— 242 — § 7. Die Bewohner ſind dazu anzuhalten, 5 1. daß ſie ihre Wohnung täglich mehrmals langere Zeit lüften, insbeſondere Schlaf⸗ räume mindeſtens vor dem Schlafengehen und nach dem Aufſtehen, Wohnräume min⸗ deſtens nach dem Eſſen, die Küche nach dem Kochen; 2. daß ſie in ihrer Wohnung nicht durch nachläſſige oder zweckwidrige Benutzung der Waſſerleitung oder durch unmäßige Dampfentwicklung (große Wäſche uſw.) Feuchtig⸗ keit verurſachen; 3. daß ſie nicht durch unſachgemäße oder nachläſſige Handhabung der Heiz⸗, Koch⸗, Be⸗ leuchtungs⸗ und Entwäſſerungseinrichtungen, (bei dieſen beſonders durch Hineinwerfen von Obſt⸗ und Speiſereſten oder ſonſtigen der Verwefung oder Zerſetzung ausgeſetzten Gegenſtände in die Ausgüſſe), ferner durch Aufbewahrung von Lumpen, übelriechenden Wirtſchaftsabfällen, alten verſtaubten Sachen oder ſchmutziger Wäſche in den Wohn⸗ oder lafräumen, durch Vornahme übelriechender gewerblicher Verrichtungen innerhalb der Wohnungen oder in deren unmittelbarer Nähe, durch körperliche Unreinlichkeit und dgl. m. die Luft in den Wohnungen verderben; 4. daß ſie die Wohnungen nebſt ihren Einrichtungsgegenſtänden, insbeſondere auch die Trichter und Sitze der Aborte, ſtets ſauber halten; 5. daß ſie ihre Wohn⸗ und Schlafräume in zweckmäßiger Weiſe ausnutzen; ins⸗ beſondere iſt die Nichtbenutzung der „Guten Stube“, ſoweit ſie zu einer unzuläſſigen Zuſammendrängung der Bewohner in den übrigen Wohnräumen führt, energiſch zu be⸗ kämpfen. 2 § 8. Die Hauseigentümer und ihre Vertreter ſind anzuhalten, die zur gemeinſamen Benutzung dienenden Teile des Hauſes — wie Flure, Treppenhäuſer, Höfe, gemeinſame Aborte, ge⸗ meinſame Bade⸗ und Waſcheinrichtungen — ſtets ſauber zu halten, auch die Treppenhäuſer und Aborte regelmäßig und ausreichend zu lüften. § 9. Alle vorangeführten Vorſchriften finden auf die Schlafräume der Dienſtboten und der in der Wohnung des Arbeitgebers wohnenden Angeſtellten und, ſoweit nicht die Polizeiverordnung betreffend das Schlafſtellenweſen bereits Beſtimmungen trifft, auch auf Schlafſtellen ſinngemäße Anwendung. § 10. In jedem Falle, wo die Abſtellung von Mißſtänden erforderlich wird, iſt ſorgfältig zu prüfen, ob es ſich um polizeiwidrige Zuſtände handelt, oder ob es ſich um Mängel handelt, zu deren Abſtellung nur der Weg der gütlichen Einwirkung gegeben iſt. Unter welchen Vorausſetzungen alsdann in den Fällen der erſten Art die Anwendung poli⸗ zeilichen Z3wanges zu veranlaſſen iſt, ergibt ſich aus der „Geſchäftsordnung für die Organe der Wohnungspflege. 2 Charlottenburg, den 1. Februar 1911. Der Magiſtrat. 3. Geſchäftsordnung für die Organe der Wohnungspflege. A. Durchführung der Wohnungsaufſicht. § 1. Geſchäftsbereich der Wohnungspfleger. Jedem Wohnungspfleger wird ein Teil der Wohnungsbezirke als Arbeitsgebiet überwieſen. Innerhalb dieſes Gebietes liegt ihm folgendes ob: 2 I. Beſichtigungen. 1. Ordentliche Beſichtigungen: Der Wohnungspfleger hat alle im § 3 der „Organiſation der Wohnungspflege“ bezeichneten Wohnungen und Räume ſtraßenweiſe zu beſichtigen und auf die Erfüllung der in den „Grundſätzen über die Beſchaffenheit von Wohnungen und die Wohnweiſe“ aufgeſtellten Forderungen hin zu prüfen. ieſe Beſichtigungen ſind in angemeſſenen Zeiträumen zu wiederholen. 2. Außerordentliche Beſichtigungen. Außerhalb der ordentlichen Beſichtigungen (Nr. 1) hat der Wohnungspfleger ſolche Wohnun⸗ gen, von denen er amtlich erfährt, daß ihr baulicher Zuſtand oder ihre Benutzung gegen die „Grundſätze“ verſtößt, ungeſäumt zu beſichtigen: hierher gehören auch diejenigen Wohnungen, bei denen nach dem Inhalt der Wohnungsmeldungen der Vermieter (§ 11 der „Organiſation der Wohnungspflege“) auf eine Ueberfüllung zu ſchließen iſt. Vgl. auch § 9 a. a. O. Die Beſichtigungen zu 1 und 2 müſſen zwiſchen 8 Uhr vormittags und 8 Uhr nachmittags vorgenommen werden. 7 Bei den Beſichtigungen von Wohnungen mit Schlafſtellen iſt das Schlafſtellenregiſter (vgl. § 8 Abſ. 3) zur Kontrolle mit heranzuziehen. 2 Den Wohnungen Lungenkranker iſt beſondere Aufmerkſamkeit zuzuwenden. Mit den Organen der Lungenkrankenfürſorge iſt eine Vereinbarung über die Vornahme der Wohnungsbeſichtigungen bei lungenkranken Perſonen zu treffen, damit insbeſondere Beläſtigungen durch unnötige doppelte Wohnungsbeſichtigungen möglichſt vermieden werden. 10 Die Ergebniſſe der Beſichtigungen ſind nach beſonders zu erlaſſenden Vorſchriften aufzu⸗ zeichnen. II. Stellungnahme des Wohnungspflegers zu vorgefundenen Wohnungs⸗ mängeln. 1. Ergeben ſich bei den Beſichtigungen Wohnungsverhältniſſe, die mit den „Grundſätzen“ unzweideutig in Widerſpruch ſtehen und können die Mißſtände ohne beſondere Umſtände und ohne größeren Geldaufwand beſeitigt werden, ſo hat der Wohnungspfleger ſel bſt ändi g auf eine alsbaldige gründliche Beſeitigung der Mißſtände hinzuwirken; zu dieſem Zwecke hat er den jeweilig Betroffenen — Hauseigentümer oder Mieter — zunächſt mündlich, und zwar in geeigneten