— 249 — § 9. Zuſammenarbeiten mit anderen Verwaltungen und Wohlfahrts⸗ einrichtungen. Mit den ſtädtiſchen und privaten Veranſtaltungen und Einrichtungen (Armenverwaltung, Lungentrankenfürſorge, Säuglingsfürſorge, Jugendheim, Hauspflegeverein uſw.), die mittelbar oder unmittelbar eine Fürſorgetätigkeit ausüben, haben die Organe der Wohnungsaufſicht dauernd Füh⸗ lung zu nehmen. § 10. Die Abgrenzung des Geſchäftsbereiches für die einzelnen Organe der Wohnungsaufſicht und die Handhabung der Wohnungsaufſicht wird durch eine beſondere Geſchäftsordnung geregelt. 1I1. Wohnungsnachweis und Wohnungsmeldungen. § 11. Die Stadtgemeinde unterhält einen Wohnungsnachweis, der die Vermietung der im § 3, Ziffer 1 bezeichneten Wohnungen vermittelt. Für ſeine Benutzung werden weder von den Haus⸗ eigentümern noch von den Mietern Gebühren erhoben. Zum Betriebe des Wohnungsnachweiſes dienen die von den Hauseigentümern oder ihren Vertretern über das Freiwerden ſowohl wie über die Vermietung oder ſonſtige Ingebrauchnahme der im § 3, Ziffer 1 bezeichneten Wohnungen zu erſtattenden Meldungen. Dieſe ſind durch Polizei⸗ verordnung vom 1. 3. 1911 vorgeſchrieben, um der ſtädtiſchen Wohnungsaufſicht ſowohl die rechtzeitige Feſtſtellung der Ueberfüllung von Wohnungen wie auch die Zuweiſung geeigneter Wohnungen an Per⸗ ſonen zu ermöglichen, die aus ungeeigneten Behauſungen ausgewieſen ſind. Die Polizei übermittelt die Meldungen dem ſtädtiſchen Wohnungsamte (ſ. § 14). III. Fürſorge für die Bereitſtellung von Wohnungen für Minderbemittelte. § 12. Als vorbereitendes Organ für alle Maßnahmen, welche die Bereitſtellung von Wohnungen für die minderbemittelten Kreiſe der Bevölkerung betreffen, hat die Deputation für die Wohnungs⸗ pflege auch dauernd die Lage des Wohnungsmarktes zu überwachen. Stellt ſie feſt, daß ein das ge⸗ wöhnliche Maß überſteigender Mangel an Kleinwohnungen herrſcht, ſo hat ſie dem Magiſtrat hierüber zu berichten und Vorſchläge zu unterbreiten. Iv. Statiſtik. § 13. Die Ergebniſſe der Wohnungsaufſicht und des Meldeweſens, die Tätigkeit des Wohnungs⸗ nachweiſes ſowie alles ſonſtige das Wohnungsweſen der Stadt Charlottenburg angehende Material ſind in einer eingehenden Statiſtik zuſammenzuſtellen. Nähere Anweiſungen hierzu ergehen durch das Statiſtiſche Amt der Stadt, welches das Material zu verarbeiten hat. Ihm liegt es auch ob, den Mit⸗ gliedern der Deputation für die Wohnungpsflege regelmäßig ausführliche Berichte zu erſtatten. V. Das ſtädtiſche Wohnungsamt. § 14. Der Dezernent für das Wohnungsweſen, die Wohnungspfleger und die für die Bearbeitung der Angelegenheiten der Wohnungspflege zuſtändige Geſchäftsſtelle bilden das ſtädtiſche Wohnungs⸗ amt. § 15. Zur Zuſtändigkeit des ſtädtiſchen Wohnungsamts gehören insbeſondere: 1. die Vermittlung des Geſchäftsverkehrs zwiſchen den Wohnungspflegern, den Wohnungs⸗ ausſchüſſen und der Deputation für die Wohnungspflege, ſoweit dieſer Verkehr nicht mündlich erfolgen kann; 2. die Barbeitung der in Sachen der Wohnungspflege von der Deputation für die Woh⸗ nungspflege und den Wohnungsausſchüſſen gefaßten Beſchlüſſe, insbeſondere die Mit⸗ teilung dieſer Beſchlüſſe an die Betroffenen; 3. die Bearbeitung der eingegangenen Wohnungsan⸗ und abmeldungen; 4. die Vermittlung von Wohnungen für das wohnungſuchende Publikum; 5. die Erteilung von Auskunft in Miets⸗ oder Wohnungsangelegenheiten; 6. die Sammlung und Ordnung des Beſichtigungsmaterials ſowie die Vorbereitung dieſes Materials für ſtatiſtiſche Zwecke; 7. die m4211 des Schlafftellenweſens im Rahmen der Polizeiverordnung vom 1. Fe⸗ bruar 2 2. Grundſätze über die Beſchaffenheit von Wohnungen und die Wohnweiſe. § 1. . Die folgenden Grundſätze über die Bauart und den baulichen Zuſtand der Wohnungen (unter A) und über die Art ihrer Benutzung (unter B) bilden die Grundlage für die Ausübung der ſtädti⸗ ſchen Wohnungsaufſicht in Charlottenburg (vgl. § 4 der „Organiſation der Wohnungspflege). A. Anforderungen, die an die Bauart und den baulichen Zuſtand einer Woh⸗ nung zu ſtellen ſind. § 2. Die rechtliche Grundlage für die Beurteilung der Bauart und des baulichen Zuſtandes von Wohnungen bilden die Beſtimmungen der Baupolizeiordnung für einen Teil Charlottenburgs uſw. vom 22. Auguſt 1898 und der Baupolizeiordnung für die Vororte Berlins vom 5. Dezember 1892 mit ihren Nachträgen. 5 2 2