— 272 — erfüllung zu fordern oder eine Vertragsſtrafe von 250 bis 5000 ℳ für jeden Fall der Zuwiderhand⸗ lung feſtzuſetzen. Durch Feſtſetzung einer Vertragsſtrafe wird der Anſpruch auf Erfüllung nicht aus⸗ geſchloſſen. § 14. Als Sicherheitsleiſtung für die Erfüllung der Verpflichtungen, die der Pächterin aus dieſem Vertrage erwachſen, hat ſie eine Pfandſicherheit in Höhe der doppelten Jahrespacht bei der Stadthauptkaſſe in bar oder in mündelſicheren Papieren zu hinterlegen. Die Sicherheit iſt zu vier Fünfteln binnen 6 Wochen nach dem Abſchluſſe dieſes Vertrages, mit dem letzten Fünftel unmittelbar nach dem Ende des zweiten Spieljahres einzuzahlen. Die Pächterin verpfändet der Stadtgemeinde die zu beſtellende Sicherheit und räumt ihr das Recht auf Befriedigung unter Verzicht auf die Beobachtung der Vorſchriften des § 1234 B. G. B. ein. Die Sicherheit iſt jederzeit ohne Aufforderung bis zu der vereinbarten Höhe zu ergänzen. Die Nicht⸗ erfüllung dieſer Pflicht trotz vorheriger Mahnung berechtigt die Stadtgemeinde, vom Vertrage zurück⸗ zutreten oder die Annahme der Erfüllung abzulehnen und Schadenserſatz zu fordern. § 15. Die Verpächterin liefert der Pächterin den elektriſchen Strom durch das ſtädtiſche Elektri⸗ zitätswerk zu den Preiſen, die ſie ſich für die ſtädtiſchen Gebäude ſelbſt in Rechnung ſtellt, d. ſ. zurzeit 11 „ die Kilowattſtunde für Lichtzwecke, und 10 „ die Kilowattſtunde für Kraft, mit der Maßgabe, daß die Verpächterin zu einer Ermäßigung dieſer zurzeit gültigen Sätze nicht verpflichtet iſt. § 16. Die Stadtgemeinde iſt verpflichtet, bei Beendigung des Pachtverhältniſſes den der Pächterin gehörigen Fundus zu übernehmen. Als Uebernahmepreis gilt der Buchwert (§ 10). § 17. Die Stadtgemeinde iſt berechtigt, von dieſem Vertrage zurückzutreten, falls es ihr nicht bis ſpäteſtens zum 31. Auguſt 1911 gelingt, die Genehmigung der Aufſichtsbehörde zur Beſchaffung der zur Durchführung des Projektes erforderlichen Gelder durch eine höchſtens zu 4% verzinsliche, ſowie mit 1/42 % zu tilgende Anleihe oder im Wege eines planmäßig tilgbaren Darlehns zu gleichen Be⸗ dingungen zu erhalten, ſowie die Gelder ſelbſt zu beſchaffen. § 18. Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages trägt die Pächterin. 29. Mai Charlottenburg, den 28. Juni 1911. Der Magiſtrat. gez. Schuſte hrus. Seydel. I. 8. Die Opernbetriebs⸗Aktiengeſellſchaft „Deutſches Opernhaus“. gez. Marcus. 5. Nachtragsvertrag betreffend Reſtaurationsgebäude zum Vertrage vom 28. un 1w11. 28. Jun § 1. Die Stadtgemeinde Charlottenburg hat in dem Vertrage vom 29. Mai/28. Juni 1911 an die Opernbetriebs⸗Aktiengeſellſchaft „Deutſches Opernhaus“ das von ihr 3u errichtende Opernhaus nebſt Reſtaurations⸗ und Küchengebäude verpachtet. Gemäß § 1 Abſ. 2 iſt die . f. nicht verpflichtet für die Errichtung des Küchen⸗ und Reſtaurationsgebäudes mehr als 160 000 aufzuwenden. Das im Rahmen dieſer Summe von 160 000 ℳ geplante Reſtaurationsgebäude ſollte nach der Beſtimmung der Stadtgemeinde enthalten zwei Reſtaurationsgeſchoſſe, eine Dachterraſſe, ein Küchengeſchoß zu halber Erde und ein Kellergeſchoß. Auf Antrag der Opernbetriebs⸗Aktiengeſellſchaft ſoll das Reſtaurations⸗ gebäude in der Weiſe vergrößert werden, daß ſtatt der Dachterraſſe ein weiteres Geſchoß für Ver⸗ waltungsräume ausgebaut und ein Dach mit Dachraum errichtet wird. § 2. Die Stadtgemeinde verpflichtet ſich dem Antrage der Geſellſchaft im Rahmen eines Koſten⸗ aufwandes von höchſtens 40 000 ℳ zu entſprechen. Die Opernbetriebs⸗Aktiengeſellſchaft verpflichtet den aufgewendeten Betrag mit 2000 ℳ zu verzinſen. Die im § 3 des Hauptvertrages auf 250 000 ℳ feſtgeſetzte Pachtſumme wird deshalb erhöht auf 25 000 ℳ, in Worten: „Zweihundertzweiundfünfzig⸗ tauſend Mark“. § 3. Den Stempel dieſes Vertrages trägt die Opernbetriebs⸗Aktiengeſellſchaft. Charlottenburg, den 1. Juli 1912. Der Magiſtrat. I. V. gez. Boll. gez. Seydel. 1. §. Die Opernbetriebs⸗Aktiengeſellſchaft „Deutſches Opernhaus“. gez. Georg Hartmann. *