— 275 — Kommt die Püchterin ihrer Verpflichtung aus Abſatz 1 und 2 nicht nach, ſo iſt die Verpächterin berechtigt, die Arbeiten ſelbſt ausführen zu laſſen. Die Pächterin ift verpflichtet, die von der Verpächterin ſchätzungsweiſe ermittelten Koſten auf Verlangen der Verpächterin vorzuſchießen oder, falls dieſe einen Vorſchuß nicht fordert, die entſtandenen Koſten zu erſtatten. Die Verpächterin iſt berechtigt, falls die Pächterin ihrer Vorſchuß⸗ oder Erſtattungspflicht nicht nachkommt, ohne vorherige Androhung die hinter⸗ legte Sicherheit freihändig zu verſilbern und ſich aus ihr zu befriedigen. Dem ſtädtiſchen Hochbauamt iſt jederzeit der Zutritt zu allen Teilen des verpachteten Grund⸗ ſtückes zu geſtatten. Dieſes Recht hat die Pächterin dem Hochbauamt auch gegenüber ihren Unterpächtern vorzuhalten, und zwar ſo, daß durch keine Art der weiteren Unterverpachtung die Ausübung des Rechtes ausgeſchloſſen oder erſchwert wird. Eine Erſatzpflicht der Verpächterin wegen der von der Pächterin auch außerhalb des Umfanges der in Abſatz 1 auferlegten Verpflichtung auf die Pachtſache gemachten Verwendungen findet nicht ſtatt. Ein Wegnahmerecht der Pächterin wird ausgeſchloſſen. § 5. Die Pächterin trägt alle auf der Pachtſache ruhenden Laſten und die Grundſteuern, die zu bezahlen wären, wenn das Grundſtück grundſteuerpflichtig wäre. Der Magiſtrat entſcheidet über die Feſt⸗ ſetzung des der Beſteuerung zugrunde zu legenden gemeinen Wertes endgiltig. Von der Entrichtung des Grundſteuerbetrages wird die Pächterin für das der Bilansfeſtſtellung folgende Steuerjahr befreit, wenn der bilanzmäßige Reingewinn nicht mehr als 5% beträgt. Überſteigt der Reingewinn 5%, ſo beſteht die Pflicht zur Zahlung der Grundſteuern bis zu dem Betrage, der 5% des Reingewinnes über⸗ ſteigt. Als Reingewinn im Sinne dieſer Vorſchrift gelten außer den Dividenden die Rücklagen aller Art, ſofern und ſoweit ſie nicht geſetzlich oder vertraglich als Reſervefonds, Abſchreibungen auf Sachwerte oder als ein mit dieſen Abſchreibungen anzuſammelnder Erneuerungsfonds oder als Wohlfahrtsfonds vorge⸗ ſchrieben ſind. unter gleichen Vorausſetzungen, unter denen Grundſteuerfreiheit gewährt wird, übernimmt die Verpächterin die der Pächterin in Eharlottenburg aus dem Pachtbetriebe obliegenden direkten Ge⸗ meindeſteuern. Die für das erſte Steuerjahr zu zahlenden Steuern werden bis zur Feſtſtellung der erſten Jahresbilanz geſtundet. Ergibt dieſe nicht mehr als 5% Reingewinn, ſo tritt für das erſte Steuerjahr Befreiung von der Entrichtung der Grundſteuer ein, und es übernimmt die Verpächterin die für das erſte Steuerjahr zu entrichtenden direkten Gemeindeſteuern. Erhöht die Pächterin ihr Aktienkapital, ſo treten die Beſtimungen dieſes Paragraphen auf Ver⸗ langen der Verpächterin außer Kraft. § 6. Das Opernhaus darf nur zu Opernvorſtellungen und ſolchen Aufführungen verwendet werden, wie ſie in ſtädtiſchen und ſtaatlichen Opernhäuſern üblich ſind. Abweichungen von dieſer Vorſchrift ſind mit Genehmigung des Magiſtrats zuläſſig. Die künſtleriſchen Darbietungen der Oper müſſen den Anſprüchen genügen, die an ein groß⸗ ſtädtiſches Opernunternehmen mit ernſten künſtleriſchen Zielen zu ſtellen ſind; der Magiſtrat iſt ins⸗ beſondere berechtigt, falls nach ſeiner Entſcheidung die Darbietungen den vertraglichen Anſprüchen nicht genügen, jederzeit zu verlangen, daß die Pächterin mindeſtens im Rahmen und in Höhe des dieſem Vertrage angehefteten Gagenetats, d. h. in Höhe von 770 000 bis 800 000 ℳ. Aufwendungen macht. Die Pächterin iſt verpflichtet, für die Beſchaffung des Fundus innerhalb der erſten zwei Pachtjahre einen Betrag von insgeſamt mindeſtens 300 000 ℳ aufzuwenden. 8 4. Die Eintrittspreiſe einſchließlich der Gebühr für Garderobe und Theaterzettel, die gleichzeitig mit dem Eintrittspreiſe zu entrichten iſt, werden wie folgt vereinbart: a) Im Abonnement Orcheſterſitttz. 3,80 ℳ 4. Babtettt , 2789 % 2. Partett;:;/ „ , 4 20 4. Nang . 2 2 4,84. % 2. Mans , 2 , Zi 3. Rang 2 42 4. 4,20 5) Kaſſenpreiſe: Drcgeſterttt. 5,9 4. Martetttt, 2,50 „ 2. Partettt: 4,09 4. Rauns 600 „ TMaus 2 , R0 S. Mang 1.70 Oalerie 0,80 „ 2 Für das Abonnement gelten folgende Grundſätze: Die Abonnements werden in wöchentlichem, in zweiwöchentlichem oder in vierwöchentlichem Turnus ausgegeben. Sie ſind (nebſt der Gebühr für — Eine Veränderung des Tarifs und der Abonnementsgrundſätze ſowie eine Verminderung der für Abonnements vorgeſehenen Zahl der Plätze (nämlich 350 Plätze im Orcheſterſitz, 450 Plätze im 1. Parkett, 100 Plätze im 2. Parkett, 100 Plätze im 1. Rang, 250 Plätze im 2. Rang und 100 Plätze im 3. Rang) iſt nur mit Genehmigung der ſtädtiſchen Körperſchaften zuläſſig. gergte Die Aufhebung des Abonnements für beſtimmte Spieltage bedarf der Zuſtimmung des Ma⸗ 91 2 8 35