— 274 — 4. Pachtvertrag zwiſchen der Stadtgemeinde Charlottenburg und der Opernbetriebs⸗Aktiengeſellſchaft „Deutſches Opernhaus“. § 1. Die Stadtgemeinde Eharlottenburg errichtet auf dem Grundſtück zwiſchen Bismarckſtraße, Seſenheimerſtraße und Krumme Straße nach Plänen des Stadtbaurats Seeling ein Opernhaus, das den Namen „Deutſches Opernhaus“ führen ſoll. Außerdem errichtet die Stadtgemeinde auf dem⸗ ſelben Grundſtück eine Gebäude für Küchen⸗ und Reſtaurationszwecke, deſſen Umfang und Ausgeſtaltung die Stadtgemeinde zu beſtimmen hat. Die Beſchaffung der Einrichtung des Küchen⸗ und Reſtaurations⸗ gebäudes übernimmt die Stadtgemeinde nicht. Die Stadtgemeinde iſt nicht verpflichtet, für die Errichtung des gebrauchsfertigen Opernhauſes eine größere Baukoſtenſumme als 3 Millionen Mark und für Errichtung des Küchen⸗ und Reſtaurations⸗ gebäudes mehr als 160 000 ℳ aufzuwenden. Innerhalb des Rahmens von 3 Millionen Mark muß das Opernhaus enthalten: 1. einen Zuſchauerraum mit etwa 2300 Plätzen, von denen etwa 1040 auf das Parkett, etwa 370 auf den I. Rang, etwa 320 auf den 1I. Rang und der Reſt auf den III. Rang mit dahinter liegender Galerie entfallen; einen unterhalb des Parketts belegenen Biertunnel als Foyer für das Parkett, ein Foyer in Höhe des 1. Ranges und einen Bierausſchank in Höhe des III. Ranges; 3. eine Bühne mit einer mindeſtens 13 m breiten Bühnenöffnung; 4. eine aus drei Stockwerken beſtehende mindeſtens 6,50 m unter das Bühnenpodium hin⸗ unterreichende Unterbühne; 5. ein etwa 120 Muſiker faſſendes Orcheſter mit Nebenräumen; 6. Se, für Soliſten und Chormitglieder ſowie Aufenthaltsräume für das techniſche erſonal; Magazinräume für Requiſiten und Dekorationen, ſoweit der Bauplatz dazu ausreicht; 8§. eine Probebühne, zwei Probeſäle und Solo⸗Probezimmer; 9. einen Malerſaal; 19 10. Bureauräume. Die Beſchaffung des Fundus liegt der Stadtgemeinde nicht ob. Für den Fall, daß die projektierte Straße 6« zur Anlegung gelangt, iſt die Stadtgemeinde berechtigt. die in die Straße fallenden Flächen und die nördlich dieſer Straße belegenen Pachtflächen aus der Pacht zu ziehen und ſie für die Anlegung der Straße bzw. für ſonſtige Zwecke zu verwenden, ohne daß der Pächterin ein Anſpruch auf Nachlaß des Pachtzinſes erwächſt. § 2. Die Stadtgemeinde verpachtet das im § 1 bezeichnete Opernhaus an die Opernbetriebs⸗ Aktiengeſellſchaft „Deutſches Opernhaus für die Dauer von 30 Jahren. Das Pacht⸗ jahr für das Opernhaus läuft vom 1. September bis 31. Auguſt. Die Pachtzeit beginnt am 1. Septem⸗ ber 1912. Falls die Fertigſtellung des Opernhauſes nach dem 1. September 1912 erfolgt, beginnt die Pachtzeit mit dem auf die Fertigſtellung folgenden Monatserſten. In die Pacht iſt das Küchen⸗ und Reſtaurationsgebäude eingeſchloſſen. § 3. Der jährliche Pachtzins für das Opernhaus beträgt 250 000 ℳ. Beginnt die Pachtzeit nach dem 1. September 1912, dann iſt für das Pachtjahr bis zum 31. Auguſt 1913 der Pachtzins nur in⸗ ſofern und inſoweit zu entrichten, als bilanzmäßig bei Freiſtellung vom Pachtzinſe ſich ein Reingewinn im Sinne des § 5 Abſ. 1 Satz 5 ergeben würde, wobeiindes auch eine etwa an den Vorſtand zu zahlende Tantieme als Reingewinn zu gelten hat. Mit dieſer Einſchränkung iſt jedoch der volle Jahrespachtbetrag, und zwar alsbald nachdem die Feſtſtellung des Reingewinnes für das Pachtjahr rechneriſch ſtattfinden kann, zu entrichten, auch wenn die Pachtzeit bis zum 31. Auguſt 1913 weniger als ein volles Jahr betrug. Im übrigen iſt der Pachtzins in gleichen Teilen am letzten Tage eines jeden Monats zu ent⸗ richten. Erfolgt die Pachtzahlung nicht pünktlich, d. h. ſpäteſtens innerhalb 10 Tagen nach der Fälligkeit, ſo ſteht der Stadtgemeinde, abgeſehen von dem aemäß § 12 dieſes Vertrages begründeten Recht auf Be⸗ friedigung aus der Sicherheit, daneben das Recht auf ſofortige Räumung des Grundſtücks unter Vorbehalt aller Schadenerſatzanſprüche zu. § 4. Die Pächterin hat das Pachtgrundſtück nebſt Baulichkeiten und Zubehör in einer zum vertrags⸗ mäßigen Gebrauch geeigneten Zuſtande während der ganzen Pachtdauer bis zur Rückgewähr zu erhalten. Auch Veränderungen und Verſchlechterungen der Pachtgegenſtände, die durch den vertragsmäßigen Ge⸗ brauch herbeigeführt werden, hat die Pächterin auf ihre Koſten in dem Umfange zu beſeitigen und zu vertreten, als die Zweckbeſtimmung der Pachtſache dies erfordert. Der zum vertragsmäßigen Gebrauch 74— Zuſtand des Pachtgrundſtückes iſt derjenige, der bei der Rückgewähr der Pachtſache zu ver⸗ treten iſt. 2 2 Illjährlich werden nach Beſtimmung des Magiſtrats im Juni oder Juli die Baulichkeiten durch das ſtädtiſche Hochbauamt unter Hinzuziehung eines Beauftragten der Pächterin beſichtigt. Die auf Grund der Befichtigung vom ſtädtiſchen Hochbauamt innerhalb der Grenzen des Abſatz 1 für erforderlich erachteten Unterhaltungs⸗ und Ausbeſſerungsarbeiten ſind von der Pächterin unverzüglich auszuführen. Falls eine Einigung über die Notwendigkeit von Ausbeſſerungs⸗ und Unterhaltungsarbeiten nicht zu erzielen iſt, ſoll die Entſcheidung durch den techniſchen Dezernenten für Theaterbauangelegen⸗ beiten beim Miniſterium der öffentlichen Arbeiten in Berlin getroffen werden, deſſen Entſcheidung für beide Teile bindend iſt. Lehnt dieſer die Entſcheidung ab, ſo ſteht jedem Teile der Rechtsweg offen.