— 174 — Mündliche Ver handlungen über Rentenanträge und über Anträge wegen Renten⸗ Entziehungen unter Zuziehung des Vertrauensarztes der Landesverſicherungsanſtalt und je eines Ver⸗ treters der Arbeitgeber und Verſicherten fanden 29 (1910: 27, 1909: 31) mal ſtatt. In dieſen wurde über 566 Fälle (1910: 517, 1909: 515) verhandelt. Das Ergebnis war, daß in 318 Fällen für Gewäh⸗ rung, in 218 Fällen für Verſagung, in 26 Fällen für Entziehung, in 2 Fällen für Fortgewährung der Invalidenrente und in 2 Fällen für Verſagung der Altersrente geſtimmt wurde. An Koſten, welche die Arbeitnehmerbeiſitzer für Zeitverſäumnis und bare Auslagen beanſpruchten, entſtanden 86,50 ℳ, die von der Landesverſicherungsanſtalt Brandenburg erſtattet wurden. Von der Verſicherungspflicht wurden gemäß § 6 des Geſetzes 12 Perſonen (1910: 15, 19% : 22) auf Antrag befreit, und zwar weil ſie einen die Mindeſtinvalidenrente (116,40 ℳ) über⸗ ſteigenden Ruhelohn bezogen, oder weil ihnen eine Unfallrente von mindeſtens demſelben Betrage zu⸗ ſtand, oder weil ſie das 70. Lebensjahr vollendet hatten. Gemäß § 1237 R.⸗V.⸗O. wurden ſeit dem 1. Januar 1912 von der Verſicherungspflicht 60 Perſonen befreit, weil ſie eine die Mindeſtinvaliden⸗ rente überſteigende Penſion bezogen und ihnen Hinterbliebenenfürſorge gewährleiſtet war. Die Erſtattung der Hälfte der verwendeten Beiträge, deren Rückzahlung gemäß §§ 42 bis 44 des Geſetzes zuläſſig iſt, wurde beantragt: ) von weiblichen Perſonen, die eine Ehe eingegangen waren, in 1235 Fällen (1910: 1323, 1909: 1102). Die Belehrung über die erheblichen Vorteile der Weiterverſicherung hatte bei den jungen Frauen — wie in früheren Jahren — wenig Erfolg; 5) von Hinterbliebenen verſtorbener Verſicherten in 127 (1910: 166, 1909: 159) Fällen. Nach dem Inkrafttreten der R.⸗V.⸗O. am 1. Januar 1912 ſind Anträge auf Erſtattung der Hälfte der geleiſteten Beiträge für weibliche Perſonen, die eine Ehe eingegangen ſind, oder die Hinter⸗ bliebenen Verſtorbener, ſoweit der Tod nach dem 31. Dezember 1911 erfolgt iſt, nicht mehr zuläſſig. An Stelle der letztgenannten Anträge tritt gemäß §§ 1258, 1259 R.⸗V.⸗O. die Hinter⸗ bliebenenfürſorge (Witwen⸗ und Waiſenrente, Witwengeld, Waiſenausſteuer). In der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1912 ſind insgeſamt 18 Anträge auf Hinterbliebenenfürſorge bearbeitet worden. Die Berichtigung von Quittungskarten, die von der Landesverſicherungsanſtalt oder dem Könialichen Polizeivräſidenten überſandt wurden (Quittungskarten, in denen minderwertige Marken verwendet waren), erforderte in dieſem Jahre eine noch größere Tätigkeit als im Vorjahre. Die Zahl der zu berichtigenden Karten erhöhte ſich im Berichtsjahre auf 4007 gegen 3148 im Jahre 1910 und 823 im Jahre 1909. Dieſe enorme Steigerung iſt die Folge der Erhöhung des ortsüblichen Tagelohns für gewöhnliche Tagearbeiter im Juli 1910 und der Einführung der Reichsverſicherungs⸗ ordnung am 1. Januar 1912. Anßerdem mußten, wie in den Vorjahren, in zahlreichen Fällen rück⸗ ſtändige Beiträge von ſäumigen Arbeitgebern (Hausbeſitzern uſw.), die für die von ihnen Beſchäftigten Invalidenmarken nicht verwendet hatten, eingezogen werden. Gemäß §§ 155 und 157 des Geſetzes wurde der Magiſtrat als untere Verwaltungsbehörde zur Entſcheidung von Streitigkeiten in 10 (1910: 41) (1909: 34) Fällen angerufen. Da⸗ von wurden erledigt: 1911 1910 1909 durch förmliche Entſcheidung 5 2⁰ 22 durch Vorbeſcheid I 19 6 durch Zurücknahme und auf andere Weiſe. — 2 6 2 In einem Falle (1910: 3, 1909. 1) wurde die diesſeitige Entſcheidung durch Beſchwerde bei dem Regierungspräſidenten, jedoch ohne Erfolg, angefochten. 3. Die Unfallverſicherung. Die Zahl der Anmeldungen zur Unfallverſicherung betrug im vergangenen Jahre 589 (1910: 655, 1909: 494). Hiervon entfallen auf die „Nordöſtliche Baugewerks⸗Berufs⸗ genoſſenſchaft“ 157, die „Nordöſtliche Eiſen⸗ und Stahlberufsgenoſſenſchaft“ 143, die „La⸗ gerei⸗Berufsgenoſſenſchaft“ 73. die Fleiſcherei⸗Berufsgenoſſenſchaft“ 52, die „Fuhrwerks⸗Berufs⸗ genoſſenſchaft“ 40, die „Nahrunasmittel⸗Indu ſtrie⸗Berufsgenoſſenſchaft“ 25, die „Be⸗ kleidungsinduſtrie⸗Berufsgenoſſenſchaft“ 20, die „Berufsgenoſſenſchaft der Feinmechanik“ 19, die „Oſtliche Binnenſchiffahrts⸗Berufsgenoſſenſchaft“ 18, auf die übrigen Berufsgenoſſen⸗ ſchaften zuſammen 42 Betriebe. Die Aufnahme von 16 Betrieben in das Kataſter wurde ab⸗ gelehnt. 2 Betriebsinhaber erhoben gegen die Ablehnung Beſchwerde beim Reichs⸗Ver⸗ ſicherungsamt, deſſen Entſcheidungen noch ausſtehen. Infolge Betriebseinſtellungen und Ver⸗ legungen wurden 211 Betriebe im Kataſter gelöſcht, wovon 132 auf die „Nordöſtliche Baugr⸗ werks⸗Berufsgenoſſenſchaft“ und 79 auf die übrigen Berufsgenoſſenſchaften entfallen. Auf Antrag der „Nordöſtlichen Baugewerks⸗Berufsgenoſſenſchaft“ und der „Tiefbau⸗Berufs⸗ genoſſenſchaft“ wurden je zweimal Anordnungen gemäß § 104 des Gewerbe⸗Unfallverſicherungsgeſetzes gegen zahlungsunfähige Unternehmer behufs Sicherſtellung der Genoſſenſchaftsbei⸗ träge erlaſſen. Einſ en vorläufige Rentenfeſtſetzungen erhoben 45 (1910: 24. 1909: 20) Unfallverletzte inſpruch. —— Gemäß § 95 des Gewerbe⸗Unfallverſicherungsgeſetzes hatten 10 (1910: 19, 1909: 20) Renten⸗ empfänger Anträge auf Kapitalabfindung bei den Berufsgenoffenſchaften geſtellt. Gemäß dem —4 der Armendirektion wurden dieſe Anträge teils befürwortet, teils zur Abweiſung vorge⸗ hlagen. 1 Vereidigungen von Beamten gemäß § 121 des Gewerbe⸗Unfallverſicherungsgeſetzes erfolgten in je einem Falle A1 7 82 b Langewerke. Lerfsgeneftenſcaft ntrag der „Tiefbau Deref geneftſchaſt und