— 244 — Geſchäftsbereich der Wohnungsausſchüſſe. 8 § 4. Gemäß den Vorſchriften des § 1 II Ziffer 3 und unter Berückſichtigung der Einſchränkung des § 3 ſind die Wohnungsausſchüſſe insbeſondere zu hören: 1. wenn in den Fällen des § 1, II Ziffer 1 die Beſeitigung vorgefundener Mängel abgelehnt wird oder die zugeſagte Beſeitigung trotz wiederholter Vermahnung nicht erfolgt iſt; 2. wenn die Beſeitigung von Mängeln nur mittels einſchneidender Maßnahmen zu erreichen iſt, insbeſondere wenn Räumungen oder dauernde Leerſtellungen von Wohnungen oder Umbauten, die einen größeren Geldaufwand verurſachen, zu fordern ſind; 3. wenn die Durchführung der „Grundſätze“ im beſonderen Falle unbillig und hart ſein würde und die Beſeitigung vorhandener Mängel deshalb ausnahmsweiſe unterbleiben ſoll, insbeſondere bei nicht zu beſeitigender wirtſchaftlicher Notlage der Beteiligten, beim Fehlen eines paſſenden Erſatzes für ungeeignete Wohnungen und dergl.; 4. wenn es ſich um Entſcheidungen von grundſätzlicher Bedeutung handelt; (3. B. Ausle⸗ gung und Aenderung der geltenden Beſtimmungen, Art der Geſchäftsbehandlung u. dergl.) § 5. Von den den Wohnungsausſchüſſen zu unterbreitenden Fällen (§ 4) wählt der Dezernent auf Vorſchlag des Wohnungspflegers diejenigen, aus, bei denen eine Beſichtigung durch den Ausſchuß geboten erſcheint. Hierzu gehören insbeſondere Fälle ungewöhnlich ſchlechter Wohnungsverhältniſſe, ferner ſolche Fälle, die eine eigenartige Behandlung zu erfordern ſcheinen und endlich ſolche, die ganz beſonders geeignet ſind, die Ziele der Wohnungsaufſicht zu veranſchaulichen. 5 Außerdem haben Beſichtigungen von Wohnungen, die der Beſchlußfaſſung der Ausſchüſſe unterliegen, ſtattzufinden, wenn ein Ausſchußmitglied es verlangt. Endlich ſind Beſichtigungen beanſtandeter Häuſer oder Wohnungen auch auf Antrag der be⸗ troffenen Eigentümer oder Mieter vorzunehmen. 8 An den Beſichtigungen beteiligt ſich der geſamte Ausſchuß. Die Ausſchußſitzungen finden im unmittelbaren Anſchluß an die Beſichtigungen ſtatt. § 6. Mitwirkung des Dezernenten bei Ausführung der Beſchlüſſe. 1. Zur Erzielung einer ein heitlichen Handhabung der Wohnungsaufſicht ſind die Be⸗ ſchlüſſe der Wohnungsausſchüſſe dem Dezernenten des Wohnungsamtes zur Beſtätigung vorzulegen. Stimmt er mit einem Beſchluſſe nicht überein, ſo iſt auf ſeinen Antrag die Entſcheidung der Deputation für die Wohnungspflege einzuholen. 2. Der Dezernent hat darüber zu wachen, daß die Wohnungspfleger die gefaßten Beſchlüſſe ſachgemäß ausführen. Zu dieſem Zwecke haben die Wohnungspfleger dem Dezernenten die Berichte über die Ergebniſſe ihrer Verhandlungen mit dem Publikum mit allen in der Sache ergehenden Verfügungen vorzulegen. Die darauf bezüglichen Beſtimmungen des § 1, II, Ziffer 1, Abſatz 2 und 3 finden entſprechende Anwendung. 3. Iſt die freiwillige Abſtellung von polizeiwidrigen Mängeln durch die Betroffenen nicht zu erreichen, ſo überſendet der Dezernent den betreffenden Beſchluß der König⸗ lichen Poligeiverwaltung mit der Anfrage, ob ſie zur Durchführung des Beſchluſſes im Wege des Zwanges bereit iſt. Verneint ſie dieſes, ſo iſt der Fall als erledigt zu be⸗ trachten. Iſt ſie dagegen zu weiteren Schritten bereit, ſo erfolgt eine letzte ſchriftliche Aufforderung des Betroffenen durch das Wohnungsamt, jetzt mit dem Bemerken, daß bei ihrer Nichtbefolgung die zwangsweiſe Beſeitigung der vorliegenden Mängel durch die Königliche Poligeiverwaltung erfolgen werde. Werden die Mängel auch daraufhin nicht beſeitigt, ſo gibt das Wohnungsamt die Sache an die Königliche Polizeiverwaltung zur weiteren Veranlafſung ab. 4. Die Entſcheidung über die Wiederbenutzbarke t ſolcher Wohnungen, die wegen geſundheit⸗ licher Mängel geräumt ſind, erfolgt durch den Dezernenten, nachdem der Wohnungspfleger zuvor die Abſtellung der Mängel, die zur Räumung geführt hatten, feſtgeſtellt und be⸗ ſtätigt hat. War die Räumung auf polizeiliche Anordnung erfolgt, ſo hat die Polizei⸗ verwaltung auch die Entſcheidung über die Wiederbenutzung zu treffen. § 7. Mitwirkung der Deputation bei der Wohnungsaufſicht. In den Fällen des § 6, Ziffer 1, Satz 2 ſowie über die in § 4 Ziffer 4 bezeichneten Fragen bat die Deputation erneut zu beſchließen. Die erſtgenannten Fälle ſind den Deputationsmitgliedern rechtzeitig vor der Sitzung mitzuteilen. Wünſcht ein Mitglied die Beſichtigung der in Frage kommenden Wohnung, ſo hat es ſich an den Dezernenten zu wenden. 5 B. Durchführung der Schlafſtellenüberwachung. § 8. Geſchäftsgang bei der Erteilung der Erlaubnis zur Vermietung von Schlaf⸗ 0 ſt ell en; Regiſter von Schlafſtellen. Durch Poligeiverordnung vom 1. Februar 1911 (§ 1) iſt jeder, der ellen zu vermieten beabfichtigt, verpflichtet, dies der Polizei in ½ . 0 42 Bei der volizeilichen Prüfung der Frage, ob die Wohnung des Anzeigenden zur Aufnahme von SMefſ cr geeignet iſt, wirkt das Wohnungsamt begutachtend mit. uf Grund der Mitteilung der Poligei über die von ihr getroffenen Entſcheidungen führt das Wohnungsamt ein Regiſter über die Schlafftellen (Schlafſtellenregiſter).