſchädlicher und die Sittlichkeit gefährdender Zuſtände zu ſorgen. Organe der Wohnungsauf ſicht. Zur Ausübung der Wohnungsaufſicht ſtehen der Deputation als mitwirkende Organe zur Seite: 1. die Wohnungsausſchüſſe, 2. die Wohnungspfleger. § 6. Die Wohnungsausſchüſſe Zum Zwecke der Ausübung der Wohnungsaufſicht wird das Stadtgebiet vom Magiſtrat in eine Anzahl von Bezirken (Wohnungsbezirke) geteilt, die in ihrer Begrenzung und Zahl den Stadtarzt⸗ bezirken entſprechen ſollen. Die Vereinigung zweier Stadtarztbezirke zu einem Wohnungsbezirke iſt zuläſſig. Für jeden Wohnungsbezirk iſt ein Wohn ungsausſchuß zu beſtellen. Die Wohnungsausſchüſſe werden folgendermaßen zuſammengeſetzt: 1. Jedem Ausſchuſſe muß der Stadtarzt des Bezirks angehören⸗ Erſtreckt ſich ein Wohnungsbezirk über zwei Stadtarät beäirke, ſo gehören beide Stadtärzte dem Wohnungsausſchuſſe an. Das Stimmrecht hat jedoch jeder Stadtarzt nur für Angelegen⸗ heiten ſeines Stadtbezirks. 2. Jeder der 9 Bürgerdeputierten der Deputation muß mindeſtens auch einem Ausſchuſſe angehören. Jedem Ausſchuſſe, dem danach ein Bürgerdeputierter nicht angehört, iſt dafür möglichſt je eins von den übrigen Deputationsmitgliedern zuzuweiſen. 3. Jedem Ausſchuſſe werden ein oder, falls dem Ausſchuſſe kein Mitglied der Deputation angehört (Ziffer 2), zwei möglichſt in dem Bezirke wohnhafte Bürger zugeteilt, die zur Mitarbeit bereit ſind. 4. Außerdem iſt in jedem Ausſchuß eine möglichſt in dem Bezirke wohnhafte Frau zu wählen. Soweit die Ausſchußmitglieder beſonders zu wählen ſind (Ziffern 3 und 4), erfolgt die Wahl durch die Stadtverordnetenverſammlung nach Anhörung der Deputation für die Wohnungspflege. § 1. Den Vorſitz in den Wohnungsausſchüſſen führt das Deputationsmitglied, oder, falls ein ſolches im Ausſchuſſe nicht vorhanden iſt, das an Jahren älteſte Mitglied. 2 Ein Wohnungsausſchuß iſt beſchlußfähig, wenn drei Mitglieder anweſend ſind. Bei Stimmen⸗ gleichheit entſcheidet die Stimme des Vorſitzenden. Die Beſchlüſſe der Wohnungsausſchüſſe ſind in Protokollbücher einzutragen. Protokollführer iſt der dem Wohnungsausſchuſſe zugeteilte Wohnungspfleger, der an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnimmt. 5 Der Dezernent des Wohnungsamtes iſt berechtigt, jeder Ausſchußſitzung beizuwohnen, und hat in dieſem Falle die Rechte eines Mitgliedes. § 8. Die Wohnungspfleger. Die Wohnungspfleger ſind beſoldete Gemeindebeamte. Ihr unmittelbarer Vorgeſetzter iſt der Dezernent des Wohnungsamtes. ) Die Königliche Polizeiverwaltung hat ſich grundſätzlich bereit erklärt, in denjenigen Fällen, wo die Organe der ſtädtiſchen Wohnungsaufſicht die freiwillige Befolgung ihrer den „Grundſätzen“ gectechen Mitaa polizeilich erzwingbaren Anordnungen nicht erreichen, die Durchführung der erfor⸗ derli Maßnahmen auf Antrag des Wohnungsamtes zwangsweiſe zu bewirken.