10 —² Durch Gemeindebeſchluß vom aufgeſtellt worden: — 23 — Die auftragsweiſe Vollziehung von Kaſſenanweiſungen wird beſchränkt: 2) auf den dienſtlichen Geſchäftsbereich der Beauftragten, b) auf diejenigen Einnahmen und Ausgaben, die in ihren Einheitsſätzen oder in ihren Endſummen durch Beſchlüſſe der ſtädtiſchen Körperſchaften oder deren Organe, durch Verträge oder Vorſchriften feſtgelegt ſind (3. B. Beſoldungen, Vergütungen, Löhne, Zahlungen für Lieferungen oder Leiſtungen, Gebühren, Unterſtützungen und Pflege⸗ gelder uſw.). Mit der auftragsweiſen Vollziehung von Kaſſenanweiſungen übernimmt der Beauftragte die perſönliche Verantwortung. Die auftragsweiſe Vollziehung der Kaſſenanweiſungen geſchieht in der Form: I. A.: (Name.) (Dienſtſtellung.) . Die Rechte und Pflichten der für die Geſchäftsführung innerhalb ihres Dezernats ver⸗ antwortlichen Maaiſtratsmitalieder werden hierdurch nicht berührt. Sie bleiben vielmehr befugt, die Anweiſungen ſich vorlegen zu laſſen, ſie ſelbſt zu vollziehen oder andere die ſachgemäße Handhabung des Anweiſungsverkehrs ſicherſtellende Anordnungen zu treffen. Im Falle einer Stellvertretung gilt der Vertreter nur dann allgemein als beauftragt zur Vollziehuna von Kaſſenanweiſungen, wenn er an ſich zu den Beauftragten gemäß Nr. 1 gehört (3. B. Magiſtratsbauräte, Magiſtratsräte uſw. als Vertreter abweſender Magiſtrats⸗ bauräte, Magiſtratsräte uſw.). Andernfalls übernimmt das als Dezernent zuſtändige Ma⸗ giſtratsmitglied die Vollziehung der Kaſſenanweiſungen. Dem Dezernenten ſteht es indes frei, den zur Stellvertretung berufenen Beamten, auch wenn er nicht zu den in Ziffer 1 benannten Perſonen gehört, beſonders mit der Vollziehung von Kaſſenanweiſungen zu beauftragen. Der Auftrag an dieſe Stellvertreter iſt jedoch unzuläſſig, wenn ſie zu den die Richtigkeit der anzuweiſenden Beträge beſcheinigen⸗ den Beamten gehören. Auch die zu 1 dieſer Verfügung bezeichneten Perſonen haben, wenn die Anweiſung von Beträgen auf Grund der von ihnen auszuſtellenden Richtigkeitsbeſcheinigung zu erfolgen hätte, die Anweiſung dem Dezernenten zur Vollziehung vorzulegen. Charlottenburg, den 3. Juni 1911. Der Magiſtrat. Matting. 3. Unfallfürſorge für ſtädtiſche Ehrenbeamte. 7. September 1911 18. Oktober 1911 ſind die nachſtehenden Grundſätze „Die ſtädtiſchen Körperſchaften beſchließen, ohne eine Rechtspflicht hierzu übernehmen zu wollen, in Fällen, wo ſtädtiſche Ehrenbeamte bei Ausübung ihres Ehrenamtes einen Unfall erlitten haben, die davon Betroffenen auf ihren Antrag nach folgenden Grundſätzen zu entſchädigen: 1. Hat der Unfall eine vorüberaehende Erwerbsunfähigkeit des Ehrenbeamten zur Folge aehabt. ſo iſt dieſem der ihm dadurch erwachſene Schaden in einer jedesmal nach billigem Ermeſſen feſtzuſetzenden Höhe zu vergüten. Hat der Unfall die dauernde — völliae oder teilweiſe — Erwerbsunfähigkeit des Ehrenbeamten zur Folge gehabt. ſo wird dieſem eine Entſchädigung in Form einer fort⸗ laufenden Rente gewäbrt: die Höhe der Rente iſt jedesmal nach billigem Ermeſſen feſtzu⸗ ſetzen, darf jedoch den Betrag von 6000 ℳ für das Jahr nicht überſteigen. Stirbt der Empfänaer einer ſolchen Rente und ſteht ſein Tod nicht im urſächlichen Zuſammenbange mit dem erlittenen Unfall, ſo erhalten ſeine Witwe und ſeine Kinder einen Bruchteil der von ihm bezogenen Rente, der nach den Grundſätzen des Ortsſtatuts , die Gewährung von Witwen⸗ und Waiſengeld vom 16./31. März 1900 errechnet wird. Hat der Unfall den Tod des Ehrenbeamten zur Folae gehabt, ſo wird ſeinen Hinter⸗ bliebenen ein Bruchteil der Rente gewährt, die ihm bei dauernder völliaer Erverbsunfähig⸗ keit gemäß Ziffer 2 Abſ. 1 bewilliat worden wäre; jener Bruchteil wird nach den Grund⸗ ſätzen des Ortsſtatuts betreffend Fürſorge für Beamte der Stadt Eharlottenburg uſw. vom 4./25. Oktober 1907 feſtgeſtellt. In jedem Falle ſind die zur Beſeitigung der Folgen des Unfalls aufgewendeten Heilungs⸗ koſten oder, falls der Unfall den Tod zur Folge gehabt hat, die Beerdigungskoſten in an⸗ gemeſſenen Grenzen zu erſtatten. Die Geſchädiaten ſind verpflichtet, die ihnen aus dem betreffenden Schadensfalle ge Dritte zuſtehenden Anſprüche der Stadtgemeinde in der Höhe der ihnen 2 dieſer — währten Entſchädigung abzutreten. Zu den Ehrenbeamten im Sinne dieſer Grundſätze gehören auch die Stadtverordneten. Nach dieſen Grundſätzen iſt im Jahre 1911 an einen Ehrenbeamten eine Entſchädi von 101,50 ℳ gezahlt worden. 0 44 . 35