— 249 — 7. Einſchränkung in der Aktenführung und der Kontrolle durch das Tagebuch. Bedeutungsloſe, nach kurzer Zeit zur Vernichtung gelangende Sachen, Schriftſtücke unweſent⸗ lichen Inhalts uſw., namentlich ſolche, die bisher zu den ſogenannten „Miſchakten“ genommen worden ſind, ſind künftig nicht mehr zu den Akten zu heften, ſondern loſe in Fächern, Mappen pp. aufgubewaren. Dieſe ſogenannten „Weglegeſachen“ ſind von Zeit zu Zeit zu bündeln und die Bündel — mit Auſſchrift verſehen — bis zur Vernichtung zurückzulegen. Von der Eintragung in das Tagebuch ſindkünftig diejenigen Eingänge auszuſchließen, die einer beſonderen Kontrolle durch das Tagebuch nicht bedürfen, (3. B. Geſchäftsangebote, Geſchäftsanzeigen, Sammelſachen, Druckſachen, bedeutungsloſe Mitteilungen, Einladungen, Gelegenheitsanzeigen uſw.) oder die anderweit — durch Liſten, beſondere Einrichtungen uſw. — kontrolliert und leicht ermittelt werden können. Im übrigen beſtimmen die Dezernenten und Bureauvorſteher, welche weiteren Sachen von der Eintragung in das Tagebuch auszuſchließen oder in anderer Weiſe zu kontrollieren ſind. 8. Beglaubigung von Schriftſtücken. Zur Entlaſtung der Dezernenten kann von der Befugnis, einfache Verfügungen durch die Bearbeiter beglaubigen zu laſſen, in erweitertem Umfange Gebrauch gemacht werden. Ebenſo können auch Reinſchriften der vom Dezernenten gezeichneten Entwürfe mehr als bisher von dem Bearbeiter be⸗ glaubigt werden. In welchen Fällen von dieſer Befugnis Gebrauch zu machen iſt, haben die Dezernenten näher zu beſtimmen. 9. Einſchränkung des Verfügungsweſens. Auf Grund der Geſchäftsverteilungspläne (Ziffer 2) ſind die Sachen unmittelbar — ohne Zu⸗ ſchrift, ohne Friſtvermerk uſw. — dem Betreffenden zur Bearbeitung zuzuteilen. Der Schriftwechſel innerhalb der Verwaltung zwiſchen den verſchiedenen Dienſtſtellen, Kaſſen uſw. ſoll — wenn eine Erledigung auf mündlichem Wege untunlich iſt — möglichſt urſchriftlich (d. h. ohne Anfertigung eines Konzeptes, einer Abſchrift oder Reinſchrift) und ohne Friſtvermerk erfolgen; eine Friſt iſt nur dann zu vermerken, wenn dies die Wichtigkeit der Sache erfordert. Friſten und Termine ſollen überhaupt nur dann beſt mmt werden, wenn für die ſtädtiſche Ver⸗ waltung ein Intereſſe an der Verfolgung der Sache vorliegt; andernfalls iſt davon ganz abzuſehen. Werden Friſten und Termine vermerkt, ſo ſind dieſe ſtets ausreichend zu bemeſſen, damit die Erledigung ſachgemäß geſchehen kann und mehrmalige Wiedervorlagen vermieden werden. Bei geeigneten Sachen ſind ſtatt vollſtändiger Konzepte von den Bearbeitern kurze Ver⸗ fügungen zu entwerfen (z. B. „Genehmigt“) und dieſe dem Dezernenten ſogleich mit der vom Bearbeiter ausgefertigten Reinſchrift — insbeſondere der formularmäßigen — vorzulegen. 10. Einſchränkung des Schreibmaterialienverbrauchs. Mit den gelieferten Schreibmaterialien iſt möglichſt ſvarſam zu wirtſchaften. Insbeſondere iſt der Papierverbrauch möglichſt einzuſchränken. Für den Schriftverkehr innerhalb der Verwaltung iſt nur Konzeptpapier zu verwenden. Wenn zu Schriftſtücken oder zu Formularen ein viertel oder ein halber Bogen genügt, iſt auch nur Papier im entſprechenden Format zu verwenden. Ebenſo iſt auch Briefpapier geeignetenfalls in halben Bogen zu verwenden. 11. Beſchränkung der Einholung von gerichtlichen Strafregiſter⸗Auszügen. Strafregiſterauszüge ſind künftig nur dann einzufordern, wenn es ſich um Perſonen handelt, die ſtändig beſchäftigt werden ſollen oder die wiederkehrend (mit Unterbrechungen) beſchäftigt werden. Bei vorüberaehend beſchäftigten Perſonen ſind Strafregiſterauszüge künftig entbehrlich, abgeſehen von Ausnahmefällen, in denen der Dezernent das weitere anzuordnen hat. 12. Verminderung des Schreibwerks im Rechnungsweſen. Bei den Rechnungsbelegen fällt die zweite Prüfung und Mitvollziehung der Richtigkeits⸗ beſcheinigung künftig dann fort, wenn die erſte Prüfung von einem Beamten der Klaſſe IV aufwärts erfolgt iſt. Die durch Vollziehung der Richtigkeitsbeſcheinigung anauerkennende Prüfung der Rechnungs⸗ caſeen. beſchränkt auf die Vor⸗ und Maſſenberechnungen und die Vorderſätze einſchließlich Preis⸗ e nheiten. Die rechneriſche Prüfung der Rechnungsbelege durch den Kalkulaturbeamten wird beſchränkt auf die Geldberechnung im einzelnen und im ganzen einſchließlich Prüfung der Uebereinſtimmung der Einheitsſätze mit Verträgen, Beſtimmungen uſw. In Fällen der Abweſenheit oder Behinderung des Dezernenten genügt künftig die Vollziehung von Kaſſenanweiſungen durch ein Magiſtratsmitglied. 13. Vereinfachung der Kontrolle über die Beiträge für die Invaliden⸗ und Krankenverſicherung. Die Ueberwachung der Verwendung der Invalidenverſicherungs⸗ und Krankenverſicherungs⸗ beiträge hat künftig in einfacher, vom Dezernenten näber zu beſtimmenden Weiſe zu erfolgen und zwar an der Hand der Lohnliſten, der Invalidenkarten, der Rechnungen und Quittungen der Krankenkaſſen, der 270 und Abmeldungen uſw. Von der Kontrolle in der bisher vorgeſchriebenen Form iſt Abſtand zu nehmen. 14. Sprechſtun den für das Publikum. Soweit angängig, können für den Verkehr der Geſchäft sſtellen mit dem Publikum von den Dezernenten beſtimmte Stunden feſtgeſetzt werden. Dieſe ſind an der Tür der betreffenden Geſchäftsräume durch Anſchlag erſichtlich zu machen. Wũ r 22 für den Verkehr der Kaſſen mit dem Publikum vorgeſchriebenen Dienſtſtunden bleiben un f Charlottenburg, den 22. September 1910. Der Magiſtrat. Schuſtehrus.