§ 9. Ueberwachung der zur Vermietung von Schlafſtellen nicht zugelaſſenen Wohnungen. Das Wohnungsamt hat diejenigen Wohnungen, die zur Aufnahme von Schlafgängern als ungeeignet befunden worden ſind, daraufhin zu überwachen, ob ſie nicht entgegen der polizeilichen An⸗ ordnung an Schlafgänger vermietet werden. 5 § 10. Regelmäßige Ueberwachung der Schlafſtellen. An Hand des Schlafſtellenregiſters werden die Wohnungen, welche zur Vermietung an Schlaf⸗ gänger frei gegeben worden ſind Iin angemeſſenen Zeiträumen, mindeſtens aber einmal jährlich, durch einen Beamten des Wohnungsamtes beſichtigt (§ 4 der Polizeiverordnung) und auf die Erfüllung der polizeilichen Vorſchriften hin (§§ 5—8 der Polizeiverordnung) geprüft. Die Berechtigung zum Betreten der durch §§ 1 und 2 der Polizeiverordnung betroffenen Woh⸗ nungen zum Zwecke der Ueberwachung und die Verpflichtung des Wohnungsinhabers zur Auskunft⸗ erteilung ſind durch § 4 Abſ. 2 der Polizeiverordnung geregelt. Die Unterlage für die Ueberwachung bildet der in jedem an Schlafgänger vermieteten Raume aushängende Schlafraumzettel (§ 1 Abſ. 2 der Polizeiverordnung). § 11. Abſtellung der in Schlafſtellen vorgefundenen Mißſtände. Ueber vorgefundene Mängel berichtet das Wohnungsamt alsbald der Polizei, welche die zur Abſtellung der Mängel erforderlichen Anordnungen erläßt und dieſe gleichzeitig dem Wohnungsamte mit⸗ teilt. Dieſem liegt es alsdann ob, die Befolgung der polizeilichen Anordnungen zu überwachen und nötigenfalls die Polizei zu deren Durchführung im Wege des Zwanges zu veranlaſſen. Charlottenburg, den 1. Februar 1911. Der Magiſtrat. 4. Polizeiverordnung betreffend die Wohnungsanmeldung. Auf Grund der §§ 5, 6 und 15 des Geſetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (G. S. S. 265) und der §§ 143 und 144 des Geſetzes über die Allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195 ff.) wird nach erfolgter Zuſtimmung des Gemeinde⸗Vorſtandes für das Gebiet der Stadt Charlottenburg nachſtehende Poliz eiverordnung erlaſſen. § 1. Jeder Eigentümer, Nießbraucher oder Nutznießer eines Gebäudes oder deren Vertreter iſt verpflichtet, Wohnungen, die außer der Küche aus nicht mehr als 2 Wohnräumen beſtehen, innerhalb 3 Tagen nach erfolgter Kündigung oder anderweitiger Aufhebung eines Miet⸗ oder ſonſtigen Vertrags⸗ verhältniſſes dem zuſtändigen Polizeirevier mittels des vorgeſchriebenen Formulars — Anlage 4 — anzumelden. Die Anzeige darf nur dann unterbleiben, wenn die Räume dauernd außer Be⸗ nutzung geſetzt werden ſollen. Als Wohnraum im Sinne des Abſ. 1 gilt nur eine zum dauernden Aufenthalt von Menſchen beſtimmte Räumlichkeit, die mindeſtens 6 am Bodenfläche umfaßt. § 2. Jede der im § 1 bezeichneten Perſonen iſt ferner verpflichtet, die erfolgte Vermietung einer Wohnung von der im § 1 bezeichneten Art innerhalb 3 Tagen nach Ablauf des Mietsvertrages mittels des vorgeſchriebenen Formulars — Anlage B — dem zuſtändigen Polizeirevier anzuzeigen. Dieſe Be⸗ ſtimmung findet entſprechende Anwendung, wenn eine der im § 1 erwähnten Perſonen eine unter die Beſtimmung dieſer Verordnung fallende Wohnung für ſich ſelbſt oder ſeine Angeſtellten (Verwalter, Portier uſw.) in Benutzung zu nehmen beabſichtigt. Die Anzeige iſt in dieſem Falle ſpäteſtens bei der Ingebrauchnahme zu erſtatten. § 3. Zuwiderhandlungen gegen die Beſtimmungen dieſer Verordnung werden mit Geldſtrafe bis zu 30 ℳ, an deren Stelle im Nichtbeitreibungsfalle verhältnismäßige Haft tritt, beſtraft. § 4. Dieſe Polizeiverordnung findet auf das ſtädtiſche Obdach keine Anwendung. § 5. Dieſe Polizeiverordnung tritt am 1. März 1911 in Kraft. Charlottenburg, den 1. Februar 1911. Der Polizei⸗Prüſident. von Hertzberg.