§ 8. Die Pächterin verpflichtet ſich, auf Erſuchen des Magiſtrats Mittwochs oder Sonnabends Nachmittagsvorſtellungen zu veranſtalten, und zwar: a) jährlich bis zu vier Nachmittagsvorſtellungen unentgeltlich für Zöglinge der Fortbil⸗ dungsſchule und Schüler und Schülerinnen der Charlottenburger Gemeindeſchulen, b) jährlich bis zu 10 weiteren Nachmittagsvorſtellungen zu Preiſen von 0,50 bis 1,25 . Der Preis für mindeſtens ein Drittel der Plätze darf nicht mehr als 50 § betragen. Hinſichtlich dieſer Vorſtellungen ſteht dem Magiſtrat ein Vorzugsrecht zugunſten der Schuler und Schülerinnen der übrigen Charlottenburger öffentlichen und privaten Schulen zu. § 9. Die Übertragung der Geſamtheit der Rechte und Pflichten aus dem Vertrage an einen an⸗ deren iſt nur mit Genehmigung der ſtädtiſchen Körperſchaften zuläſſig. Die Pächterin hat das Recht, Teile des Pachtobjektes Dritten gegen Entgelt zum Gebrauche zu überlaſſen. In die Verträge mit Unterpächtern iſt jedoch ſtets eine Beſtimmung aufzunehmen, in⸗ halts welcher der Unterpächter verpflichtet wird, die Unterpacht in einer Weiſe auszuüben, die den ernſten künſtleriſchen Zielen des Opernunternehmens ſowie der künſtleriſchen Geſtaltung des Bauwerks angemeſſen iſt. Die Verträge mit den Unterpächtern ſind dem Magiſtrat vorzulegen. Sie unterliegen inſoweit der Genehmigung des Magiſtrats, als ſie den vorſtehenden Beſtimmungen entſprechen müſſen. § 10. Die Pächterin iſt verpflichtet, auf den Fundus jährlich eine Abſchreibung von mindeſtens 20 % des Anſchaffungspreiſes vorzunehmen und den Fundus mindeſtens in Höhe der Abſchreibung durch Neuanſchaffungen zu ergänzen. Die Pächterin iſt ferner verpflichtet, neben dem geſetzlichen Reſervefonds einen liquide zu haltenden Spezialreſervefonds bis zur Höhe von 40% des Grundkapitals mit den von der Generalver⸗ ſammlung jährlich zu beſtimmenden Beträgen anzuſammeln. Bis zur Anſammlung des geſetzlichen Reſervefonds und des Spezialreſervefonds iſt die Geſellſchaft nicht berechtigt, eine höhere Dividende als 7% an die Aktionäre zu verteilen, oder andere als die geſetzlich oder vertraglich vorgeſchriebenen Rücklagen zu machen. Der Spezialreſervefonds darf ohne Zuſtimmung des Magiſtrats nur zu denſelben Zwecken, wie der geſetzliche Reſervefonds, Verwendung finden. § 11. Die Pächterin iſt verpflichtet, die Beſtimmungen des Leipziger Vertrages über die Fürſorge in Krankheitsfällen (§§ 4 und 7 der Anl. B zum Vertrage) und über die Koſtümlieferungen (§ 7 des Vertrages) als Grundlage für ihre Verträge mit Solo⸗, Chor⸗, Orcheſter⸗ und Ballettmitgliedern zu verwenden. Die Probezeit für ein Solomitglied darf, abgeſehen von dem erſten Spieljahr, von der Päch⸗ terin nicht auf kürzere Zeit als auf ein Jahr vereinbart werden. Die Mitglieder dürfen nicht zum Beitritt in eine beſtimmte Penſions⸗ oder Wohlfahrts⸗ einrichtung gezwungen werden. Die Pächterin iſt verpflichtet, den Betrieb ſo einzurichten und zu führen, daß die Geſundheit und Sittlichkeit des Bühnenperſonals nicht gefährdet wird. Die jährliche Gage für ein Orcheſter⸗, Chor⸗ oder Ballettmitglied muß mindeſtens 1350 ℳ für das Spieljahr (— 10 Monate) betragen. In den Verträgen für Chor⸗, Orcheſter⸗ und Ballettmitgliedern iſt von der Pächterin ein gegenſeitiges Recht auf jährliche Kündigung mit halbjährlicher Friſt, jedoch nur für den Schluß der Spielzeit feſtzuſetzen. Die Stadtgemeinde iſt jederzeit berechtigt, die beſtehenden Verträge einzuſehen. Woird in einem Geſchäftsjahre eine Superdividende, d. i. mehr als 5% Dividende an die Aktionäre verteilt, ſo muß ein ebenſo großer Betrag, wie als Superdividende ausgeſchüttet wird, für Wohlfahrtseinrichtungen zugunſten des Perſonals ber Oper zur Verfügung geſtellt werden, und zwar in erſter Reihe für die Ausſtattung von Unterſtützungskaſſen, deren je eine für die Orcheſtermitglieder, für die Chor⸗ und Solomitglieder und für das techniſche Perſonal zu bilden iſt. Die Grundſätze, nach . e für das Perſonal geſchaffen werden, unterliegen der Genehmigung des Magiſtrats. 2 Für die im Theatergebäude an das Publikum gegen Entgelt zu verabreichenden Speiſen und Getränke iſt ein Preistarif öffentlich auszuhängen, der vom Magiſtrat genehmigt ſein muß. § 12. Dem Magiſtrat ſteht behufs Wahrnehmung ſeiner vertraglichen Rechte ein allgemeines Kontrollrecht unbeſchadet der vertraglichen Verantwortlichkeit der Pächterin zu. Er iſt berechtigt, insbeſondere Beſichtigungen jeder Art vorzunehmen und die Vorlegung der aufgeſtellten Bilanz ſowohl vor der Prüfung durch den Aufſichtsrat als vor der Vorlegung an die Generalverſammlung zu ver⸗ langen. Die Pächterin iſt verpflichtet, alle behufs Ausübung dieſes Kontrollrechts vom Magiſtrat geſtellten Anfragen zu beantworten und die Einſicht der Bücher und Schriften dem Magiſtrat oder den von ihm benannten Beauftragten in ihrem Geſchäftslokal zu geſtatten. Die Pächterin hat die ihr vom Magiſtrat benannten Kommiſſare zu allen Sitzungen des Aufſichtsrats und der Generalverſamm⸗ lung rechtzeitig unter Angabe der Gegenſtände der Tagesordnung einzuladen und ihnen Zutritt zu den Sitzungen zu gewähren. § 13. Die in demſelben Pachtſabre trot Anmahnung wiederholte ſchuldhafte Nichterfüllung der in den §s 6 bis 12 feſtgeſetten Verpflichtungen berechtigt die Stadtgemeinde, entweder vom Vertrage zu⸗ rückzutreten oder die Annahme weneer Erfüllung zurückzuweiſen und Schavenecrſat wegen Kt.