Anhang. 1. Ortsſtatut betreffend die Zahl der Stadtverordneten in Charlottenburg. Auf Grund der §§ 11 und 12 der Städteordnung vom 30. Mai 1853 wird für den Stadtbezirk Charlottenburg folgendes Ortsſtatut erlaſſen: § 1. Die Zahl der Stadtverordneten beträgt bis 31. Dezember 1911 72, vom 1. Januar 1912 ab 78. Alsdann wird die Zahl der Stadtverordneten um jeweilig 6 vermehrt, ſobald die im Wege der Volks⸗ zählung ermittelte Bevölkerungsziffer gegenüber einer Grundzahl von 300 000 Einwohnern eine Er⸗ höhung um volle 50 000 Einwohner aufweiſt. Iſt hiernach die Zahl der Stadtverordneten auf 90 geſtiegen, ſo findet eine weitere Erhöhung ohne einen anderweitigen Gemeindebeſchluß nicht ſtatt. § 2. Dieſes Ortsſtatut tritt mit dem Tage ſeiner Verkündigung in Kraft. Charlottenburg, den 2. Juni 1910. Der Magiſtrat. (L. 8.) Schu ſtehrus. Seydel. Tageb. Nr. IV 438. Genehmigt Potsdam, den 12. Juni 1910. (I. 8S.) Der Bezirksausſchuß zu Potsdam. Büttner. B. 8946. 2. Beſtimmungen betreffend die auftragsweiſe Vollziehung von Kaſſenanweiſungen. Zufolge Magiſtratsbeſchluſſes vom 13. April d. I., von dem die Stadtverordneten⸗ verſammlung Kenntnis genommen hat, wird beſtimmt: 1. Zur Vereinfachung des Geſchäftsganges werden mit der Vollziehung von Kaſſen⸗ anweiſungen beauftragt: A. Städtiſche Beamte. der Direktor der Steuerverwaltung, die Magiſtratsbauräte, die Stadtbaumeiſter (Bauamtsvorſteher), der Direktor des Statiſtiſchen Amts, die Magiſtratsräte, die Magiſtratsaſſeſſoren, der Branddirektor, der Stadtbibliothekar, der Bureaudirektor, der Stadtſchulinſpektor, der Straßenreinigungsdirektor, der Gartendirektor, der Vermeſſungsinſpektor, der Leiter der Lagerplatzverwaltung, der Oberbauſekretär der Tiefbauverwaltung. B. Im Vertragsverhältnis ſtehende Dienſtverpflichtete: der Betriebsdirektor der Gaswerke, der Betriebsdirektor der Waſſerwerke, der Betriebsdirektor des Elektrizitätswerks, der Direktor des Krankenhauſes Weſtend, 2 2 2 der die Verwaltung des Krankenhauſes Kirchſtraße leitende Arät.