— 212 — Gegen die unehelichen Väter, die nicht anerkannten, ſondern die Vaterſchaft und Zahlungs⸗ verpflichtung beſtritten oder die Zahlungsverpflich tung nicht voll oder nur zum Teil anerkannten, mußten 281 Klagen angeſtrengt werden. Davon wurden beim hieſigen Amtsgericht 95, bei aus⸗ wärtigen Gerichten 186 geführt, durch den General⸗Vormund ſelbſt vertreten 70, durch Anwälte ver⸗ treten 211. Erledigt wurden bis zum 31. März 1912: durch kontradiktoriſches Urteil nach Antrag 59, durch Verſäumnisurteil nach Antrag 83, durch Anerkennungsurteil nach Antrag 26, durch Abweiſung der Klage 15, durch Zurücknahme der Klage: 1. infolge Verzuges des Beklagten 6, 2. infolge Todes des Mündels 2, 3. infolge nachträglicher Anerkennung 3, 4. infolge exceptio plurium 5, es ſchweben noch 82. Von den Beklagten wurden in 12 Fällen Berufung und in 5 Fällen Einſpruch eingelegt. Hiervon wurden §8 Berufungen und 3 Einſprüche abgewieſen. 4 Berufungen ſchweben noch. Offent⸗ liche Zuſtellung mußte in 1 Fäll erfolgen. In 3 Fällen wurde Klage gegen den Drittſchuldner ange⸗ ſtrengt, weil dieſer den gepfändeten Lohn nicht abgeführt hatte. Von dieſen 3 Klagen hatte aber nur eine Erfolg; eine wurde abgewieſen und eine wurde zurückgenommen. — In 1 Fall wurde der un⸗ eheliche Vater verklagt und verurteilt, weil er ſein Kind bei der Eheſchließung nicht legitimiert hatte und trotz mehrfacher Aufforderungen auch nachträglich nicht legitimierte. Anträge auf Erlaß einer einſtweiligen Verfügung wurden in 7 Fällen geſtellt. In 2 Fällen wurde der uneheliche Vater verurteilt, 5 Fälle erledigten ſich durch die Geburt des Kindes, bevor die gerichtliche Ent⸗ ſcheidung erfolgte. Das Ergebnis der Einziehung der Alimente durch den General⸗ Vormund war im Betriebsjahr nicht unerfreulich. Es wurden in kleinen Beträgen, in wöchentlichen oder monatlichen Zahlungen, aus Lohnpfändungen ſowie an Teilzahlungen auf Abfindungen und ganzen Abfindungen im ganzen 124 598,85 %ℳ vereinnahmt, wovon an Mütter und Pflegemütter 68 123— ℳ und an die Stadthauptkaſſe (Einziehungsamt) für Kinder, die ſich in ſtädtiſcher Plege befanden, 18 132,41 ℳ abgeführt wurden. Der Reſt iſt, ſoweit er nicht in der Kaſſe zur Auszahlung verblieb, in der Sparkaſſe angelegt. Wenn durch den General⸗Vormund von den unehelichen Vätern Alimentenzahlung nicht oder nur teilweiſe erlangt werden kann, ſo werden die unehelichen Mütter, deren Kinder ſich in ſtädtiſcher Pflege befinden, durch die Armen⸗Direktion unmittelbar zur Beitrags⸗ leiſtung herangezogen. Die ſo eingezogenen Summen ſind in dem vom General⸗Vormund an die Stadthauptkaſſe abgeführten Betrage von 18 132,41 ℳ nicht enthalten, ebenſo auch nicht die von auswärtigen Ortsarmenverbänden erſtatteten Koſten. Vergleiche über einmalige Abfindungen wurden im Berichts⸗ jahr in 15 Fällen abgeſchloſſen und zwar zweimal in Höhe von 800 ℳ, viermal in Höhe von 1500 %ℳ, dreimal in Höhe von 2000 ℳ und je einmal in Höhe von 1200 ℳ., 2500 ℳ., 3500 %ℳ, 3750 ℳ, 4000 %ℳ und 5000 ℳ. Außerdem wurden 3000 ℳ in nicht mündelſicheren Papieren vom unehelichen Vater gleich nach der Geburt des Kindes hinterlegt. Er hat ſich beim Abſchluß des Ver⸗ gleichs verpflichtet, den Differenzbetrag, der durch den Ankauf von mündelſicheren Papieren entſteht, zu tragen. Eine Vormundſchaft wurde nach Zah lung der Abfindung an das zuſtändige öſter⸗ reichiſche Bezirksgericht abgegeben, da die Mündelmutter Oſterreicherin war. In Verwahrung des General⸗Vormundes befanden ſich am 1. April 1912 im ganzen 269 Sparkaſſenbücher in Beträgen von 1,07—3928,25 ℳ, insgeſamt in Höhe von 63 569,78 d, ſowie 15 Depotſcheine der Reichsbank über zuſammen 58 400 ℳ und 1 Depotſchein der Königl. See⸗ handlung über 7400 ℳ, insgeſamt alſo über 65 800 ℳ, an welchem Vermögen 15 Mündel teil haben. Bei den Sparkaſſenbüchern befindet ſich ein Sparkaſſenbuch, in dem die Großmutter des Mündels 334,01 ℳ ſparte und es dann dem Vormund zur Verwahrung übergab. 7 Eine Mündelmutter ſtarb gleich nach der Geburt des Kindes, es wurden die ihr gehörigen Sparkaſſenbücher über 268,22 ℳ und 154 ℳ als Erbgut für das Mündel in Verwahrung genommen. Sämtliche Sparkaſſenbücher und Depotſcheine ſind geſperrt, und Geld iſt nur mit Ge⸗ nehmigung des Vormundſchaftsgerichts abzuheben. Bei einem Mündel zahlte der Großvater nach dem Tode der Mündelmutter 700 ℳ als mütterliches Erbteil an den Vormund. 5 Für die am 1. April 1912 unter General⸗Vormundſchaft ſtehenden Mündel zahlte der un⸗ eheliche Vater 1. mit Genehmigung des General⸗Vormundes an die Mutter oder Pflegemutter direkt in 322 Fällen, 2. an den General⸗Vormund in 477 Fällen, 3. an dieſen teils durch einmalige oder durch fortlaufende Lohnpfändungen in 86 Fällen, 4. der Unterhalt der Kinder wurde aus den gezahlten Abfindungen gedeckt in 29 Fällen, 5. ausnahmsweiſe zahlten 2 Mündelmütter, die den Vater des Kindes nicht öffentlich angeben wollten, das Pflegegeld an den Generalvormund in 2 Fällen. Fünf Mündelmütter und Pflegemütter verzichten zu Gunſten des Mündels auf die Auszahlung des Pflege⸗ geldes aus den gezahlten Abfindungen. Die Zinſen werden hier zum Kapital geſchlagen. Von vier Mündelmüttern, die bald nach der Geburt des Mündels verſtarben, verwahrt der General⸗Vormund kleine Schmuck⸗ und Wertgegenſtände als Andenken für die Mündel an ihre verſtorbene Mutter. Ein⸗ mal konnte der von der Landesverſicherungsanſtalt für die verſtorbene Mündelmutter aus den In⸗ validenkarten zurückgezahlte Betrag für das Kind zinsbar angelegt werden. Zahlungen aus der Handkaſſe des General⸗Vormundes wurden an 6 be⸗ dürftige Mündelmütter, deren Unterſtützung ſofort, ehe die Armendirektion eintrat, erfolgen mußte, im Betrage von je 10 ℳ, geleiſtet. — 5 5