— 196 — Es beträgt demnach: die Summe der nicht genehmigten Schlafſtellen. 644 die Summe der genehmigten Schlafſtellen.. 2364 zuſammen 3008. Die genehmigten Schlafſtellen machen ſomit 78,60 % aller angemeldeten Schlafſtellen aus. 27,50 %ℳ wurden nach Abſtellung von Mängeln und 18.35% unter Gewährung von Ausnahmen ge⸗ nehmigt. Dic 2364 genehmigten Schlafſtellen regelten die Unterbringung von 3811 männlichen und 792 weiblichen, alſo zuſammen von 4603 Schlafleuten. 2 2 Die nachfolgende Tabelle gewährt eine Überſicht über die Art und die Zahl der Beanſtandungen und der beſeitigt en Beanſtandungen, ferner über die Art und die Zahl der durch Ausnahmegenehmigung erledigten ſowie der nicht beſeitigten Beanſtan⸗ dungen: Art der Beanſtandung: Man⸗ Nur 4 mine Schlafg. Stube 1 er⸗ 1 e Schlaf. man⸗ und Fa. Schlafa. und über⸗ über⸗ Mangel gein ſchließ⸗ Verbin⸗ meſund⸗ Geſamt⸗ gänger gelnde milien⸗ werden cfüche füllung füllung an beſon⸗ barkeit dung der heits⸗ Un⸗ Ver⸗ beiderlei Ge⸗ anaeh. in Koch⸗ bei nicht der Woh⸗ einzelner Berten derer des Schlaf⸗ ſchädlicht ſauber ſchiede⸗ f Ges ſſchlechter⸗ ſchlafen ſtuben allein⸗ 414 Raume (auch Zugang Raumee; räume Räume keit nes ſchlechts trennung, zuf. aufgen. ſtebenden §.8, 1) Tür iſt mit dem Perſonen zu ver⸗ Abort ſtellen Beanſtandungen überhaupt: 113 619 140 17 233 31 139 943 314 78 E 161 13 8 1 3 120 Durch Beſeitigung der Mängel erledigte Beanſtandungen: 80 414 44 1 2 41 87 670 35 63 — 97 8 5 11510 Durch Ausnahmegenehmigung erledigte Beanſtandungen: 12 21 355 12 22 2 15 51 75 1 4 — — 1 568 Nicht beſeitigte Beanſtandungen: 21 184 50 4 209 2⁵ 37 222 204 14 1 64 2¹ 10 1 042 Aus der vorſtehenden Tabelle ergibt ſich, daß nahezu ein Drittel aller Beanſtandungen wegen fehlender Betten erfolgen mußte, nämlich 30,22 %; 19,8 % entfallen auf mangelnde Geſchlechter⸗ trennung, 14,30 % auf das Schlafen von Schlafgängern und Familienangehörigen in demſelben Raum und 10,06 12 auf das Fehlen eines beſonderen Zugangs vom Flur zu dem an die Schlafleute ver⸗ mieteten Raume. Die weitaus meiſten Ausnahmegenehmigungen — 355 in 449 Fällen — wurden für das Zuſammenſchlafen von Schlafgängern und Familienmitgliedern erteilt. Die Geneh⸗ migung dieſer Ausnahmen beſchränkte ſich jedoch auf erwachſene Familienmitglieder — in der Regel erwachſene Söhne oder Töchter — oder auf alleinſtehende Vermieter oder Ver⸗ mieterinnen, und wurde ferner nur dann erteilt, wenn die Vermieter durch das Verbot der Abvermietung in eine wirtſchaftliche Notlage geraten wären. Die Gefährdung der wirtſchaftlichen Exiſtenz war auch die Vorausſetzung für die Erteilung von Ausnahmen in Fällen, wo Schlafgänger in einzelne Kochſtuben oder in nur aus Stube und Küche beſtehende Wohnungen, die nicht nur von einer einzelnen Perſon bewohnt waren, aufgenommen wurden, oder wo ein beſonderer Zugang zum Zimmer der Schlafgänger fehlte; im übrigen handelte es ſich hier entweder um alleinſtehende oder bereits betagte Vermieter, oder aber es beſtand zwiſchen Vermieter und Schlafgänger ein näheres Verwandtſchaftsverhältnis, ſo daß ſittliche Bedenken durch die Zulaſſung der Ausnahmen nicht erweckt wurden. Die Ausnahmegenehmigungen für fehlende Betten betrafen in erſter Linie ſolche Fälle, wo ausreichende Schlafſtätten anderer Art vorhanden waren, oder ſolche, wo Eheleute (Vermieter) daran gewöhnt waren, zuſammen in einem Bett zu ſchlafen. — So wenig die kleinen Berliner Küchen zum Schlafen geeignet und beſtimmt ſind, ſo mußte doch in 696 Fällen die Mitbenutzung der Küche als Schlafraum erfolgen, um die Uberfüllung anderer Räume oder fehlende Geſchlechtertrennung zu vermeiden oder zu be⸗ ſeitigen. Andererſeits konnte in 15 Füllen durch eine zweckmäßige Ausnutzung der Wohnung mventſt Dende Umbettung die bisherige Benutzung der Küche zum Schlafen beſeitigt nerden. 5 2 , 4