— 195 — Endlich muß auch an dieſer Stelle nachdrücklich auf einen ſchweren Übelſtand hinge⸗ wieſen werden: auf die Unzulänglichkeit ſehr zahlreicher Portier⸗ und Laden wohnungen. Unter dieſen wurden nur allzuoft Wohnungen angetroffen, deren Räume den an ſie zu ſtellenden Anforderungen, beſonders, was die Größe betraf, in keiner Weiſe genügten. Sehr oft gehört zu einem Laden nur eine einzige Stube: ſind es zwei, ſo ſind ſie ſicher meiſt außerordentlich klein. Auch die Küchen haben die denkbar kleinſten Ab⸗ meſſungen. Die geſchilderten Verhältniſſe wur den nicht nur in alten, ſondern — ſogar vor⸗ wiegend — in neuen Häuſern angetroffen. Dieſe Zuſtände ſind um ſo bedauerlicher, als die Mieter von Läden meiſtens nicht in der Lage ſind, ſich dieſe nach der dazu gehörigen Woh⸗ nung auszuſuchen, ſondern aus wirtſchaftlichen Gründen in erſter Linie auf die Lage des Ladens ſehen und infolgedeſſen die Wohnung zu dem Laden in Kauf nehmen müſſen, ohne Rückſicht darauf, ob ſie auch für ihre Familie ausreicht. So iſt es denn nicht verwunderlich, wenn dieſe Wohnungen häufig überfüllt ſind oder wenn die dunklen Teile der Läden und die Korridore ſowie auch andere nicht zum dauernden Aufenthalt von Menſchen beſtimmte oder geeignete Räume zum Schlafen benutzt werden. Um ſolchen Übelſtänden für die Zukunft im Rahmen der beſtehenden baupolizei⸗ lichen Vorſchriften nach Möglichkeit vorzubeugen, hat ſich das Wohnungsamt mit einer Ein⸗ gabe an den Polizeipräſidenten gewandt, um eine entſprechende Einwirkung auf Unternehmer und Eigentümer ſchon bei Einreichung der Bauzeichnungen für Neubauten zu erreichen, die auch vom Polizeipräſidenten zugeſagt wurde. 2. Die Schlafſtellenkontrolle. Im Gegenſatz zur allgemeinen Wohnungsaufſicht wird die Schlafſtellenkontrolle auf Grund einer Polizeiverordnung, und zwar durch beſondere Beamte, ausaeübt. Theoretiſche Erwägungen führten ſ. 3Zt. dazu, auf dieſem Sondergebiet der ſchärferen Form, dem leichter zu handhabenden Inſtrument. den Vorzug zu geben — einmal wegen der Gemeinſchädlichkeit des großſtädtiſchen Schlafſtellenweſens an und für ſich, und andererſeits mit Rückſicht auf den beſonders heftigen Widerſtand, der von ſeiten des Publikums zu erwarten war, das um die Erhaltung der aus der Schlafſtellenvermietung fließenden, wenn auch oft nur ſcheinbaren, wirtſchaftlichen Vorteile beſorgt war. Die Erfahrung des erſten Arbeitsfahres hat die Rich⸗ tigkeit der theoretiſchen Erwäguna beſtätigt: die zur Einrichtung der Schlafſtellenkontrolle getroffenen Maßnahmen haben ſich im allgemeinen bewährt. — Über die Zahl der im Berichtsjahre eingegangenen „Anzeigen über die be⸗ abſichtigte Aufnahme von Schlafgängern“ gibt die nachſtehende Überſicht Aufſchluß: Anzeigen Zahl im Berichtsjahr zur Erledigung gekommene 3 008 betreffend möblierte Vermietung „ ½ 41 2 76 wegen Umzugs der Vermieter konnten keine Er⸗ ledigunag finden 116 noch im Geſchäftsgang befindliche. 225⁵ noch keine Beſichtigung erfolgte außf 144 Summe ſämtlicher eingegangenen Anzeigen 3 569 In den Fällen, wo die Erledigung wegen Umzuges der Vermieter unterblieb, wurden dieſe dennoch von der Schlafſtellenaufſicht auch nach dem Umzuge im Auge behalten und daraufhin kon⸗ trolliert, ob ſie etwa in der neuen Wohnung Schlafgänger aufnahmen, ohne Anzeige zu erſtatten; — wie denn ganz allgemein beobachtet worden iſt, daß ein recht erheblicher Prozentſatz der Schlafſtellen⸗ vermieter, wohl meiſt aus berechtigter Furcht vor dem zu erwartenden Verbot der Schlafſtellenver⸗ mietung, die Erſtattung der Anzeige unterläßt. Dem Wohnungsamt iſt es auf Grund ſyſtematiſcher Ermittlung ſchon im erſten Jahre gelungen, annähernd tauſend unangemeldete Schlafſtellen feſtzu⸗ ſtellen, die meiſt zu Beanſtandungen Anlaß gaben. Die folgende Überſicht zeigt die Art der Erledigung der 3008 erledigten Anzeigen: Ven den auf die eingegangenen Anzeigen 3a01 beſichtigten Schlafſteller wurden: unbeanſtandet genehmighttt 976 nach Abſtellung von Mängeln genehmigt 836 unter Gewährung von Ausnahmen genehmigt 52 cht genenmar. 222 2 — 644 Summe aller erledigten Schlafſtellenanzeigen 3 008 25