— 241 — 5 5 — die Zwecke der Wohnungsaufſicht ſind von ihren Beſtimmungen insbeſondere die folgen⸗ m zu beachten: 1. Trockenheit der Wohnungen: B.P. O. von 1898, § 37, Ziffer 2; B. P. O. von 1892 § 39 Ziffer 1. 2. Schuß gegen Erdfeuchtigkeit: B.P. O. von 1898, § 37, Ziffer 5; B. P. O. von 1892, § 39, Ziffer 4. 5 2 3. Belichtung der Treppenhäuſer und Schutz durch Treppengeländer: B. P. O. von 1898, § 16, Ziffern 4 und 5; B.P. O. von 1892, § 18, Ziffern 5 und 8. 4. Höhe der Wohnräume: B.P. O. von 1898, § 37, Ziffer 3; B. P. O. von 1892, § 39, Ziffer 2. Ber alten Häuſern ſind Ausnahmen von den vorgeſchriebenen Maßen nur zuzu⸗ laſſen, wenn durch die Größe der Grundfläche des Raumes, der für jeden Bewohner zu .%¼. Mindeſtluftraum gewährleiſtet iſt (val. § 6). rinkwaſſerverſorgung: B.P. O. von 1898, § 23; B. P. O. von 1892, § 27. Aborte:. B.P. O. von 1898, § 25, Ziffer 1, auch Ziffern 4 und 5; B. P. O. von 1892, § 24, Ziffer 1, auch Ziffern 3, 5 und 6. Kelleräume: B. P. O. von 1898, § 37, Ziffern 3 und 4,; B. P. O. von 1892, § 39, Ziffern 2 und 3. Zum dauernden Aufenthalt von Menſchen beſtimmte Dachräume (Bodenräume) B. P. O. von 1898, § 37, Ziffer 6 i. V. m. den Ziffern 1, 2, 3 und 7; B. P. O. von 1892, § 39, Ziffer 5 i. V. m. den Ziffern 1, 2 und 6. 92 8 8 § 3. daß In ſinngemäßer Anwendung der baupoligeilichen Beſtimmungen iſt ferner darauf zu achten, (1 1. Die Fußböden der Wohn⸗ und Schlafräume mit guter, dauerhafter, in ſich gefugter und dehobelter Holsdielung oder mit auderen zweckmäßigen Belag verſehen ſind; Pflaſter und Beläge aus Werkſteinen oder gewöhnlichen Ziegeln, ſowie Zement⸗ und Gipseſtriche ſind für Wohn⸗ und Schlafräume nicht geeignet. Zement⸗ und Gipseſtriche können bei beſonders günſtigen Verhältniſſen geſtattet werden; 2. die Heizvorrichtungen ſich in gutem baulichen Zuſtande befinden; ſie müſſen ſo angelegt ſein, daß ſie zur ausreichenden Erwärmnung der von ihnen zu verſorgenden Raume imſtande ſind; Oefen dürfen keine ſogenannten Klappen haben; 3. tiefgehende Fenſter ſowie alle Oeffnungen, Zu⸗ und Ausgänge, bei denen ein Abſturz möglich iſt, mit Geländern oder Brüſtungen verſehen ſind, wie ſie für Treppen vorge⸗ ſchrieben ſind (vgl. § 2 Ziffer 3); derartige Schutzvorrichtungen müſſen an Zenſtern ſo angebracht werden, daß ſie deren Oeffnung nicht verhindern; 4. jeder zum Schlafen benutzte Raum von innen verſchließbar iſt; 5. auch außer den vorſtehend beſonders aufgeführten Fallen alle diejenigen Gebäudeteile von Wohnhäuſern, durch deren mangelhafte Beſchaffenheit die Geſundheit oder Sicherheit der Bewohner nachteilig beeinflußt werden kann, ſich in gutem baulichen Zuſtande be⸗ finden. Insbeſondere iſt auf gut tapczierte, geweipte oder geſtrichene Wände, gut ge⸗ weißte Decken, gut geſtrichene, fugenloſe nicht faulende Fußboden, namentlich vor den Ausgüſſen, ſowie auf einen guten baulichen Zuſtand der Wande, Decken, Höſe, Fenſter und Turen (Dichtigteit), Treppen (ausgetretene Stufen) und Dächer zu ſehen. § 4. Es iſt anzuſtreben, daß für jede Wohnung, mindeſtens aber für je zwei Haushaltungen oder für höchſtens 12 Perſonen verſchiedener Haushaltungen, Betriebe oder dergleichen ein verſchließbarer Abort vorhanden iſt; ſteht dieſer mit den Wohn⸗ oder Schlafräumen oder mit der Küche in unmittel⸗ barer Verbindung, ſo iſt durch geeignete Vortehrungen zur Lüftung und Iſolierung des Aborts dafür zu ſorgen, daß aus ſolcher Verbindung den Bewohnern kein geſundheitlicher Schaden entſteht. B. Anforderungen, die an die Größe und an die Art der Benutzung un d und Behandlung der Wohnungen zu ſtellen ſin d. § 5. Räume, die nach ihrer baupolizeilichen Zweckbeſtimmung u icht zum dauernden Aufenthalte von Menſchen beſtimmt ſind, (vgl. § 37 Abſ. 1 der Baupoligeiordnung von 1898 und § 39 Abſ. 1 der Baupoligeiordnung von 1892) dürfen nicht entgegen ihrer Beſtimmung § 6. 5 Es iſt darauf hinguwirken: * 2 a) daß in den Schlafräumen die Trennung der Geſchlechter derart erfolgt, daß die über 14 Jahre alten ledigen Haushaltungsmitglieder verſchiedenen Geſchlechts getrennt und in beſonderen Räumen oder Abſchlä ſchlafen; b) daß 810 jede über 12 Jahre alte on ein Bett zur Verfügung ſteht; c) daß die Schlafräume unter Lerndi tigung dieſer Einteilung ſo g ſind, daß für jede über 10 Jahre alte Perſon mindeſtens 10 hm Luftraum 4 qm fläche, für jede Perſon unter 10 Jahren ein Raum und eine Fläche von mindeſtens der Hälfte dieſer uße vorhanden iſt. Unbeſchadet der Beſtimmungen des § 5 wird bei Schlafräumen, die n ech 1. gewerblichen Benutzung dienen, der Mindeſtluftraum um 5 chm für jede on 5. Go die vorſtehenden Lorſchriſten nicht erfüllt ſind, iſt in erſter Linie zu verſuchen, b zwecmäßige Anfelenc. 4 1 2. 4 1. . 4 44 A e