— A4 — Verpflichtung zum Vormund fand ſtatt in 818 Fällen, in 1 Fall fand die Veroflichtung al⸗ vorläufiger geſetzlicher Vertreter ſtatt, weil die Mündelmutter Ruſſin war. Das Verfahren wurde eingeſtellt in 174 Fällen und zwar infolge Todes in 34 Fällen, infolge Legitimation in 23 Fällen, Be⸗ ſtellung eines Einzelvormundes in 115 Fällen, Beſtellung keines Vormundes, weil die Mündelmutter einmal Franzöſin, einmal Engländerin war, in 2 Fällen. Das Verfahren ſchwebt noch in 54 Fällen. Die Vormundſchaft erloſch im Laufe des Jahres infolge Todes des Mündels in 76 Fällen, infolge Legitima⸗ tion in 67 Fällen, infolge Abgabe der Vormundſchaft in 11 Fällen, zuſammen 154 Fällen. Es verblieben unter General⸗Vormundſchaft 665 Mündel. Dazu aus den früheren Jahrgängen 1313 Mündel, im ganzen 1978 Mündel. Von dieſen 1978 Mündeln befanden ſich am 1. April 1912 bei der Mutter 856 (in Charlottenburg 600, in Groß⸗Berlin 139, auswärts 67, im Säuglingsheim Weſtend 45, im Kaiſerin⸗ Auguſte⸗Victoria⸗Haus 5); in Haltepflege bei Verwandten 226 (in Charlottenburg 68, in Groß⸗Berlin 45, auswärts 113); bei Fremden 394 (in Charlottenburg 215, in Groß⸗Berlin 117, auswärts 62); in ſtädtiſcher Koftpflege 502. Den Namen des Stiefvaters erhielten im Laufe des Jahres 27 Mündel durch Namens⸗ gebung vor dem Standesamt. Von den 819 im Berichtsjahre hinzugekommenen Mündeln waren im Laufe des Jahres in 1 Pflegſtelle 538, 2 Pflegſtellen 234, 3 Pflegſtellen 33, 4 Pflegſtellen 11, 5 Pfleg⸗ ſtellen 3. Im Säuglingsheim Weſtend wurden im Laufe des Jahres auf Freiſtellen der Stadt aufgenommen: 76 Mütter mit Kindern (gegen 50 im Vorjahre), die zuſammen mit ihren Kindern 5129 Tage (gegen 3953 im Vorjahre) dort verblieben. In die Freiſtellen für ſchwächliche Kinder ohne Mütter daſelbſt kamen durch Vermittelung der General-Vormundſchaft 29 Kinder, ferner 27 Kinder zur Beobachtung, bevor ſie in Familienpflege gegeben wurden. Dieſe 56 Kinder blieben insgeſamt 3574 Tage (gegen 1976 im Vorjahre) im Säuglingsheim. Die Kontrolle der Kinder durch die Waiſenſchweſtern der Säug⸗ lingsfürſorgeſtellen ſetzt ohne Unterſchied, ob die Kinder ſpäter unter General⸗Vor⸗ mundſchaft kommen oder nicht, nach Eingang der Geburtsanzeige ein. Nur in vereinzelten Fällen, wenn das Kind unter Aufſicht eines Privatarztes ſteht, wird von einer Beauffich⸗ tigung durch die Waiſenſchweſter Abſtand genommen. Bei den 350 in der Wohnung der Mutter und bei Hebammen geborenen Kindern ſetzte die Kontrolle ein nach der Geburt des Kindes innerhalb § Tagen in 195 Fällen, innerhalb 8—14 Tagen in 126 Fällen, innerhalb 15—31 Tagen in 21 Fällen, innerhalb 1—2 Monaten in 3 Fällen. In 3 Fällen waren die Kinder verſtorben, bevor die Kontrolle einſetzen konnte, in 2 Fällen waren die Mütter, die nur zur Entbindung nach Charlottenburg getkommen waren, mit den Kindern bereits nach außerhalb zurückgegangen. Die Verpflichtung zum Vormund fand bei den 819 Mündeln ſtatt nach der Geburt des Kindes innerhalb 14 Tagen in 13 Fällen, inerhalb 15—31 Tagen in 483 Fällen, innerhalb 2—3 Monaten in 247 Fällen, innerhalb 4—6 Monaten in 37 Fällen, ſpäter in 39 Fällen. Von den 819 Mündelmüttern waren auswärts geboren 648, in Groß⸗Berlin ge⸗ boren 86, in Charlottenburg geboren 85. Das Alter der Mütter zur Zeit der Geburt des Kindes bewegte ſich zwiſchen 16—18 Jahren bei 47 Müttern, zwiſchen 18—20 Jahren bei 99 Müttern, zwiſchen 20—25 Jahren bei 431 Müttern, zwiſchen 25—30 Jahren bei 167 Müttern, zwiſchen 30—40 Jahren bei 62 Müttern, zwiſchen 40—50 Jahren bei 8 Müttern, unter 16 Jahren waren 5 Mütter. Dem Stande nach waren von den 819 Müttern Dienſtmädchen 285, Arbeiterinnen 240, Aufwärterinnen 21, Näherinnen, Schneiderinnen, Putzmacherinnen 61, Kaufmänniſche Angeſtellte 39, Verkäuferinnen 33, Stützen, Geſellſchafterinnen 25, Kinderpflegerinnen 14, Krantenpflegerinnen 6, Friſeurinnen 2, Kellnerinnen 3, Selbſtändig 4, Telephoniſtin 1, Künftlerinnen 7, Erzieherinnen, Lehre⸗ rinnen 3, Ohne Beruf 75. Darunter waren 17 Wit wen und 6 geſchiedene Ehefrauen. Die unehe⸗ lichen Väter waren dem Stande nach: Arbeiter 191, Handwerker 197, Beamte 37, Selbſtändige Kaufleute 27, Kaufmänniſche Angeſtellte 81, Akademiker 40, Diener, Kutſcher, Portiers 35, Mechaniker 33, Landwirte 15, Künſtler 15, Beim Militär 11, Offiziere 4, Kellner 9, Schreiber 7, Chauffeure 6, Schiffer 5, Artiſten 4. Nicht öffentlich genannt wurden 38 Väter. Über 37 Väter konnten die Mütter nur ſo unvollkommene Angaben machen, daß ſie nicht auf⸗ zufinden waren; in 27 Fällen gab die Mutter den Geſchlechtsverkehr mit mehreren Männer von vorn⸗ herein zu. Das Alter der unehelichen Väter war, ſoweit es angegeben war oder feſtgeſtellt werden konnte, 16—18 Jahre in 1 Fall, 18—20 Jahre in 30 Fällen, 20—25 Jahre in 314 Fällen, 25 bis 30 Jahre in 206 Fällen, 30—40 Jahre in 126 Fällen, 40—50 Jahre in 22 Fällen, über 50 Jahre in 1 Fall. Nach Eingang der Geburtsanzeige erkannten die Vaterſchaft an und erklärten ſich zur Zahlung voll oder teilweiſe bereit vor dem Gene ralvormund 276 Väter, vor dem Gericht 303 Väter, vor dem Notar 13 Väter. Die auf Grund der vollſtreckbaren Ausfertigung der Anerkennungsverhandlung oder des Urteils beantragte Pfändung fiel in 180 Fällen fruchtlos aus. In 20 Fällen wurden Mobi⸗ liarpfändungen vorgenommen, doch mußten die gepfändeten Gegenſtände infolge Intervention von dritter Seite ſämtlich wieder freigegeben werden. In 67 Fällen wurde der Offenbarungseid geleiſtet; in 32 Fällen ſchwebt das Verfahren wegen Eidesleiſtung. Verhaftungen zur Ableiſtung des Offen⸗ barungseides erfolgten in 21 Fällen. Von den Verhafteten wurden 11 nach der Eidesleiſtung ent⸗ laſſen, 5 verweigerten die Eidesleiſtung, in 6 Fällen ſchwebt das Verfahren noch. In 1 Fall wurde der Antrag auf Leiſtung des Offenbarungseides zurückgenommen, weil der uneheliche Vater freiwillige Zahlung verſprach und leiſtete. In 1 Fall verweigerte der uneheliche Vater die Eidesleiſtung, weil er 4 Wochen früher bereits den Offenbarungseid geleiſtet hatte. 2 42 27