— 243 — Fällen an Ort und Stelle, ſonſt in der Geſchäftsſtelle — zur Behebung der Mängel aufgufordern, in⸗ dem er ihn durch verſtändige Darlegung der Weißſtände, Hinweis auf deren ſchädliche Folgen, ſach⸗ dienliche Ratſchläge zu ihrer Beſeitigung und dgl. ſeinen Vorſchlägen geneigt zu machen ſucht. Iſt der Betroffene hiernach zur Abſtellung der feſtgeſtellten Mängel bereit, ſo hat ihm der Wohnungspfleger eine Friſt zu ſetzen (die regelmäßig nicht über 3 Wochen betragen ſoll), nach deren Ablauf er ſich von der Aoſtellung der Mängel überzeugen werde. Ueber das in jedem Falle Veranlaßte hat er einen kurzen Vermerk zu machen. Dieſer iſt mit der Verfügung der Friſt dem Dezernenten vorzulegen. Nach Ablauf der Friſt hat er die Nachbeſichtigung auszuführen und den Erfolg ſeines Vor⸗ gehens zu vermerken. Dieſer Vermerk iſt, wenn der Fall noch nicht erledigt iſt, wiederum mit der Verfügung einer Friſt zur Nachbefichtigung, wenn er erledigt iſt, mit der Verfügung „zu den Akten“ dem Dezernenten vorzulegen. Wo Ruͤckfälle in die alten Mängel zu gewärtigen ſind, ſind Nach⸗ beſichtigungen in angemeſſenen Zwiſchenräumen ſtets geboten. 2 2. In ſolchen Fällen, in denen die vorgefundenen Mißſtände vorwiegend durch die Haus⸗ frau verſchuldet ſind, ſoll ſich der Dezernent des Wohnungsamtes zur Ueberwachung der Wohnungen nach Möglichkeit weiblicher Perſonen bedienen; hierbei kommen namentlich die weiblichen Mitglieder der Wohnungsausſchüſſe, daneben auch geeignete Organe der ſtädtiſchen Verwaltung ſowie privater Wohlfahrtseinrichtungen in Betracht. 8 3. Alle die Fälle, die nicht unter den Tatbeſtand der Ziffern 1 und 2 fallen, hat der Woh⸗ nungspfleger unter Vermeidung jedes ſelbſtändigen Vorgehens gegen die Be⸗ troffenen mit den erforderlichen Unterlagen dem Dezernenten (§ 3) oder dem zuſtändigen Wohnungs⸗ ausſchuſſe (§ 4) zu unterbreiten. 0 5 III. Berichterſtattung. Ueber ſeine Tätigkeit und ihre Erfolge (1—11 Ziffer 1) hat der Wohnungspfleger den zu ſeinem Bezirke gehörigen Wohnungsausſchüſſen in deren Sitzungen einen kurzen, überſichtlichen, münd⸗ lichen Bericht zu erſtatten. 2 . IV. Ausführung der Ausſchußbeſchlüſſe. Haben die Wohnungsausſchüſſe die Abſtellung von Mängeln beſchloſſen (§ 4), ſo hat der zu⸗ ſtändige Wohnungspfleger mit den Betroffenen darüber zu verhandeln un dſie zur freiwilligen Beſeitigung der Mängel zu veranlaſſen. K Die Verhandlungen ſind auf dem Bureau des Wohnungspflegers zu führen, wohin die Be⸗ troffenen vorzuladen ſind. Nur im Notfalle iſt zum ſchriftlichen Verkehr zu ſchreiten. Für die Art der Einwirkung auf das Publikum gilt im übrigen das zu II1 Ziffer 1 Abſatz 1, für die geſchäftsmäßige Behandlung das ebendort Abſatz 2 und 3 Geſagte. 4 Der Wohnungspfleger hat ſeine Maßnahmen unter die ſtändige Aufſicht des Dezernenten zu ſtellen (vgl. § 6). v. Sprechſtunden. Jeder Wohnungspfleger hat täglich eine Sprechſtunde abzuhalten, während der er dem Publikum zur Verhandlung ſchwebender wie auch ſonſtiger Wohnungsfragen zur Verfügung ſteht. vI. Sammlung des gewonnenen Materials. Die Ergebniſſe der Wohnungsbeſichtigungen und alles ſonſtige hierauf wie auf das Woh⸗ nungsweſen der Stadt Charlottenburg überhaupt bezügliche Material, ſoweit es ihnen zugänglich iſt, haben die Wohnungspfleger mit Hilfe des Bureauperſonals zu ſammeln und für ſtatiſtiſche Zwecke zu⸗ ſammenzuſtellen. § 2. Einige Verhaltungsmaßregeln für die Wohnungspfleger. Die Wohnungspfleger erhalten eine Ausweiskarte, die ſie bei jeder Beſichtigung unter Mit⸗ teilung des Zweckes ihres Beſuches unaufgefordert vorzulegen haben. Die Beſichtigungen ſind alsdann ſo vorzunehmen, daß eine Beläſtigung der Beteiligten tunlichſt vermieden wird. Ueberhaupt ſollen die Wohnungspfleger bei Ausübung ihres Dienſtes ſtets bewußt ſein, daß ſie zur Durchführun g einer ſtädtiſchen Wohlfahrtseinrichtung, nicht zur Vollſtreckung polizeilicher Anord⸗ nungen, tätig ſind. Sie haben daher etwaige Unterweiſungen und 7 . in ruhiger, maßvoller Form zu erteilen und müſſen in jeder Hinſicht beſtrebt ſein, ſich das Vertrauen des Publitums zu erwerben. Hauseigentümern und Mietern ſollen ſie mit ihrem Rat zur Seite ſtehen, jenen insbeſondere dann, wenn Umbauten von ihnen gefordert werden. Zur Räumung ihrer Wohnung aufgeforderte Mieter ſollen ſie auf den ſtädtiſchen Wohnungsnachweis aufmerkſam machen. Entſtehen zwiſchen Ver⸗ mieter und Mieter infolge der Wohnungsbeſichtigung Streitigkeiten, ſo ſollen die Wohnungspfleger auf deren Schlichtung hinwirken. § 3. Beſondere Fällle der Entſcheidungsbefugnis des Dezernenten. Abgeſehen von den Beſtimmungen allgemeinen Inhalts im § 1 (II, Ziffern 1 und 2 und I1V) iſt die Herbeiführung einer Entſcheidung des Dezernenten für das Wohnungsamt im beſonderen erfor⸗ derlich und auch ausreichend: 1. wenn beim Wohnungspfleger Zweifel darüber entſtehen, ob ein Einſchreiten der Woh⸗ nungsaufſicht erforderlich iſt; 2. darüber, ob ein Einſchreiten der Wohnungsaufſicht unterbleiben ſoll, weil infolge beſon⸗ derer Umſtände nur ein vorübergehender Verſtoß gegen die „Grundſätze vorzu⸗ liegen ſcheint; 3. darüber, ob zur Beſeitigung von Mißſtänden — mag jene durch den Wohnungspfleger allein (§ 1 II 1) oder durch einen mgahe wergen (§ 4) veranlaßt worden ſein — längere als die üblichen Friſten gewährt werden ſollen, was beſonders bei altherge⸗ brachten, ſchwer ausrottbaren Mißſtänden zu erwägen ſein wird. Außerdem hat der Dezernent Beſchwerden über die Wohnungspfleger und über die Mit⸗ glieder der Wohnungsausſchüſſe zu erledigen. 2 40,